Revision verworfen: Freispruch wegen Tatbestandsirrtum; Haftentschädigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/86
- Datum
- 21.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, wenn der Täter irrig glaubt, zur Befriedigung eines ihm zustehenden Anspruchs berechtigt zu sein; auf die objektive Rechtswirksamkeit des Anspruchs kommt es hierfür nicht an.
Die Gewährung von Untersuchungshaftentschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Untersuchungshaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; hierfür bedarf es eines Verhaltens, das die Sorgfalt eines verständigen Menschen in gleicher Lage in ungewöhnlichem Maße außer Acht lässt.
Charakterliche Besonderheiten oder fehlende Rechtskenntnisse, die zwar das Verhalten des Betroffenen prägen, begründen für sich allein nicht ohne weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG.
Beschwerdegerichte können bei Vorliegen klarer Urteilsfeststellungen und Aktenlage die Prüfung von Ausschlussgründen der Entschädigung nach § 8 Abs. 3 StrEG selbst vornehmen und in der Sache entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL 2 StR 364/86 in der Strafsache gegen Hellmut von den Ingenieur Kurt Rudolf, geboren am █ 1928 aus W██ in B███/Kreis Z████, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1986 und ihre sofortige Beschwerde gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Dem Angeklagten wird in der Anklage zur Last gelegt, am 2. Januar 1975 einen schweren Raub dadurch begangen zu haben, dass er an einem Verkaufsstand des Obst- und Gemüsehändlers M██████ unter Bedrohung zweier Verkäuferinnen mit einer Pistole 870 DM wegnahm.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, M██████ habe ihm für Renovierungsarbeiten zugesagten Lohn in der genannten Höhe vorenthalten, und er, der Angeklagte, habe sich zur Zueignung des entsprechenden Geldes aus dem von M██████ erzielten Verkaufserlös für berechtigt gehalten, als unwiderlegbar erachtet. Da es somit die von § 250 StGB vorausgesetzte Absicht rechtswidriger Zueignung nicht feststellen konnte, hinsichtlich der in der Handlung liegenden Nötigung aber gemäß § 78 Abs. 1, 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, hat es den Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es entschieden, dass der Angeklagte gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die in der Zeit vom 28. November 1984 bis 24. Mai 1985 und vom 30. Dezember 1985 bis 8. Januar 1986 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
II. 1. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Die Feststellung, dass M██████ dem Angeklagten zugesagten Arbeitslohn in Höhe von 870 DM nicht bezahlt hatte, ist rechtsfehlerfrei getroffen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe geglaubt, sich wegen dieses Anspruchs durch Wegnahme von Geldscheinen von den für ihn gerade erreichbaren Geschäftseinnahmen M██████s befriedigen zu dürfen, beruht maßgeblich auf Feststellungen zur Geistesverfassung des Angeklagten. Danach ist der Angeklagte eine fanatischquerulatorische Persönlichkeit mit einem mittelschweren Querulantenwahn. Seine Schuldfähigkeit ist zwar weder ausgeschlossen, noch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
Seine besondere Persönlichkeitsstruktur macht es ihm jedoch unmöglich, in Fällen, in denen er sich im Recht zu sein glaubt, überhaupt seinem Rechtsanspruch entgegenstehende Argumente aufzunehmen, geschweige denn, diese gegen die eigene Position abzuwägen. ... Sowohl wegen des Fehlens entsprechender Rechtskenntnisse als auch auf-
grund der auf unbedingte Durchsetzung eigener Ansprüche ausgerichteten Persönlichkeit des Angeklagten ist sicher, dass er nicht wusste, dass infolge des Charakters der Schuld ███ als Gattungsschuld sein Anspruch nicht auf gerade diese vor ihm liegenden Geldscheine gerichtet war (UA Bl. 5, 9).
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ergeben zugleich, dass der Angeklagte aus seiner Überlegung, er könne für die Durchsetzung seiner aus Schwarzarbeit hergeleiteten Forderung keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, nicht die Folgerung zog, die Forderung stehe ihm nicht zu.
Mit der Annahme, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befand sich der Angeklagte in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87; BGH NStZ 1982, 380 mit Nachweisen). Auf die Frage, ob der angenommene und geltend gemachte Zahlungsanspruch objektiv rechtswirksam oder wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB nichtig war, kommt es nicht an (BGHSt 3, 110, 123).
Auch sonst lassen die Urteilsausführungen zum Freispruch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ebenfalls erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zubilligung von Haftentschädigung.
§ 2 Abs. 1 StrEG gewährt dem freigesprochenen Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft Entschädigung, sofern nicht Ausschluss- oder Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) vorliegen.
Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG) nicht geprüft. Da der Senat jedoch als Beschwerdegericht in der Sache zu befinden hat und die Urteilsfeststellungen in Verbindung mit dem Akteninhalt eine eindeutige Bewertung zulassen, kann er selbst entscheiden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG; BayObLG NJW 1973, 1938; OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 1017; D. Meyer, StrEG, 1985, § 8 Anm. 42, 43; Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 8 Rdn. 35 bis 40 – jeweils mit Nachweisen; zu § 464 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO: BGHSt 26, 29).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht gegeben. Der Freispruch von der Anklage des (schweren) Raubes beruht darauf, dass ein (Tatbestands)Irrtum des Angeklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht auszuschließen war. Die Feststellungen zur Geistesverfassung des Angeklagten lassen nicht die Beurteilung zu, er habe diesen Irrtum grob fahrlässig verschuldet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 1974 2 StR 94/74 – abgedruckt bei D. Meyer, StrEG, 1985, Anhang zu § 5; D. Meyer aaO § 5 Anm. 47 ff.; Schätzler aaO § 5 Rdn. 42 ff. – jeweils mit Nachweisen). Sie gestatten auch nicht den Schluss, dass er die Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei den von der Staatsanwaltschaft angeführten Umständen handelt es sich um Verhaltensweisen des Angeklagten, die auf seiner allgemeinen Einstellung beruhen. Der Vorwurf, er habe schuldhaft in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, kann dem Angeklagten nicht gemacht werden.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |