Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Meineids/Falscheides: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 365/65
Datum
13.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Meineids bzw. fahrlässigen Falscheids führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Kernfrage ist die Offenbarungspflicht bei eidesstattlichen Vermögensverzeichnissen und die Anforderungen an Feststellungen zur Eigentums- oder Rechtslage. Der BGH verlangt genaue Feststellungen zu Ankaufsrechten, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrechten; bei unklaren Tatsachen ist eine Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO sind grundsätzlich alle Gegenstände anzugeben, die der Zwangsvollstreckung unterliegen können; lediglich offensichtlich wertlose Sachen können entfallen.

2

Der Schuldner muss nicht den Wert einer Sache abschätzen; die Erfolgsaussichten einer Vollstreckung obliegen dem Gläubiger, sodass auch unter Eigentumsvorbehalt stehende oder sicherungsübereignete Gegenstände anzugeben sind.

3

Anwartschaftsrechte und unentziehbare Ankaufsrechte, die eine realistische Aussicht auf Entstehung eines Herausgabe- oder Eigentumsanspruchs begründen, gehören in das Vermögensverzeichnis.

4

Für eine Verurteilung wegen Meineids oder falscher Versicherung müssen die Feststellungen eindeutig klären, aus welchem Rechtsgrund ein Gegenstand dem Vermögensverzeichnis zuzuordnen war; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung.

5

Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen genügt es nicht, allgemeine Zweifel zu unterstellen; es müssen konkrete Feststellungen vorliegen, dass der Angeklagte bewusst oder grob fahrlässig die Pflicht zur Nachfrage beim Eidaktenrichter verletzt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 1. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 365/65

in der Strafsache gegen

1.) den Schichtmeister Konrad K. ███████, wegen Meineides,

2.) ███ ██████████████████ █████████, █ geboren, aus [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 1. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

██ ██

Die Strafkammer hat den Angeklagten Konrad K. wegen Meineides zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

██ ist wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben im Ergebnis Erfolg.

Zu den allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführer über den Umfang der Offenbarungspflichten eines Vollstreckungsschuldners ist vorweg folgendes zu sagen: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO soll dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage seines Schuldners, insbesondere die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Nur offensichtlich nach objektivem Maßstab wertlose Gegenstände brauchen in das zu beschworene Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden. Es ist aber nicht Sache des Schuldners, den Wert eines Gegenstandes abzuschätzen; vielmehr ist es dem Gläubiger überlassen, die Erfolgsmöglichkeiten einer Vollstreckung zu beurteilen. Demnach sind – wie dies in den Fragen des amtlichen Formulars seinen Niederschlag gefunden hat – grundsätzlich alle auf Abzahlung gekauften und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, wie auch alle sicherungsübereigneten Gegenstände im Vermögensverzeichnis anzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Restkaufpreis, bei Sicherungsübereignungen die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert der Sache gleichkommen oder ihn sogar übersteigen (vgl. BGHSt 13, 345). Auch bereits von anderen Gläubigern gepfändete Sachen sind aufzuführen. Dasselbe gilt von vertraglich gesicherten, über bloß tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten hinausgehenden Anwartschaftsrechten, die der Zwangsvollstreckung unterliegen können (vgl. BGH NJW 1958, 427 Leitsatz betr. künftigen Arbeitslohn).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich:

1.) zur Revision des Angeklagten K.

Die Verurteilung wegen Meineides stützt die Strafkammer u. a. darauf, dass der Angeklagte eine Rüttelwalze und eine Teerspritzmaschine bewusst nicht als eigene Sachen oder Arbeitsgeräte angegeben habe. Diese Maschinen hatte er im Jahre 1957 genietet mit dem Recht, sie unter Anrechnung der Mietraten auf den Kaufpreis zu kaufen. Wie die Rechtsverhältnisse sich zur Zeit der Eidesleistung gestaltet hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann demnach nicht abschließend beurteilt werden, aus welchem Rechtsgrund die Maschinen im Vermögensverzeichnis aufzuführen waren. Hatte der Angeklagte von seinem Ankaufsrecht Gebrauch gemacht, so wären sie anzugeben gewesen, selbst wenn der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt gewesen wäre und die Maschinen unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gestanden hätten.

Aber auch das „Ankaufsrecht“ als solches wäre zu offenbaren gewesen, auch wenn es der Angeklagte nicht geltend gemacht haben sollte. Denn es handelte sich dabei um eine unentziehbare Aussicht auf Entstehung eines Anspruchs gegen den Vermieter, diesem das Eigentum an den Mietsachen zu verschaffen, ein Anwartschaftsrecht also, das dem Zugriff der Gläubiger unterliegen konnte (vgl. Larenz „Die rechtliche Bedeutung von Optionsverträgen“ im Betrieb 1955, 209). Ob sich der Angeklagte dessen bewusst war, bedurfte freilich eingehender Prüfung, und zwar um so mehr, als keine der Fragen im Vermögensverzeichnis unmittelbar auf solche Vermögensrechte des Schuldners passt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Soweit ihm vorgeworfen ist, den Auftrag ████████ verschwiegen zu haben, ergibt sich aus seiner im Urteil wiedergegebenen Antwort auf die Frage im Ergänzungsblatt nach „Aufträgen“ eindeutig, dass er die Bedeutung der Frage und des Begriffs „Auftrag“ erkannt hat.

Die Unklarheit des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs.

2.) Zur Revision der Angeklagten Frau K.

Ihr ist zur Last gelegt, fahrlässig drei ihr gehörige oder von ihr unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kraftfahrzeuge, nämlich einen Mercedes-Lastkraftwagen, einen Personenkraftwagen Ford-Taunus und einen Volkswagenbus nicht angegeben zu haben. Dieser Vorwurf wird von den Feststellungen nicht getragen.

Der Lastkraftwagen war von ihr auf ihren Namen im Jahre 1958 gekauft worden, auch der Kraftfahrzeugbrief lautete auf ihren Namen. Der Kaufpreis war bezahlt.

Unter diesen Umständen begegnet zwar die Annahme keinen Bedenken, gemäß dem Willen der Vertragspartner sei das Eigentum nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zunächst auf die Angeklagte übergegangen. Nach der Lastwagen aber für das Geschäft des Ehemannes und mit Mitteln des Geschäfts angeschafft war, hätte es näherer Prüfung bedurft, ob die Angeklagte etwa nach der Bezahlung das Eigentum auf ihren Mann übertragen habe, zur Zeit der Eidesleistung also nicht mehr Eigentümerin gewesen sei.

Dass das Fahrzeug nur noch Schrottwert besaß, entband den Eigentümer nicht der Verpflichtung, es im Vermögensverzeichnis anzugeben.

Der Personenkraftwagen Ford-Taunus war ebenfalls auf den Namen der Beschwerdeführerin gekauft; die Kraftfahrzeugpapiere waren für sie ausgestellt. Über die Bezahlung ist nichts festgestellt. War sie erfolgt, so erheben sich dieselben Zweifel wie hinsichtlich des Lastwagens. War der Kraftwagen noch nicht bezahlt, so hätte die Angeklagte als Berechtigte aus dem Kauf das Fahrzeug angeben müssen.

Schließlich ist nicht dargetan, dass der Angeklagten aus dem Vertrag über den Kauf des VW-Busses überhaupt Ansprüche zustanden. Den Vertrag hatte der Angeklagte mit dem Namen seiner Frau unterschrieben. Es heißt zwar im Urteil, er habe ihr später davon erzählt; indes ist nicht festgestellt, wann dies geschehen ist, und ob sie bei dieser Gelegenheit den Kauf genehmigt hat.

Die Fahrlässigkeit eines Offenbarungseidsschuldners kann zwar darauf beruhen, dass er trotz bestehender Zweifel über die wahre Rechtslage es unterlässt, den Richter, der ihm den Eid abnimmt, über seine Offenbarungspflichten zu befragen. Dass die Angeklagte aber überhaupt Zweifel hatte und als geschäftsunerfahrene Frau darauf kommen musste, sich vom Richter belehren zu lassen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Nach allem ist der Schuldspruch aufzuheben.

Hinsichtlich aller drei Fahrzeuge wird auch zu prüfen sein, ob sie nicht der Angeklagte K. als der wahre Berechtigte in seinem Vermögensverzeichnis aufführen musste.

Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich [REDACTED] Scharpenseel ist im Urlaub, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.

BaldusHenning
Meyer