Revision gegen Verurteilung: Fehlen von Feststellungen zur Mittäterschaft hebt Teile des Urteils auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/63
- Datum
- 06.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kenntnis von und das Billigen einer fremden Straftat begründen allein keine Mittäterschaft; Mittäterschaft setzt einen eigenen Tatbeitrag voraus, der die Ausführung der Tat fördert und den Tatanteil der anderen ergänzt.
Berechtigte Feststellungen müssen Art und Umfang des geleisteten Tatbeitrags hinreichend konkretisieren; allgemeine Wertungen oder bloße Hinweise auf 'Stärkung des Tatwillens' genügen nicht als Feststellungsgrundlage.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen bezeichnet und substantiiert vorträgt.
Sind für eine Verurteilung notwendige tatsächliche Voraussetzungen nicht festgestellt, sind die entsprechenden Verurteilungen und hierauf beruhende Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 25. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst ███ aus ██, ███, dort geboren am █████████ 1939, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Fall des gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls in Mannheim keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen wird die Verurteilung wegen der einfachen Diebstähle von Kraftfahrzeugen in Frankfurt und Heidelberg von den Feststellungen nicht getragen. Aus dem Urteil geht nur hervor, dass der Angeklagte von den beiden Diebstählen, die zwei andere ausgeführt haben, gewusst und das Vorhaben „gebilligt“ hat. Die bloße Kenntnis der Tat und ihre Billigung reichen aber für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus. Außer dass der Angeklagte die Tat als eigene will, ist Voraussetzung, dass er einen Tatbeitrag leistet, der eine Förderung des Tuns der anderen Tatbeteiligten und eine Ergänzung ihres Tatanteils bedeutet (vgl. BGHSt 11, 268, 271). Die Entscheidung BGHSt 16, 12 besagt nichts anderes.
Einen solchen Tatbeitrag hat die Strafkammer in beiden Fällen nicht festgestellt. Zwar hat sie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass der Angeklagte den zweiten Diebstahl zusammen mit den anderen Angeklagten „geplant und dadurch, sowie durch seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts deren Tatwillen gestärkt“ habe. Diese Ausführungen werden von den Feststellungen nicht getragen und lassen in ihrer Allgemeinheit mangels näherer tatsächlicher Angaben die Art und Weise des wirklich geleisteten Tatbeitrags nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen der beiden einfachen Diebstähle kann demnach nicht bestehen bleiben.
Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Dass die Strafe wegen des Einbruchsdiebstahls von den Verurteilungen in den anderen Fällen berührt wird, ist auszuschließen.
| Kirchhof | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Mayr |