Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Vereidigungsverbots (§60 Nr.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 363/88
Datum
20.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Meineids; das Landgericht hatte ihn zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Streitpunkt ist, dass er und eine Mitangeklagte entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden sind und dies nicht strafmildernd berücksichtigt wurde. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Vereidigungsverbot bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine entgegen § 60 Nr. 2 StPO vorgenommene Vereidigung stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahelegt.

2

Bei der Festlegung des Strafrahmens und der eigentlichen Strafzumessung sind die strafmildernden Wirkungen eines entgegen § 60 Nr. 2 StPO erfolgten Vereidigungsverbots zu berücksichtigen; das Unterlassen ist ein Rechtsfehler.

3

Die Revision kann den Schuldspruch unangefochten lassen und dennoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn Verfahrensmängel die Strafzumessung wesentlich beeinträchtigen.

4

Erstreckt sich das Verfahrensmanko (entgegen § 60 Nr. 2 StPO erfolgte Vereidigung) auf mehrere Beteiligte, so ist eine wegen dieses Mangels angeordnete Aufhebung des Strafausspruchs auf ebenso betroffene Mitangeklagte zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 363/88 in der Strafsache gegen ██ ████ wegen Meineids u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1987 in den ihn und die frühere Mitangeklagte Marlies Maria Brunhilde ██████ betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung unter Verneinung eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in einem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten Erich L. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a. in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1984 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Zeuge vernommen. Er machte falsche Angaben über das Tatgeschehen und beschwor diese Aussage. Schon vorher hatte er bei einer polizeilichen Vernehmung eine den Mitangeklagten entlastende unrichtige Tatschilderung gegeben. Das begründete den Verdacht der versuchten Strafvereitelung, so dass der Vereidigung des Angeklagten das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.

Diesen Umstand hat das Tatgericht weder bei der Festlegung des Strafrahmens noch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt. Das war rechtsfehlerhaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahelegt (BGHR StGB § 154 Abs. 2 Vereidigungsverbot 1 m. w. N.).

Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs war gemäß § 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte ███████ zu erstrecken, die ebenfalls schon vor der Polizei zugunsten des Mitangeklagten Erich L. falsch ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gleichwohl vereidigt worden war. Zwar hat das Tatgericht bei ihr einen minder schweren Fall des Meineides gemäß § 154 Abs. 2 StPO an-

genommen, es hat jedoch ebenso wie beim Angeklagten nicht strafmildernd berücksichtigt, dass sie entgegen dem gesetzlichen Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden war.

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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