Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Zurückverweisung wegen fehlerhafter Täterprognose (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 363/97
Datum
13.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung und Kindesmissbrauchs verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung auf, soweit die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt wurde, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Grundlage war eine mangelhafte Würdigung der Täterprognose und unzureichende Darlegung der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten und dem Vorleben des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer günstigen Täterprognose im Sinne des § 56 StGB erfordert nicht eine sichere Gewähr künftigen straffreien Verhaltens; ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten.

2

Das Tatgericht hat die für die Prognose wesentlichen Umstände (z. B. Vorleben, soziale Anpassung, intellektuelle Einschränkungen, Wirkung der Untersuchungshaft) darzustellen und bei der Bewertungsentscheidung zu würdigen.

3

Wenn das Tatgericht sich auf ein Sachverständigengutachten stützt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob und aus welchen fachlichen Gründen der Sachverständige das Vorleben des Angeklagten berücksichtigt oder für unwesentlich erachtet hat.

4

Rechtsfehler bei der Beurteilung der Täterprognose können die Verneinung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB beeinträchtigen und rechtfertigen gegebenenfalls die Zurückverweisung zur neuerlichen Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Januar 1997

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 363/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██ 1967 ███ Herbert in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Verfahrensrügen sind verspätet erhoben worden. Dass der Verteidiger seine Kanzlei, an die die erste Zustellung des Urteils im Wege der Ersatzzustellung erfolgt ist, vorübergehend nicht genutzt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Sie waren im Übrigen – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet.

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Sozialprognose und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte leide an einer hirnorganisch bedingten seelischen Störung, die im Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Aufgrund seiner gesteigerten Triebabhängigkeit, die er nicht immer hinreichend kontrollieren könne, bestehe eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass es in Zukunft zu weiteren ähnlichen Straftaten wie der abgeurteilten kommen werde. Hingegen sei eine „höhere Wahrscheinlichkeit“ für die Begehung weiterer Straftaten zu verneinen, so dass eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht komme.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht von einem fehlerhaften Maßstab bei der Beurteilung der Täterprognose ausgegangen ist. Die Erwartung i. S. von § 56 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges strafreies Leben voraus. Für die Annahme einer günstigen Prognose genügt es zwar nicht, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt, oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden (BGH NStZ 1986, 27). Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (Gribbohm in LK, 11. Aufl., § 56 Rdn. 11).

Unzureichend sind die Urteilsgründe aber auch hinsichtlich der Würdigung der die Täterprognose beeinflussenden Umstände. Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, dass der zum Tatzeitpunkt 28-jährige unbestrafte Angeklagte trotz seiner intellektuellen Minderbegabung ein sozial angepasstes unauffälliges Leben vor und nach der Tat geführt und seit seinem 17. Lebensjahr in drei Fällen – in einem Fall auch geschlechtliche Beziehungen zu Frauen – unterhalten hat, folgt aber in ihrer Prognoseentscheidung der Beurteilung der Sachverständigen. Ob die Sachverständige sich in ihrem Gutachten mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt oder aus welchen fachlichen Gründen sie es für nicht wesentlich erachtet hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die Verneinung besonderer Umstände i. S. von § 56 Abs. 2 StGB ausgewirkt haben.

Nach allem ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird der neue Tatrichter – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – auch das beschränkte Ausdrucksvermögen des Angeklagten, etwa bei der Frage, ob bereits die Verbüßung der Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt hat, zu berücksichtigen haben.

JahnkeNiemöllerOtten
TheuneBode
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