Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs (2 StR 364/80)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 364/80
Datum
16.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Betäubungsmittel- und Tötungsdelikten ein. Der BGH berichtigte den Schuldspruch, da im Tenor die Tateinheit nicht eindeutig wiedergegeben war, hob jedoch den gesamten Strafausspruch auf. Bei der Strafzumessung hatte das Landgericht unzulässig ein Tatbestandsmerkmal (§ 222 StGB) als strafschärfend berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch muss die rechtliche Einheit oder Trennung von Taten klar wiedergeben; bei Widersprüchen zwischen Tenor und Urteilsgründen kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen, um Missverständnisse über Tateinheit zu beseitigen.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte keine Umstände strafschärfend berücksichtigen, die zugleich Tatbestandsmerkmale der verurteilten Straftat sind (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

3

Erhebt sich ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung und lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Erwägung die Höhe der Einzelstrafe oder des Gesamtergebnisses beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Sind darüber hinaus keine weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ersichtlich, bleibt die Revision im übrigen ohne Erfolg und wird verworfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 14. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 364/80

in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Rolf Jürgen R. ███ aus ████; dort geboren am ██████ 1957, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 14. März 1980

1. im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht „wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“, sondern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Sachbeschwerde der Revision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden (vgl. UA S. 12). Dies kommt im Urteilsspruch nicht eindeutig zum Ausdruck, da dort anstelle der Worte „in Tateinheit“ das Wort „und“ verwendet wird. Hieraus könnten Missverständnisse dahin entstehen, dass es sich in dem genannten Fall nicht um eine Tat, sondern um zwei selbständige Taten handelt. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist, wertet die Strafkammer strafschärfend, „dass durch die Abgabe des Heroins nicht nur die Gefahr des Todes, sondern der tatsächliche Eintritt eines Todesfalles verursacht wurde“ (UA S. 15). Damit berücksichtigt sie bei der Strafzumessung ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB. Das ist nicht zulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).

Der Rechtsfehler hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen vermag, dass die Strafzumessungserwägungen im Fall II 1 der Urteilsgründe die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 2 zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

3. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MaierMeßTheune
MüllerNiemöller
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