Revision wegen Münzverbrechens und Betrugs vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 364/60
- Datum
- 07.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten persönlich; eine spätere Zustellung an den Verteidiger begründet keine neue Begründungsfrist.
Eine allgemeine Verfahrensbeschwerde ohne Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht und ist als Revisionsbegründung unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Frist durch eine rechtzeitig erhobene Sachbeschwerde gewahrt ist (kein Fall der Säumnis).
Eine mögliche fehlerhafte Feststellung oder rechtliche Bewertung des Umfangs des Vermögensschadens rechtfertigt nur dann eine Aufhebung oder Milderung des Urteils, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß bei richtiger Würdigung anders ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████████████ (LC__) ██ ██ aus █████████████, geboren am ██ ██████ ███ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Münzverbrechens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Januar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Münzverbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie auf Einziehung der beschlagnahmten falschen Dollarnoten im Nennbetrag von 9.890 US-Dollar und einer Ledertasche erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen scheitern schon daran, dass sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden sind, wie sie § 345 Abs. 1 StPO für die Anbringung der Revisionsbegründung vorschreibt. Zwar ist das Urteil an den zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger am 21. April 1960 zugestellt worden, und die von ihm gefertigte Begründung ist am 5. Mai 1960, also innerhalb zwei Wochen seit dem 21. April 1960, bei dem Landgericht eingegangen. Indessen war das Urteil dem Angeklagten persönlich schon tags zuvor, nämlich am 20. April 1960, zugestellt worden. Dadurch ist an diesem Tage die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt worden. Mit der späteren Zustellung des Urteils an den Verteidiger konnte keine neue Frist eingeleitet werden, weil es für das einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten nur eine Begründungsfrist geben kann (RG JW 1936, 1378). Diese mit der Zustellung vom 20. April 1960 begonnene Frist war aber am 5. Mai 1960, dem Tage des Eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift beim Landgericht, bereits abgelaufen.
Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Umstand führen, dass der Verteidiger schon in der Revisionsbegründungsschrift die Verletzung formellen Rechts schlechthin gerügt hatte. Eine allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht zulässig; das Gesetz schreibt in § 344 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass bei Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Begründung angegeben werden müssen.
Ebensowenig kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist in Betracht; denn die Frist ist durch die in der Einlegungsschrift ordnungsmäßig erhobene Sachbeschwerde gewahrt worden, sodass ein Fall der Säumnis nicht gegeben ist (BGHSt 1, 44).
2. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.
Allerdings könnten im Falle der Übergabe des Wechsels über 1.500 DM und der gefälschten Bürgschaftserklärung an den Zeugen ██████████ die Sachdarstellung zu gewissen Bedenken dahin Anlass geben, ob die Erwägungen der Strafkammer zum Umfang des Vermögensschadens durchweg rechtlich zutreffend sind. Dort heißt es nämlich, ███████ habe dem Angeklagten, nachdem dieser ihm jene Papiere übergeben habe, 500 DM ausgezahlt und sein Verlangen nach sofortiger Begleichung der Forderung in Höhe von 1.000 DM aufgegeben, die er bereits aus dem Verkauf einer Zigarettendose gegen den Angeklagten hatte; dieser sei sich auch bewusst gewesen, dass er auf die Stundung seiner Schuld sowie auf die Auszahlung der 500 DM keinen Anspruch gehabt habe, und er habe zudem mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, dass er nicht in der Lage sein werde, den Betrag von 1.500 DM bei Fälligkeit des Wechsels zu bezahlen.
Diese Darlegungen könnten, für sich gesehen, so zu verstehen sein, dass die Strafkammer den durch die Handlungsweise des Angeklagten dem Zeugen ████████ erwachsenen Schaden nicht nur in der Hingabe weiterer 500 DM, sondern auch in der Stundung der Forderung von 1.000 DM gesehen hat. Dem würde hinsichtlich der Stundung nicht ohne weiteres beigetreten werden können, weil, wie aus den übrigen Feststellungen des Urteils hervorgeht, der Angeklagte weder in diesem Zeitpunkt noch später Geldmittel besaß oder auch nur zu erwarten hatte. Da er also zur Begleichung der Schuld außerstande war, dürfte es mehr als zweifelhaft sein, ob das Vermögen des Zeugen ███ durch die Aufgabe des Verlangens nach sofortiger Bezahlung der Forderung von 1.000 DM noch eine weitere Einbuße erlitten hat.
Die Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zur äußeren und zur inneren Tatseite machen aber ausreichend deutlich, dass sich die Strafkammer des rechtlich bedeutsamen Schadensumfanges bewusst gewesen ist. Selbst wenn sie jedoch insofern unrichtigen Erwägungen Raum gegeben haben sollte, wird dadurch das Urteil in seinem Bestand nicht gefährdet. Mag dann auch der durch die Machenschaften des Angeklagten angerichtete Schaden des Zeugen ██████████ nicht so groß gewesen sein, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat, so kann doch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es die für diese Tat erkannte, richtigerweise übermäßig hohe Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis niedriger bemessen hätte und damit gegebenenfalls auch zu einer geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre. Einmal würde die rechtliche Beurteilung des Vorgehens als eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübten vollendeten Betruges keine Änderung erfahren; zum anderen würde die tatrichterliche Würdigung der Begehungsweise nicht berührt werden, deren Hemmungslosigkeit das Landgericht als besonderen Strafschärfungsgrund ausdrücklich hervorgehoben hat.
Im Übrigen geben die Ausführungen des Urteils weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch der Strafbemessung zu irgendwelchen Bedenken Anlass.
| Schalscha | Dr. Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |