Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Jugendstrafe und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 364/93
Datum
23.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (18½) wurde wegen Totschlags zu Jugendstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht unterließ zu prüfen, ob die Unterbringung die Jugendstrafe entbehrlich macht (§5 i.V.m. §105 JGG), und die Voraussetzungen des §213 StGB unzureichend würdigte. Eine andere Jugendkammer soll neu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung einer Unterbringung ist nach §5 i.V.m. §105 JGG zu prüfen, ob dadurch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich wird; unterbleibt diese Prüfung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

2

Die Erforderlichkeit einer zusätzlich zur Unterbringung verhängten Jugendstrafe muss das Gericht gesondert begründen; sie ergibt sich nicht bereits aus dem bloßen Zusammenhang der Urteilsgründe.

3

Bei der Anwendung des §213 StGB sind alle für die Affektreaktion relevanten Umstände der Vorgeschichte und der konkreten Situation des Täters umfassend zu würdigen.

4

Vorherige, trotz vorläufiger Nichtverfolgung nach §154 StPO nicht weiter verfolgte Aggressionen können nach Wiederaufnahme des Verfahrens oder nach unmissverständlichem Hinweis auf ihre vorgesehene Verwertung in Beweiswürdigung und Strafzumessung einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 364/93 vom 23. Juli 1993

in der Strafsache gegen ████████████████, geboren am ██ in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht in █████, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 1/2-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I. 1. a) Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer die gemäß § 5 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG § 5 Absehen m.w.N.). Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht von selbst. Das gilt umso mehr, als die Jugendkammer die Strafhöhe mit der Notwendigkeit langfristiger Einwirkung auf den Angeklagten begründet, die, jedenfalls auch, gerade durch die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB erfolgen soll.

b) Anlass zu Bedenken geben auch Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB ausgeschlossen hat. Bei der Prüfung, welche Wirkung die zum Faustschlag des Angeklagten führende Bemerkung des dann getöteten ███ auf den Angeklagten hatte, berücksichtigt die Strafkammer aus der Vorgeschichte im einzelnen „lediglich“ die frühere Äußerung ████ „Du bist noch nicht trocken hinter den Ohren“, sowie dass der Angeklagte die Auseinandersetzung in Form eines Faustkampfs suchte. Diese Würdigung lässt maßgebliche festgestellte Umstände außer Betracht: Claudia █████████████, die der Angeklagte liebte und zu der er eine intime Beziehung unterhielt, hatte ihm die – wenn auch unzutreffende – Vorstellung vermittelt, sie werde von ███ – wenn sie ihn (im Auftrag ihres Ehemannes, aus unverfänglichen Gründen) aufsuche – jeweils erniedrigt, gedemütigt und gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Als sie ███ einmal zusammen mit dem Angeklagten aufsuchte, wurde dem Angeklagten von ███ „geboten ..., vor der Tür zu warten“, und von Claudia nach ihrem dreiviertelstündigem Aufenthalt berichtet, erneut zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Der Angeklagte hatte sich mehrfach (UA Bl. 7) um ein klärendes Gespräch mit ███ bemüht, um ihn zum Abbruch der Beziehung mit Claudia zu bewegen; er wurde jeweils, mit der erwähnten Bemerkung, abgewiesen. Wenige Stunden vor der Tat erzählte ihm seine Freundin in deprimierter Verfassung von einem unmittelbar zuvor stattgefundenen entsprechenden Übergriff ███, der bei ihr Suizidgedanken ausgelöst hatte. Auch jetzt wollte der Angeklagte in einem klärenden Gespräch erreichen, dass ███ von ihr ablasse. Nur für den Fall erneuter Abweisung war er zu einem Faustkampf bereit. Als ███ auf den Vorwurf unfairen Verhaltens gegenüber der Frau das Gespräch wiederum ablehnte, eröffnete der Angeklagte ihm, dass er Claudia liebe und mit ihr eine Beziehung unterhalte. Auf der Grundlage dieser Vorgeschichte und im Zusammenhang mit dieser Eröffnung war im Hinblick auf die erste und ggf. die zweite Alternative des § 213 StGB die nunmehr geäußerte Bemerkung ███ zu würdigen: „Wie ich mit diesem Weibsstück umgehe, Seit wann treibt es die Frau mit Kindern?“ ist meine Sache. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Ausführungen der Strafkammer auch bei Berücksichtigung pauschaler Erwähnungen der „Vorgeschichte“, (UA Bl. 15, „der in der Vergangenheit liegenden Vorgänge“ UA Bl. 16) – dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht werden. Der Angeklagte reagierte allerdings zunächst nur mit einem Faustschlag. Der Verlust der Beherrschung, der Tötungsentschluss und der Messereinsatz waren die Folge der Schreie ███ und dessen nach der Vorstellung des Angeklagten darin zum Ausdruck gekommenen Feigheit (UA Bl. 10). Gleichwohl ergeben die Urteilsausführungen, dass sich die nicht ausreichend gewürdigte – Vorgeschichte auch hierbei ausgewirkt hat.

2. Wegen des Zusammenhangs der für die Unterbringung gemäß § 63 StGB und für die Höhe einer etwa daneben festzusetzenden Jugendstrafe maßgebenden Umstände hat der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben (vgl. BGH a.a.O.).

II. Soweit bei der Prüfung der Gewaltbereitschaft des Angeklagten vorausgegangene Aggressionen mit dem Messer Bedeutung erlangen sollten, könnten sie, auch soweit bisher von deren Verfolgung gemäß § 154 StPO vorläufig abgesehen wurde (UA Bl. 7), gleichwohl entweder nach Wiederaufnahme des Verfahrens oder nach unmissverständlichem Hinweis auf eine zum Nachteil des Angeklagten vorgesehene Verwertung bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung berücksichtigt werden.

JahnkeTheuneStreck
MaierDetter
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