Treffer
BGH Urteil

Revision bei Rückfallbetrug: Aufhebung wegen möglichem Notbetrug (§ 264a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 365/60
Datum
21.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen (Rückfall-)Betrugs in 18 Fällen und versuchten Betrugs sowie zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil teilweise auf, soweit sieben Betrugsfälle gegenüber Pfarrern betroffen waren, weil das LG nicht geprüft hatte, ob insoweit Notbetrug (§ 264a StGB) vorliegt. Mangels Feststellungen zu Geringwertigkeit, Handeln aus Not, Fortsetzungszusammenhang und Strafantrag war eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich. Die Gesamtstrafe und die Unterbringungsanordnung fielen mit weg; im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist unbeachtlich, wenn der Angeklagte die Ermächtigung zur Rücknahme oder zum Verzicht auf Rechtsmittel wirksam widerruft und Revision gegen das gesamte Urteil einlegt.

2

Verfahrensrügen, die sich gegen den Ablauf der Hauptverhandlung richten, sind grundsätzlich am Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zu messen; ohne beantragte oder erfolgte Protokollberichtigung ist von dessen Beweiskraft nach § 274 StPO auszugehen.

3

Bei mehreren zeitlich auseinanderliegenden Täuschungshandlungen ist der Fortsetzungszusammenhang nicht ohne Weiteres anzunehmen; fehlt ein von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteter Vorsatz, sind die Einzelakte selbständig zu würdigen.

4

Der Tatrichter muss bei geringfügigen, aus wirtschaftlicher Bedrängnis erlangten Vorteilen prüfen, ob der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264a StGB) mit den Merkmalen Geringwertigkeit und Handeln zur Stillung eines dringenden Lebensbedürfnisses erfüllt ist und ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist bei verminderter Zurechnungsfähigkeit am Zeitpunkt der Entlassung nach Strafverbüßung auszurichten und setzt eine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit voraus, die tragfähig begründet werden muss.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Vertreter Ernst K. ██ aus K. ████, geboren ████ ██ in ███████████ Kreis K., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Rückfallbetrugs in sieben Fällen (III. Gruppe: Betrugsfälle gegenüber Pfarrern) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Rückfallbetruges in 18 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetruges in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision ficht der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang an. Zwar hat einer seiner Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. Februar 1960, eingegangen beim Landgericht am 1. März 1960, die Revision auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unbeachtlich. Der Angeklagte selbst hat nämlich in zwei Eingaben vom 27. Februar 1960, beide eingegangen beim Landgericht am 29. Februar 1960, erklärt, dass er gegen das gesamte Urteil Revision einlege und dass er selbst die Revisionsanträge und deren Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen wolle, was er später auch getan hat. Mit dieser Erklärung hat er zugleich die dem Verteidiger in der Vollmachtsurkunde erteilte Ermächtigung zur Rücknahme und zum Verzicht auf Rechtsmittel wirksam widerrufen, so dass der Beschränkung der Revision durch den Verteidiger keine rechtliche Bedeutung zukommt. Den Willen des Angeklagten, das Urteil insgesamt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu unterbreiten, hat im Übrigen auch sein zweiter Verteidiger in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 13. April 1960 zum Ausdruck gebracht, indem er „zur Begründung der von dem Angeklagten persönlich eingelegten Revision“ die allgemeine Sachbeschwerde erhoben hat.

Das Rechtsmittel, das auf die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützt wird, hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Mit der Behauptung, wesentliche Teile der Hauptverhandlung seien nicht in das Protokoll aufgenommen worden, kann der Angeklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Wenn er der Meinung war, dass der Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Protokoll nicht vollständig wiedergegeben seien, hatte er dessen Ergänzung im Wege der Berichtigung beantragen müssen. Da er das nicht getan hat und keine Berichtigung vorgenommen worden ist, muss auf Grund der dem Protokoll nach § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft bei Prüfung der Verfahrensbeschwerden davon ausgegangen werden, dass die Hauptverhandlung so verlaufen ist, wie es das Protokoll ausweist.

Schon deshalb ist der Vorwurf als unbegründet anzusehen, der Vorsitzende habe in verfahrenswidriger Weise ein Leumundszeugnis verlesen, das noch aus der Zeit des sogenannten Dritten Reiches stamme; denn die Verlesung eines solchen Zeugnisses ist im Protokoll nicht vermerkt. Dasselbe gilt für die Behauptung, dem Antrag, ein Obergutachten einzuholen, sei nicht stattgegeben worden. Ein entsprechender Antrag ist im Protokoll nicht erwähnt.

Fehl geht auch die Rüge, der Sachverständige Dr. █████ ██ habe sein Gutachten bereits vor Schluss der Beweisaufnahme abgegeben. Dass ein Sachverständiger stets am Schluss der Beweisaufnahme zu hören sei, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Im Übrigen hat Dr. ███████ ausweislich des Protokolls sein Gutachten erst erstattet, nachdem die Zeugen entweder vernommen worden waren oder, soweit sie nicht gehört wurden, auf ihre Vernehmung allseitig verzichtet worden war.

b) Darauf, dass ihm im Sommer 1959 von dem Sachverständigen Herzmittel verweigert worden seien, vermag sich der Angeklagte schon deshalb nicht mit Erfolg zu berufen, weil die angebliche Verweigerung von Medikamenten nicht auf einem Verfahrensverstoß des Landgerichts beruht. Nur ein solcher wäre mit der Revision anfechtbar.

c) Die Meinung des Beschwerdeführers, er hätte wegen der Taten, bei deren Begehung er nach Auffassung der Strafkammer voll verantwortlich gewesen sei, in einem besonderen Verfahren abgeurteilt werden müssen, ist unzutreffend. Eine gesetzliche Bestimmung, die das vorschreibt, gibt es nicht.

2.) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als er in den Fällen der I. Gruppe: „Kreditbeschaffungen“ und der II. Gruppe: „Einmiete- und ähnliche Betrugsfälle“ schuldig befunden worden ist. Hier entspricht die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt in den 11 Fällen der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs und die Anwendung der §§ 263, 43 StGB in dem Falle der Verurteilung wegen versuchten Betrugs dem Gesetz.

Was der Angeklagte zu den Fällen der I. Gruppe vorbringt, ist unbeachtlich, soweit es sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet. Dass die Strafkammer in den Fällen R., Sch. und K. das betrügerische Vorgehen des Angeklagten rechtlich jeweils als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt habe, in den gleichgelagerten Fällen K. und G. dagegen nicht, trifft nicht zu. In den beiden letzten hat sie ebenso wie in den drei zuerst genannten Fällen die Handlungsweise des Angeklagten jeweils als eine Tat gewertet, was die Darlegungen des Urteils zur rechtlichen Würdigung und die Strafzumessung deutlich ergeben.

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Verurteilung des Angeklagten in den sieben Fällen der III. Gruppe: „Betrugsfälle gegenüber Pfarrern“. Nicht zu Unrecht macht die Revision hier geltend, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 264a StGB (Notbetrug) erfülle. Allerdings würde eine Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommen, wenn der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden wäre und sämtliche sieben Fälle eine fortgesetzte Handlung bildeten. Dann würde es nämlich an dem Merkmal der Geringwertigkeit fehlen, weil der durch die Täuschungen des Angeklagten verursachte Schaden in seiner Gesamthöhe mit 108 DM zu berücksichtigen und weil ein solcher Betrag nicht mehr geringwertig wäre. Indessen kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, dass der Angeklagte von vornherein mit einem diesen Gesamterfolg umfassenden Vorsatz gehandelt hat. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass sich die sieben Fälle über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten erstrecken und dass zwischen einigen zeitlich aufeinanderfolgenden Einzelhandlungen Abstände von drei und vier Monaten liegen, dafür, dass der Angeklagte jeweils einen neuen Vorsatz gefasst hat.

Wäre sonach Fortsetzungszusammenhang nicht gegeben, so ist nicht auszuschließen, dass hier, zumindest in einzelnen Fällen, ein Notbetrug angenommen werden kann. Der Angeklagte hat bei den Täuschungshandlungen jeweils nur verhältnismäßig kleine Vorteile erstrebt und erhalten. Was er verlangte und bekam, waren Geldbeträge in Höhe von jeweils 10 bis 20 DM. Bei solchen Beträgen kann das Merkmal der Geringwertigkeit erfüllt sein; zu prüfen, ob es in Einzelfällen vorliegt, ist Aufgabe des Tatrichters, der dabei die Grundsätze zu beachten haben wird, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 41 niedergelegt hat.

Ebensowenig ist nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen, dass sich der Angeklagte die durch Täuschung erlangten Gelder aus Not verschafft hat. Hierauf weist das Landgericht selbst in der Sachverhaltsschilderung hin, indem es sagt, der Angeklagte sei damals offenbar recht weit heruntergekommen und habe sich, um zu wenigstens geringen Geldbeträgen zu gelangen, an Pfarrer und Religionslehrer herangemacht. Schon hiernach bleibt zumindest offen, dass er sich aus ernster wirtschaftlicher Bedrängnis heraus an diesen Personenkreis gewandt hat. Hinzu kommt, dass sowohl die früher abgeurteilten betrügerischen Handlungen wie auch die anderen jetzt zur Aburteilung stehenden Betrugstaten des Angeklagten durchweg anders lagen und zumeist auf wesentlich größere Vorteile gerichtet waren als auf Geldbeträge, die im Einzelfall 20 DM nicht überschreiten. Auch dieser Gesichtspunkt deutet auf ein Handeln des Angeklagten aus Not hin. Jedenfalls ist es sehr wohl möglich, dass er die Täuschungshandlungen gegenüber den Pfarrern und dem Religionslehrer jeweils unter dem Druck einer wirtschaftlichen Notlage begangen hat, um ein dringendes Lebensbedürfnis zu stillen, das er in redlicher Weise nicht hätte befriedigen können. Die Strafkammer wird daher klären müssen, ob der Angeklagte imstande gewesen wäre, auf redliche Weise die Befriedigung der notwendigsten Lebensbedürfnisse sicherzustellen, wozu bemerkt werden darf, dass es nicht darauf ankommt, ob er die Notlage selbst verschuldet hatte. Sollte sich ergeben, dass er in einigen oder gar in allen sieben Fällen den Tatbestand des Notbetruges verwirklicht hat, so muss des Weiteren festgestellt werden, ob und inwieweit jeweils ein wirksamer Strafantrag gestellt ist.

c) Da somit die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, um dem Revisionsgericht eine zuverlässige Nachprüfung dahin zu ermöglichen, ob die Strafkammer rechtlich zutreffend von einer Anwendung des § 264a StGB abgesehen hat, kann die Verurteilung des Angeklagten in den sieben Fällen der III. Gruppe nicht bestehen bleiben.

Diese Teilaufhebung des Urteils zieht den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich. Hingegen werden davon die Einzelstrafen in den sonstigen Fällen der Verurteilung nicht berührt. Dafür, dass sie in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnten, weil er auch in den sieben Fällen der Gruppe III wegen Betruges zu jeweils drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Diese lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme der Rückfallvoraussetzungen ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei.

d) Von der Aufhebung der Gesamtstrafe wird zugleich der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt betroffen, da diese Maßnahme gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe anzuordnen ist. Die Strafkammer wird also auch hierüber von neuem zu befinden haben.

Dazu sei auf folgendes hingewiesen:

Die Darlegungen des Urteils lassen offen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung den richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist dies der Tag der Entlassung nach Strafverbüßung, nicht aber der Tag der Urteilsfällung, den die Strafkammer bei ihrer Beurteilung möglicherweise als den maßgebenden Zeitpunkt angesehen hat. Jedenfalls hat sie nicht klar zum Ausdruck gebracht, von welchem Zeitpunkt sie ausgegangen ist, so dass die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken schon deshalb nicht von der Hand zu weisen sind.

Abgesehen davon stehen die Erwägungen des Urteils darüber, ob statt der Unterbringung die Sicherungsverwahrung in Betracht komme, in gewissem Widerspruch zu den vorangehenden Darlegungen, in denen die Erforderlichkeit der Unterbringung erörtert wird. Hier ist gesagt, dass der Angeklagte trotz seines altersbedingten und fortschreitenden Abbauprozesses für seine Umgebung gefährlich bleibe, und dass er, wenn auch die betrügerische Intensität nachgelassen habe, doch noch gewandt und intelligent genug sei, um sich erfolgreich wenigstens an manche Bevölkerungskreise betrügerisch heranzumachen. Demgegenüber wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei jetzt ein alter und physisch schon gebrochener Mann, bei dem die verschiedenen krankheitlichen Veränderungen jetzt und in Zukunft die kriminelle Veranlagung erheblich überwiegen würden; mit dem Abklingen des atrophischen Prozesses sei nicht zu rechnen. Er werde zunehmend krankenanstaltsmäßig pflegebedürftig sein. Wenn diese Begründung zutrifft, dürfte es nicht nur hinsichtlich einer Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch bezüglich der Anordnung der Unterbringung an der für beide Maßnahmen notwendigen Voraussetzung fehlen, dass die öffentliche Sicherheit sie erfordert; denn ein alter und physisch gebrochener Mann, der an einer Alterssklerose mit der Folge eines nicht abklingenden hirnatrophischen Prozesses leidet und der deshalb zunehmend der Pflege in einer Krankenanstalt bedarf, wird im Allgemeinen für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr bilden, jedenfalls keine so erhebliche, dass ihr nicht auf andere Weise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden könnte.

SchalschaScharpenseelKirchhof
BuschDr. Menges
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