Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen §183 StGB, Zurückverweisung zur Strafbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 364/61
Datum
25.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH nahm die Revision teilweise an und hob die Verurteilung nach § 183 StGB auf, weil der Täter nicht mit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl gerechnet habe. Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht blieb bestehen; das Urteil wurde zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich des Umstands bewusst ist, dass die unzüchtige Handlung möglicherweise von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann.

2

Eine Tat kann zwar bereits dann als öffentlich gelten, wenn sie an einem zur öffentlichen Straße führenden Fenster begangen wird und nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit von unbestimmter Anzahl wahrgenommen werden könnte; maßgeblich bleibt jedoch die Vorstellung des Täters über die Möglichkeit der Wahrnehmung.

3

Die Feststellung, dass der Angeklagte im Ausland wegen einer ähnlichen Tat bestraft worden ist, bedarf keiner näheren Ermittlung der Höhe dieser Fremdstrafe, wenn für die Bewertung allein die Tatsache der Bestrafung und nicht deren Höhe von Bedeutung ist und diese Tatsache durch eigene Angaben des Angeklagten belegt ist.

4

Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind ist rechtlich möglich, wenn der Täter vorsätzlich Handlungen setzt, die unmittelbar darauf gerichtet sind, das Kind zur Betrachtung oder zum geschlechtlichen Kontakt zu bestimmen.

5

Die Revisionsinstanz kann rechtsfehlerhafte Teile eines Urteils selbst abändern und die Sache in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████ ███████████████ █████ ██ 3, aus █ in █, █ geboren am [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Mai 1961 1. dahin abgedndert, dass die Worte: „in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (Vergehen gegen § 183 StGB)“ entfallen, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht die Höhe der gegen den Angeklagten in Amerika ausgesprochenen Geldstrafe festgestellt habe. Die Rüge ist schon deshalb erfolglos, weil die Höhe der Strafe für die Verurteilung, und zwar auch für das Strafmaß belanglos ist. Entscheidend allein ist die Tatsache, dass der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses auch in Amerika bestraft worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Bedenken gegen die Verwertung dieser Tatsache bestehen sollen, weil ihre Feststellung auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruht.

2.) Der Angeklagte hat selbst zugegeben, dass er gegenüber dem Mädchen den Ausruf „Verflixtes Ding“ gebraucht hat. Ob das Kind ihn verstanden hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Rüge, die Strafkammer hätte dies aufklären müssen, ist ebenfalls hinfällig, da sie nicht darauf gestützt werden kann, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an einen Zeugen stellen müssen (BGHSt 4, 126). Im Übrigen ist auch diese Tatsache bedeutungslos. Entscheidend ist nur, dass der Angeklagte dem Mädchen etwas zugerufen hat und dass die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, er habe das Mädchen dadurch auf sich aufmerksam machen wollen.

II. Sachbeschwerde:

Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich fehlerfrei.

Nicht zu billigen ist dagegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auch eines Vergehens nach § 183 StGB schuldig gemacht. Es ist zwar richtig, dass eine unzüchtige Handlung „öffentlich begangen“ ist, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein und die Handlung wahrnehmen könnte (RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist daher auch dadurch möglich, dass sich der Tater an einem zur öffentlichen Straße führenden Fenster in unsittlicher Weise zeigt. Er muss aber das Bewusstsein haben, die unzüchtige Handlung könne möglicherweise von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden.

Hier bestehen schon Zweifel, ob der äußere Tatbestand des § 183 StGB vorliegt; jedenfalls hat sich aber der Angeklagte vor der Tat gerade vergewissert, welche Personen auf der Straße waren, und bemerkt, dass zunächst das Mädchen und erst in einer gewissen Entfernung von diesem eine ältere Frau sich seinem Fenster näherten. Er hat sich, wie das Urteil feststellt, für den Augenblick bereitgestellt, in dem Monika an dem Fenster vorbeigehe, und zu diesem Zweck die Fenstergardine zurückgezogen und seinen erregten Geschlechtsteil in die Hand genommen. Als das Mädchen an dem Fenster vorbeizog, hat der Angeklagte es angerufen und fest angesehen. Hieraus ergibt sich aber, dass der Angeklagte wohl das Ziel hatte, in wollüstiger Absicht das Mädchen zum Anblick seines erregten Gliedes zu bestimmen, dass er aber nicht von weiteren Personen gesehen werden wollte und damit nach seiner Vorstellung auch nicht rechnete. Es entfallen somit die Voraussetzungen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses nach § 183 StGB (BGH NJW 1953, 710). Da weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen sind, war das Urteil dahin abzudndern, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 183 StGB entfällt. Das Revisionsgericht konnte diese Änderung selbst vornehmen.

Dies hat zur Folge, dass das Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist. Zur Strafbemessung sei noch darauf hingewiesen, dass der Schutz der Jugend gegenüber Sittlichkeitsverbrechern bereits bei der Festsetzung des Strafrahmens berücksichtigt worden ist (RGSt 57, 379).

Justizangestellter WiedmannBuschScharpenseel
BaldusDotterweichMeyer
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