Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung; Notzucht und Drohung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 3/65
Datum
10.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen gemeinschaftlicher Notzucht und versuchter Nötigung verurteilt. Die Revision eines Angeklagten wurde stattgegeben, weil ihm in der Strafkammer kein Verteidiger beigeordnet war, obwohl dies bei der Schwere der Vorwürfe nach §140 Abs.2 StPO geboten war. Die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen; die Feststellungen zur drohenden Gewalt (Pistole) und deren Wirkung auf das Opfer wurden gebilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs ist die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise entbehrlich; bei schweren Vorwürfen (z.B. Notzucht, räuberische Erpressung) ist die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).

2

Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne beigeordneten Verteidiger begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, wenn die Beiordnung nach den Umständen erforderlich gewesen wäre.

3

Bei Notzucht (§ 177 Abs. 1 StGB) kann eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bereits dann vorliegen, wenn der Täter ein tatbestandsrelevantes Drohmittel (z.B. Pistole) nur vorgibt, sofern er sich bewusst ist, dass die Drohung als ernst gemeint aufgefasst wird.

4

Für die Beurteilung der erzwungenen Willensentschließung des Opfers genügt es, dass dieses die Drohung für möglich oder ernsthaft hielt und deshalb dem Verlangen nachgab; es kommt nicht notwendig auf die tatsächliche Existenz des Drohmittels an.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 3/65

in der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Bernd Norbert ███ ██ aus ███, dort geboren am 1939,

2.) den ███████████ ████, dort geboren am 1942,

wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Kirchhof Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. August 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ███ wird II. verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat beide Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher Notzucht und gemeinschaftlicher versuchter Nötigung zu Gesamtgefängnisstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ███████ hat Erfolg, die des Angeklagten ██████ ist unbegründet.

I. Revision des Angeklagten ███████

Der Angeklagte rügt zu Recht, dass ihm kein Verteidiger beigeordnet worden war.

In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs darf nur ausnahmsweise von der Mitwirkung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Ein solcher Ausnahmefall lag nicht vor. Wegen der Schwere der Taten, die dem Angeklagten in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt wurden – Notzucht, räuberische Erpressung und versuchte Nötigung –, war vielmehr die Mitwirkung eines Verteidigers geboten; es hätte daher ein solcher dem Angeklagten von Amts wegen bestellt werden müssen, auch wenn er selbst es unterlassen hat, die Beiordnung eines solchen zu beantragen (§ 140 Abs. 2 StPO).

Da die Hauptverhandlung gegen ihn ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).

II. Revision des Angeklagten ██████

Die Überprüfung von Schuldspruch und Strafzumessung hat keine Rechtsfehler ergeben.

Die Strafkammer sieht im Falle der Notzucht zu Recht eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB darin, dass der Angeklagte Frau ███████ zum weiteren Geschlechtsverkehr aufforderte und sie dabei auf eine Pistole mit Schalldämpfer unter dem Hinweis, dass sie sich nicht wehren solle, hinwies. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob sie in der Tat eine solche bei sich hatten. Es genügt, dass der Angeklagte sich bewusst war, die Drohung werde als ernst gemeint angesehen, und dass sie von Frau ██████ auch so aufgefasst wurde. Das hat die Strafkammer festgestellt. Selbst wenn, was die Revision vorträgt, Frau ███████ nicht überzeugt war, dass einer der beiden Angeklagten eine Pistole hatte, so schließt dies nicht aus, dass sie es doch für möglich hielt und deshalb dem Verlangen auf nochmaligen Vollzug des Geschlechtsverkehrs unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohung nachgab.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
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