Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei versuchtem schweren Raub aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/90
- Datum
- 10.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision mit Sachrüge ist begründet, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen.
Die Angabe eines bloßen "Eindrucks" durch einen Zeugen begründet keine tragfähige Tatsachenfeststellung, wenn nicht konkrete Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Schlussfolgerungen über die Tatmotivation (z. B. Fluchtabsicht vs. Aneignungsabsicht) bedürfen einer konkreten, nachvollziehbaren Begründung und der Prüfung naheliegender Gegenannahmen.
Fehlt es an einer solchen Begründung, hat der BGH das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 363/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Erich aus KC, geboren am ██ 1944 in BO ███ ██ Be, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die Waffe nur zu dem Zweck gezogen, um unerkannt entkommen zu können. Er habe befürchtet, andernfalls würden Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Er habe, als er von dem Zeugen ███ festgehalten worden sei, nur noch den Gedanken gehabt, wie er entkommen könne. An eine Sicherung seiner Beute habe er nicht gedacht.
Diese Einlassung des Angeklagten hält die Kammer für widerlegt und stützt sich dabei auf folgende Gesichtspunkte:
Der Zeuge ██ habe bekundet, der Angeklagte habe „seinem Eindruck zufolge“ mit der Beute fliehen wollen; wäre es dem Angeklagten nur darum gegangen, unerkannt zu entfliehen, wäre dies leichter gewesen, wenn er die Umhängetasche mit den entwendeten Waren losgelassen hätte; der Angeklagte sei auf die Waren angewiesen gewesen, da er „angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse“ die nächsten vier Tage bis zum Monatsende nichts mehr zu essen und zu trinken gehabt hätte.
Diese Beweiswürdigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft:
Die Strafkammer teilt nicht mit, auf welche Tatsachen sich der „Eindruck“ des Zeugen █████ stützt.
Der Erwägung, es hätte eine Flucht des Angeklagten erheblich erleichtert, wenn er seine Schultertasche hätte fallen lassen, könnte nur dann gefolgt werden, wenn festgestellt wäre, dass die Tasche nichts enthielt, was zur Identifizierung des Angeklagten hätte beitragen können.
Auch die Überlegung, der Angeklagte sei auf die Tatbeute dringend angewiesen gewesen, ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – objektiv unzutreffend. Seinen Mindestbedarf an Nahrungsmitteln hätte der Angeklagte in einer Großstadt von Hilfsorganisationen erhalten können.
Herdegen Maier Theune
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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