Revision wegen Verstoßes gegen § 252 StPO: Verwertungsverbot bei Sachverständigengutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/84
- Datum
- 29.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO verhindert es, dass das Gericht zur Überzeugungsbildung Angaben verwertet, die ein Sachverständiger von einer später die Aussage verweigernden Person erlangt hat, sofern das Gericht nicht schon unabhängig vom Gutachten von den entsprechenden Tatsachen überzeugt war.
Das Gericht darf sich nicht die vom Sachverständigen wiedergegebenen Befundtatsachen und darauf gestützte Glaubwürdigkeitsbewertungen einer zeugnisverweigernden Person zu eigen machen, wenn diese nicht unabhängig festgestellt wurden.
Ebenfalls unzulässig ist die Verwertung von vom Sachverständigen diagnostizierten Motiven für eine mögliche Falschbezichtigung, wenn diese Motive auf den Angaben der zeugnisverweigernden Person beruhen und nicht gesondert belegt sind.
Verstößt die Strafkammer gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO in der Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 23. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 363/84 in der Strafsache gegen Dietmar aus ████████, geboren █████████ 1941, ██, in ████████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Februar 1984, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Die Jugendschutzkammer hat den Standpunkt vertreten, es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Sachverständige bei der Prüfung der Glaubwürdigkeitskriterien auch die von der Zeugin Birgit K. (Tatopfer) ihr gegenüber gemachten Angaben zum Tatgeschehen herangezogen habe, da es sich insoweit um Befundtatsachen handele, die trotz der späteren Zeugnisverweigerung der Zeugin dem Gutachten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
Das Landgericht hat verkannt, dass dies nur dann zutreffen würde, wenn das Gericht vom Tatgeschehen, wie es die Sachverständige mitgeteilt hatte, schon unabhängig von ihrem Gutachten überzeugt gewesen wäre (BGHSt 18, 107, 109). Das war hier aber nicht der Fall. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u. a. ausgeführt:
„Zum einen hat das Gericht auf Seite 21 des Urteils eine Reihe von Details des Tatgeschehens angeführt, welche die Sachverständige bei der Befragung der Zeugin Birgit K. erfahren hat, darunter auch Details, die sich in keiner der sonstigen Zeugenaussagen finden, also lediglich durch die Sachverständige eingeführt wurden, wie z. B. die Tatsachen, – dass Birgit bei der Vergewaltigung große Schmerzen an ihrem Geschlechtsteil gespürt habe,
– dass sie geschrien habe, worauf der Angeklagte sie losgelassen habe, – dass sie dabei stark geblutet habe, was er bemerkt und worauf er gesagt habe, das habe er nicht gewusst, es tue ihm leid.
Aus diesen und den übrigen Aussagedetails hat die Sachverständige Schlussfolgerungen auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin gezogen: Die „Konkretheit, der Detaillierungsgrad, der Gefühlsgehalt“ der Angaben spreche für die „Erlebnisbestimmtheit von Birgits Aussage“ (UA S. 22).
Birgit „bleibe auch in den Teilen der Aussage, die für sie besonders belastend seien, sehr konkret an den Vorgängen des Geschehens. Sie berichte über ihre konkreten Wahrnehmungen: Das Festgehaltenwerden durch den Vater, die Schwere, die sie durch den auf ihr liegenden Körper verspürt habe, der Schmerz an ihrem Geschlechtsteil“ (UA S. 23). Das Gericht hat sich diese Überlegungen der Sachverständigen mit den zugrunde liegenden Tat-
sachen zu eigen gemacht, denn „die Kammer folgt dem klaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen in vollem Umfang“ (UA S. 26). ...
Der zweite Punkt, in welchem das Urteil gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO verstößt, betrifft die Motive der Zeugin Birgit K. für ihre Angaben.
Die Sachverständige Dr. W. hat ausgeführt, von den erfahrungsgemäß bei Falschbezichtigungen vorliegenden Motiven komme bei Birgit zwar Geltungsdrang nicht in Betracht, „das Motiv der Rache scheine dagegen schon eher zu Birgit zu passen“ (UA S. 25). „Zweifellos“ könne bei Birgit auch ein Motiv für eine Falschbezichtigung darin liegen, dass Birgit durch ihre Aussage eine „räumliche Trennung vom Vater habe erreichen wollen“ (UA S. 26). Unklar bleibe dann jedoch u. a., „warum sie auch ihr gegenüber noch ihre Aussage aufrechterhalten habe“ (UA S. 26). Der
Umstand, dass das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung des Gutachtens auch dieser Überlegung der Sachverständigen in vollem Umfang gefolgt ist (UA S. 26), verdeutlicht, dass die Strafkammer die gegenüber der Sachverständigen erfolgte Aufrechterhaltung der Angaben der Zeugin zu ihrer Überzeugungsbildung herangezogen und damit die in der Entscheidung BGHSt 18, 107, 109 erläuterten Grundsätze zur Anwendung des § 252 StPO nicht beachtet hat.“
Dem pflichtet der Senat bei. Das Urteil muss danach aufgehoben werden.
| Meyer | Meß | Theune | |||
| Miller | Meyer-Goßner |