Revision gegen Diebstahlverurteilung verworfen – Schweigen des Angekl. nicht zu werten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/92
- Datum
- 30.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen von Angaben des Angeklagten über den Verbleib des Tatgutes ist durch zulässiges Verteidigungsverhalten gedeckt und darf nicht zu dessen Nachteil bewertet werden.
Eine wertende Erwägung des Tatrichters ist unschädlich, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass sie das Strafmaß nicht beeinflusst hat.
Das bloße Zeigen von Gegenständen an Kaufinteressenten begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss auf eine konkrete Verkaufsabsicht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn weder Verfahrens- noch Sachrügen Rechtsfehler aufzeigen, die das Urteil beeinflussen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Meiningen, 6. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 364/92
vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen ██ Jürgen aus ██ ███, dort geboren am ████ █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 6. Mai 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer ebenfalls wegen Diebstahls verhängten rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Letzteres gilt auch für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Im Ergebnis hält auch der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt kein Widerspruch in den Urteilsausführungen, nach denen die Geschädigten einerseits die ihnen entwendeten antiken Möbel in der Vergangenheit mehrfach Kaufinteressenten gezeigt hatten, andererseits durch den Verlust dieser Familienerbstücke wegen ihres über den materiellen Wert hinausgehenden Liebhaberwertes besonders hart getroffen wurden. Aus der erstgenannten Feststellung ergibt sich keine konkrete Verkaufsabsicht, dies umso weniger, als die Geschädigten die Gegenstände auch auf „sehr hohe Angebote“ hin nicht verkauft haben.
Ein Rechtsfehler liegt allerdings in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, der Angeklagte habe „auch nicht im Nachhinein sich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, insbesondere nicht preisgegeben, wohin die Rokoko-Möbel gelangt sind, so dass wenigstens die Chance bestanden hätte, dass die Eheleute — ihre Liebhabersachen hätten zurückerhalten können“.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Aussagen über den Verbleib des Diebesgutes waren mit seinem zulässigen Verteidigungsverhalten nicht zu vereinbaren, ihr Unterlassen durfte deshalb nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. In Anbetracht der vom Tatgericht festgestellten anderen und dem Angeklagten zutreffend strafschärfend angelasteten Umstände schließt der Senat jedoch aus, dass sich die fehlerhafte Erwägung auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |