Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 36/50
Datum
01.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens und Körperverletzungen. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil die Anwendung von KRG 10 durch deutsche Gerichte nicht mehr tragfähig war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Sonstige Rügen wurden verworfen; Anklageumfang und Nachtragsanklage seien verfahrensrechtlich ausreichend gewesen. In der neuen Verhandlung sind die Einzeltaten nach deutschem Recht zu bestrafen und eine Gesamtstrafe zu bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung, ob ein Urteil dem Verfahrensrecht entspricht, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich.

2

Erfasste Vorgänge, die nach der früheren Rechtslage eine Tat als Einheit bildeten, durfte das Gericht ohne gesonderte Nachtragsanklage insgesamt untersuchen und bestrafen.

3

Die Anklage erfüllt die Anforderungen des § 265 StPO, wenn sie die Vielzahl von Taten hinreichend darlegt; ein besonderer gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen selbständiger Handlungen ist dann nicht erforderlich.

4

Nach Wegfall einer internationalen Strafgrundlage ist das Verhalten nach nationalem Strafrecht einzeln zu beurteilen; das Gericht hat für jede Einzeltat eine Einzelstrafe zu verhängen und anschließend unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 1. April 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schaufensterdekorateur, jetzt Schriftmaler bei der Mil.Reg., Hans BC, geboren ██████ 1912 in OC, wohnhaft in ████ an ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als █████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 1. April 1950 1. dahin abgedndert, dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens entfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 8 zugleich in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Strafgesetzes und des Verfahrensrechts.

I. Verfahrensrügen:

1.) § 264 StPO ist nicht verletzt. Die Anklage und die Nachtragsanklage warfen dem Angeklagten vor, in den Jahren 1936 bis 1939 als Beamter in den Emsland-Strafgefangenenlagern in zahlreichen Fällen in Ausübung seines Amtes Gefangene körperlich misshandelt und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, Verbrechen und Vergehen nach §§ 340, 223, 223a StGB, Art. II des KRG 10, §§ 73, 74 StGB. In den Ermittlungsergebnissen wurden mehrere Fälle angeführt. In der Hauptverhandlung ergab sich, dass der Angeklagte noch in weiteren Fällen Häftlinge misshandelt hatte. Nach der damaligen Rechtslage bildeten alle diese Vorgänge unter dem Gesichtspunkt des KRG 10 eine Einheit und damit die in der Anklage bezeichnete Tat. Das Schwurgericht war deshalb verpflichtet, das gesamte Verhalten des Angeklagten in den Strafgefangenenlagern zu untersuchen und abzuurteilen, ohne dass es in jedem Einzelfalle der Erhebung einer Nachtragsanklage bedurfte (OGHSt 2, 5, 11). Inzwischen hat allerdings der Brit. Hohe Kommissar die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist deshalb nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das hat zur Folge, dass alles, was nach der damaligen Rechtslage Gegenstand der Urteilsfindung gewesen ist, nunmehr ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt werden muss. Dazu gehören auch die Fälle, die die Anklage und die Nachtragsanklage nicht ausdrücklich erwähnen, jedoch nach dem damals geltenden Recht umfassten. Denn für die Frage, ob ein Urteil dem Verfahrensrecht entspricht, ist die Rechtslage zur Zeit seines Erlasses maßgebend (BGH Urt. v. 21.12.1950 – 2 StR 80/50).

2.) Eine Verletzung des § 265 StPO macht die Revision mit der Behauptung geltend, Anklage und Nachtragsanklage ließen „nicht klar erkennen, dass mit dem Verfahren die Verurteilung wegen einer bestimmten Anzahl selbständiger Straftaten erstrebt wurde“. Sie meint, der Angeklagte hätte deshalb „darauf hingewiesen werden müssen, dass er nicht wegen einer fortgesetzten Handlung, sondern wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden sollte“. Auch dieser Angriff geht fehl. Anklage und Nachtragsanklage legten dem Angeklagten zur Last, in zahlreichen Fällen Gefangene misshandelt zu haben. Diese Misshandlungen konnten nach deutschem Strafrecht nur selbständige Straftaten sein. Die Staatsanwaltschaft hob dies außerdem noch ausdrücklich durch die Anführung des § 74 StGB hervor. Das Gericht brauchte deshalb den Angeklagten nicht nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung wegen selbständiger Handlungen in Frage komme.

II. Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte ausdrücklich nur gegen die Anwendung des KRG 10 und der Verordnung des Zentraljustizamts vom 23. Mai 1947. Die Ausführungen zum KRG 10 sind gegenstandslos. Die Anwendung der VO vom 23. Mai 1947 ist bedenkenfrei. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch ihre Voraussetzungen hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt. Im Übrigen lässt die Beurteilung des Sachverhalts durch das Schwurgericht nach deutschem Strafrecht keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer nur die Aufgabe, für jeden einzelnen Fall der Körperverletzung im Amt eine Strafe auszusprechen und dann unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dr. DotterweichWernerDr. Ludwig
Dr. KirchnerDr. Sauer
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