Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kind – Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 364/57
Datum
30.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Unzucht mit einem vierjährigen Kind ein; die Revision war auf den Strafausspruch beschränkt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer unzureichende Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) getroffen hatte. Die Verwertung des niedrigen Kindesalters bei der Strafzumessung wurde als zulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch gilt als wirksam, wenn die Revisionsbegründung nur die Strafzumessung betrifft und der Verteidiger eine wirksame Ermächtigung zur Beschränkung gegenüber dem Gericht abgegeben hat.

2

Bei § 176 Abs.1 Nr.3 StGB ist das Alter des Opfers als Zugehörigkeit zu einem geschützten Personenkreis Tatbestandsmerkmal; das konkrete niedrige Alter des Kindes kann hingegen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und stellt insoweit keinen Verbotsfehler dar.

3

Zur Bejahung oder Verneinung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) sind genaue Feststellungen über Art und Menge des konsumierten Alkohols sowie dessen konkreten Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich.

4

Zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB kann die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens geboten sein; fehlen die hierzu notwendigen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 18. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnarbeiter Bruno Willy J████ aus ███████████████████, geboren am ███████████ 1914 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung Bundesanwalt [REDACTED], bei der Verkündung Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. Juni 1957 im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem vierjährigen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

1.) Die Revision, mit der der Angeklagte sich gegen das Urteil wendet, ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Zwar ist das Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt. Auch wird eingangs der Revisionsbegründungsschrift die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ schlechthin gerügt. Die Darlegungen, mit denen diese Rügen gerechtfertigt werden, betreffen jedoch allein die Strafzumessung. Es wird nur beanstandet, dass die Strafkammer sich im Urteil über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht ausgesprochen und dass sie zu Unrecht ein Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafschärfend verwertet habe. Diese Begründung, in der nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt, dass auch eine Überprüfung des Schuldspruchs erstrebt wird, lässt nur die Annahme zu, dass das zunächst uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt worden ist. Die Beschränkung ist auch wirksam erfolgt, weil der Verteidiger von dem Angeklagten zur Zurücknahme ausdrucklich ermächtigt war.

2.) Die so beschränkte Revision ist begründet.

Allerdings ist das, was sie im einzelnen vorbringt, nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen. Dass die Strafkammer das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes bejaht hat, erhellt ohne weiteres daraus, dass sie auf eine nur bei Annahme mildernder Umstände zulässige Gefängnisstrafe erkannt hat. Das Fehlen besonderer Ausführungen hierzu beschwert den Angeklagten nicht.

Die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte sich in so intensiver Weise an einem noch so jungen Kinde vergangen habe, bildet auch entgegen der Meinung der Revision keine rechtlich fehlerhafte Verwertung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafzumessung. Zwar ist in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Kreis der geschützten Personen auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt. Insofern ist das Alter zum Tatbestandsmerkmal erhoben, jedoch nur in dem Sinne, dass es sich um die Zugehörigkeit zu einem nach dem Lebensalter abgegrenzten Personenkreis handelt. Damit ist aber nicht auch das jeweilige Alter des zu diesem Kreis gehörenden Kindes Teil des Tatbestandes geworden. Deshalb liegt darin, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe auch das niedrige Alter des hier verletzten Kindes mit in Betracht gezogen hat, nicht der von der Revision behauptete Rechtsverstoß.

Die Überprüfung des Strafausspruchs auf Grund der allgemeinen Sachrüge lässt jedoch insoweit Bedenken aufkommen, als die Strafkammer sich zur Frage der Anwendung des § 51 StGB auf den Satz beschränkt hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei durch die Alkoholeinwirkung weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen. Diese knappe Begründung kann, jedenfalls was die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angeht, im Hinblick auf die Schilderung des Geschehens am Morgen und Mittag des Tattages nicht als ausreichend angesehen werden.

Danach kam der bisher unbestrafte Angeklagte gegen 6 1/2 Uhr von der Nachtschicht nach Hause, ging nach dem Frühstück, ohne geschlafen zu haben, spazieren und suchte dabei mehrere Gastwirtschaften auf, in denen er insgesamt acht mittlere Glas Bier und zwei bis vier Schnäpse trank. Aus der letzten Wirtschaft nahm er noch zwei Flaschen Bier mit, die er ebenfalls vor dem Mittagessen leerte. Nach dem Essen begab er sich erneut in eine Gaststätte und trank dort noch eine Flasche Bier. Er kaufte wieder ein paar Flaschen Bier und ging damit nach Hause. Wieviel er hiervon zu sich genommen hat, ehe er sich an dem Kinde verging, ist im Urteil nicht gesagt; jedoch spricht die Feststellung, dass er das Kind von dem Bier trinken ließ, dafür, dass er selbst auch noch davon getrunken hat. Da weder das Fassungsvermögen der Biergläser und Flaschen noch, abgesehen von dem Korn, die Art der Schnäpse und vor allem deren Größe angegeben sind, lässt das Urteil die genaue Menge des von dem Angeklagten am Tattage genossenen Alkohols nicht erkennen. Immerhin ist sie nicht so gering gewesen, dass eine erhebliche Einwirkung auf die Einsichtsfähigkeit und vor allem auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, zumal da dieser mindestens seit dem Abend zuvor nicht geschlafen und die Nacht über gearbeitet hatte. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer genauere Feststellungen über Art und Menge des Alkohols wie auch über dessen Einfluss auf den Angeklagten zur Zeit der Tat treffen müssen. Erst dann hätte sie zuverlässig beurteilen können, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben oder nicht. Da es hieran fehlt, ist das Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen, auf fehlerfreien Erwägungen beruht.

Aus diesen Gründen musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Hierfür wird es sich empfehlen, einen ärztlichen Sachverständigen zuzuziehen, um nach näherer Klärung der maßgeblichen Tatsachen auf Grund des von ihm zu erstattenden Gutachtens eine sichere Grundlage für die Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu gewinnen.

BuschScharpenseelLang-Hinrichsen
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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