Verfall sichergestellten Geldes aufgehoben – Tatbeute/§73 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB ist unzulässig, soweit es sich bei dem Gegenstand um Tatbeute oder deren Surrogate handelt, weil der Anspruch der geschädigten Partei aus § 73 Abs.1 Satz1 StGB vorrangig ist.
Dass die geschädigte Partei ihren aus § 73 Abs.1 Satz1 StGB erwachsenen Anspruch bisher nicht geltend gemacht hat, steht der Unzulässigkeit staatlichen Verfalls nicht entgegen.
Bei geringfügigem Teilerfolg der Revision kann dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, wenn die Kostenverteilung nicht unbillig ist.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rechtsbehebung nicht erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 364/91 49 F 90
Verfügt! in der Strafsache gegen ███ Uwe Winfried Kr, geboren am ██ ███ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Mai 1991 im Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrags aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfallsanordnung war unzulässig, weil es sich bei dem betreffenden Geldbetrag um Tatbeute oder Surrogate daraus handelt und insoweit der geschädigten Bank aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute m. N.); dass die geschädigte Bank ihren Anspruch bisher nicht geltend gemacht hat, ändert daran nichts (BGH NStZ 1984, 409 f).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bei der Geringfügigkeit des Teilerfolgs ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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