Revision wegen unvollständiger Beweisaufklärung: Urteil wegen Meineids aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/71
- Datum
- 23.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Beweiswürdigung des Strafgerichts wesentlich von der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage abhängig, muss das Gericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, um Umstände zu klären, die die Glaubwürdigkeit beeinflussen können.
Wenn das Gericht eine Zeugenaussage mit Verweis auf frühere Erklärungen stützt, ist es verpflichtet, feststellen zu lassen, ob der Zeuge bei diesen früheren Angaben bereits Kenntnis entlastender Beweismittel (z. B. eines Gutachtens) hatte.
Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Gericht relevante des Glaubwürdigkeitsbildes beeinflussende Umstände nicht aufgeklärt hat; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Kommt es in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung wegen Meineids, hat das Gericht darzulegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 11. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 363/71 vom 23. Juli 1971 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Jürgen A ██ aus ██, Kreis ████, geboren am ██ 1930 in Gießen wegen Meineides
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem Amtsgericht in Nidda in einem Unterhaltsprozess als vom Beklagten benannter Mehrverkehrszeuge der Wahrheit zuwider beschworen, er habe nie mit der Mutter des klagenden Kindes geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer stützt die Verurteilung entscheidend auf die Aussage der Mutter der damaligen Klägerin, Frau ████. Obwohl diese in dem Unterhaltsprozess ebenfalls unter Eid ausgesagt hatte, nicht mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, glaubt die Strafkammer ihrer jetzigen Aussage. Im Unterhaltsprozess hatte sich durch ein Blutgruppengutachten vom 12. August 1964 ergeben, dass der damalige Beklagte nicht der Vater des Kindes sein kann. Demnach war die beschworene Aussage der Zeugin ███ falsch. Die Strafkammer hält die nunmehrige Aussage dieser Zeugin, dass der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, für richtig, da sie bereits vor dem 9. Oktober 1964 dem Rechtsanwalt Dr. M[REDACTED] und am 9. Oktober 1964 dem Jugendamt gegenüber den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten eingeräumt habe. Der Zeugin könne geglaubt werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt das Blutgruppengutachten noch nicht gekannt habe. Ob die Strafkammer damit nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin daraus gefolgert hat, dass sie einen Teil der Aussage ohne weitere Begründung als glaubhaft ansieht, was unzulässig wäre, mag dahinstehen. Da die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung Gewicht darauf legt, dass Frau ██████ ihren Erklärungen gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. M[REDACTED] und dem Jugendamt das Blutgruppengutachten kannte, war sie verpflichtet, diesen Umstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Sie hätte deshalb, was die Revision zutreffend rügt, den Rechtsanwalt Dr. M[REDACTED] und den Vertreter des Jugendamtes darüber vernehmen müssen, ob diese ihr vor ihrer Erklärung das Gutachten mitgeteilt hatten. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als Frau ███ am 9. Oktober 1964 beim Jugendamt nur auf Vorladung erschienen ist (Bd. I Bl. 14 d.A.) und das Blutgruppengutachten bereits am 8. September 1964 an die damaligen Parteivertreter abgegangen war (Bl. 38 R d.A. C 9/64 des Amtsgerichts Nidda). Das spricht dafür, dass die Zeugin damals wegen des Blutgruppengutachtens vorgeladen und ihr dieses vorgehalten worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auf Grund eigener neuer Gesamtwürdigung zu entscheiden haben. Sollte sie zu einer Verurteilung kommen, wird darzulegen sein, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben sind.
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