Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung der Untreueverurteilung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 364/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemals Geschäftsführer wurde wegen fortgesetzter Untreue (§ 81a GmbHG) und fortgesetzten Betrugs verurteilt. Der Bundesgerichtshof gab der Revision insoweit statt, hob die Verurteilung wegen Untreue auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Der Senat betont, dass ein Gesellschaftereinverständnis den inneren Tatbestand beeinflussen kann und ein Fortsetzungszusammenhang konkret darzulegen ist; ferner ist die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf vor dem Stichtag abgeschlossene Einzeltaten zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einverständnis der Gesellschafter nimmt dem Verhalten gegenüber der Gesellschaft nicht automatisch die Widerrechtlichkeit, kann jedoch den inneren Tatbestand der Untreue ausschließen, wenn der Täter nicht erkennt, seine Treuepflicht zu verletzen.

2

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es des Nachweises eines Gesamtvorsatzes und einer engen sachlichen und zeitlichen Verbindung; erhebliche zeitliche Zwischenräume sprechen gegen einen solchen Zusammenhang.

3

Ist eine Einzeltat vor dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes als selbständige, abgeschlossene Tat zu qualifizieren, kann auf diese Tat das Straffreiheitsgesetz Anwendung finden.

4

Bei der Beurteilung von Buchungsmanipulationen als Vermögensdelikte sind mögliche Kompensationsgeschäfte und Einverständnisse der Gesellschafter darzustellen, da sie die subjektive Tatseite und damit die Strafbarkeit beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bürgermeister Herbert ███, geboren █████████████ ████████, wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 81a Abs. 1 GmbHG u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Mai 1955 aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen, soweit sie nicht der Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 81a Abs. 1 des GmbH-Gesetzes und wegen eines fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 4 (vier) Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500,- (fünfhundert) DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50,- (fünfzig) DM ein Tag Gefängnis tritt, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Die Strafkammer findet die Untreue des Angeklagten darin, dass er als Geschäftsführer der ██████ Schieferverwertungs-Gesellschaft durch unrichtige Buchungen wirkliche Geschäftsvorgänge verschleiert, hierdurch „unkontrollierbare Verhältnisse“ geschaffen und der Gesellschaft „die Möglichkeit, sich über ihren Vermögensstand, namentlich über ihre Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Geschäftsführer, zu orientieren, entzogen oder mindestens erschwert“ hat.

Dass in einem solchen Verhalten eine Untreue liegen kann, erkennt die Rechtsprechung von jeher an. Die Besonderheit liegt jedoch hier darin, dass der „Verschleierung der wirklichen Geschäftsvorgänge“ möglicherweise „Kompensationsgeschäfte“ zugrunde lagen, die der Angeklagte im Interesse der Gesellschaft aus eigenen Mitteln durchgeführt hat. Mit solchen Geschäften sind die Gesellschafter nach den Feststellungen einverstanden gewesen. Ihr Generalbevollmächtigter hat sogar geraten, „möglichst viel zu kompensieren“. Ist dies aber der Fall, so liegt es nicht fern, dass die Gesellschafter auch damit einverstanden gewesen sind, dass der Angeklagte diese verbotenen Geschäfte durch unrichtige Buchungen verschleierte oder dass er dies wenigstens annahm. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer daher den Sachverhalt prüfen müssen. Das Einverständnis der Gesellschafter würde allerdings nicht dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Gesellschaft die Widerrechtlichkeit nehmen (BGHSt 3, 23; 3, 39). Es könnte jedoch sein, dass der Angeklagte wegen eines solchen vorhandenen oder angenommenen Einverständnisses nicht erkannt hat, seine Treupflicht zu verletzen. Dann würde es am inneren Tatbestand fehlen.

2.) Die unrichtigen Buchungen fanden in den Fällen „[REDACTED]“ und „Schieferindustrie [REDACTED]“ im Oktober 1950 statt. Im Falle „DC“ begann der Angeklagte mit den falschen Buchungen am 18. August 1949. „Auf spätere Anweisung des Angeklagten“ nahm der Buchhalter DC noch eine Buchung vor, womit diese Angelegenheit ihren Abschluss fand. Wann dies geschah, ist nicht festgestellt. Es heißt zwar im Urteil bei der Prüfung der Frage, ob auf eine im Falle „DC“ im Jahre 1948 begangene Urkundenfälschung das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anwendbar sei, die Urkundenfälschung bilde „trotz ihrer Tateinheit mit dem über den Stichtag hinauswirkenden Vergehen nach § 81a GmbHG, für welches sie nur eine Teilhandlung darstellt, eine in sich abgeschlossene, vor dem Stichtag vollendete und nach den §§ 1 und 3 dieses Gesetzes amnestiefähige Straftat.“

Es ist aber nicht sicher, dass die Strafkammer „mit dem über den Stichtag hinauswirkenden Vergehen nach § 81a GmbHG“ nur den Teilakt im Falle „DC“ meint, nicht aber die fortgesetzte Untreue als solche, deren weitere Einzelfälle nach dem Stichtag liegen. Gerade die Bezeichnung der Urkundenfälschung als einer „Teilhandlung“ gegenüber dem Vergehen nach § 81a GmbHG spricht dafür, dass die Strafkammer unter diesem die fortgesetzte Handlung verstanden hat. Von ihrem Standpunkt aus bedurfte es auch keiner weiteren Prüfung, da das fortgesetzte Vergehen erst nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beendet war.

Indessen ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges bisher mindestens im Falle „XX“ im Verhältnis zu den übrigen Fällen nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang u. a. deshalb an, weil die Straftaten „in zeitlicher Folge .... dicht beisammen liegen“.

Das ist für die beiden späteren Fälle richtig, aber nicht für den Fall „IX“, der sich über ein Jahr vorher abgespielt hat. Bei einem so weiten zeitlichen Zwischenraum ist ein Gesamtvorsatz kaum anzunehmen. Ist aber der Fall „DC“ eine selbstständige Straftat, so findet auf ihn das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 Anwendung, sofern er, was zu prüfen war, bis zum 15. September 1949 abgeschlossen war.

Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bestehen keine Bedenken. Führt die neue Verhandlung jedoch zum Freispruch von der Anklage der Untreue, so findet auf den Betrug das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung. Deshalb hat der Senat auch die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben, jedoch die Feststellungen aufrechterhalten.

DotterweichSchalschaMenges
Dr. WernerDr. Wiefels
Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung der Untreueverurteilung und Rückverweisung — Themis