Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit vs. Gesetzeseinheit bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/61
- Datum
- 16.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewaltsame unzüchtige Handlungen, die ausschließlich der Vorbereitung des Beischlafs dienen, stehen nicht in Tateinheit mit der versuchten Notzucht, sondern in Gesetzeseinheit.
Ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen ausreicht, beurteilt der Tatrichter im pflichtgemäßen Ermessen; diese Würdigung begründet für sich keinen Rechtsfehler.
Bei fehlerhafter Annahme von Tateinheit ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der hiervon betroffene Strafausspruch aufzuheben; die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die allgemeine Sachrüge setzt zur Aufhebung des Urteils den Nachweis eines den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers voraus; fehlt ein solcher, ist die Rüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Justus aus D[REDACTED], ███, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1961 a) dahin geändert, dass im Urteilsspruch die Worte „in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht“ wegfallen, b) im Strafausspruch im Fall Schlüssel sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Mit ihrer Auffassung, dass das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht zur Grundlage der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte gemacht werden dürfen, kann die Revision nicht gehört werden. Denn damit macht sie keinen Rechtsfehler geltend. Über die Frage, ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen ausreiche oder nicht, hat nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Einen Rechtsfehler lässt die Stellungnahme der Strafkammer nicht erkennen. Erblickt man in dem Vorbringen der Revision eine Aufklärungsrüge, so greift sie nicht durch, weil nach Lage der Sache die Einholung eines weiteren Gutachtens für die in Rede stehende Frage sich dem Gericht nicht aufdrängte.
2.) Das Vorgehen des Angeklagten gegen Frau ████████ am 19. Juli 1960 beurteilt die Strafkammer als versuchte Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, als welche sie dabei die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an Frau Schlüssel kennzeichnet. Indessen hatten diese Handlungen nach dem Sachverhalt nur den Zweck, die von ihm beabsichtigte Vollziehung des Beischlafs vorzubereiten, so dass die Voraussetzungen einer Tateinheit mit der versuchten Notzucht nicht gegeben sind; die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen stehen vielmehr unter diesen Umständen mit der Notzuchtshandlung in Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152). Auf Grund der Feststellungen war daher der Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern und demzufolge der Strafausspruch in diesem Fall aufzuheben, was zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hatte.
Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
| Dotterweich | Scharpenseel | Meyer | |||
| Busch | Menges |