Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer strafschärfender Wertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 363/70
Datum
07.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hält aber die Strafzumessung für fehlerhaft, weil eine strafschärfende Wertung im Urteil nicht ausreichend begründet ist. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafschärfende Wertung im Urteil bedarf der Darlegung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände; lässt sich eine solche Begründung nicht feststellen, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen.

2

Die Feststellung erheblich verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit schließt eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts nicht aus, wenn das Gericht überzeugt ist, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen war.

3

Bei der Beurteilung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie Vorsatz sind ärztliche Sachverständigengutachten, das erinnerte Tatsachenvorbringen des Beschuldigten und der Eindruck bei Tatzeugen als taugliche Entscheidungstatsachen zu berücksichtigen.

4

Formelhafte oder inhaltsleere Wertungen in der Urteilsbegründung sind ausgeschlossen; lässt sich nicht ausschließen, dass solche Formulierungen die Strafzumessung beeinflusst haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 15. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 363/70 in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Maurer Rolf Gustav, geboren ████ ██ 1945 in █████████, Kreis BCT, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Kirchhof Bundesrichter als Vorsitzender,

Sanders Bundesrichter

Dr. Miller Bundesrichter

Baumgarten Bundesrichter

Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ███ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 15. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Ferner hat das Schwurgericht die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision greift, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, nicht durch. Die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe in seinem alkoholisierten hochgradigen Erregungszustand keinen wesentlichen Unterschied mehr zwischen den einzelnen Mitgliedern der Familie der Zeugin ████████ gemacht und er habe sich später an verschiedene Einzelheiten des Geschehensablaufs nicht mehr genau erinnern können, standen der Würdigung, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit allenfalls erheblich beeinträchtigt, nicht aber völlig ausgeschlossen waren, nicht entgegen. Wenn auch die Darlegungen im Urteil über die erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ganz klar sind, so ist ihm doch die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte – trotz möglicher Beschränkung der Einsichtsfähigkeit – die erforderliche Einsicht hatte und mit bedingtem Vorsatz handelte.

Zwar schoss er ohne Gewissheit darüber, wer ihm aus dem Schlafzimmer entgegentrat. Das findet seine Erklärung indes darin, dass sich nach seiner Kenntnis in dem Zimmer nur seine Verlobte, die Zeugin ████, sowie deren Eltern befanden und dass sich „bei ihm aufgestauter Zorn, Wut und verletzter Stolz gegen ein beliebiges Mitglied der Familie der Zeugin ████ letztlich mit dem Ziel, die Zeugin selbst damit zu treffen“, entluden. Das Schwurgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Erinnerungsvermögen des Angeklagten die wesentlichsten Ereignisse umfasste. Hieraus sowie aus dem Eindruck, den der Angeklagte auf die Tatzeugen gemacht hatte, und auf Grund des Ergebnisses der Sachverständigengutachten hat es geschlossen, dass die Bewusstseinsstörung nicht derartig gewesen ist, dass hierdurch die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit völlig ausgeschlossen war. Ein Denkfehler kann unter diesen Umständen hierin nicht gesehen werden.

Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Als straferschwerend wird in dem angefochtenen Urteil bezüglich des versuchten Totschlags „die erhebliche Bedeutung seiner Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung“ angesehen. Worauf sich diese Wertung stützt, ist vom Schwurgericht nicht dargelegt worden. Auch die Gesamtheit der sonstigen Urteilsgründe gibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass es sich bei jenem Satz um eine bloße formelhafte, sachlich aber unzutreffende Wendung handelt, durch welche jedoch die Strafbemessung beeinflusst worden ist. Da sich die Höhe der für den versuchten Totschlag verhängten Einzelstrafe und damit zugleich jener eventuelle Rechtsfehler möglicherweise auf die wegen der Körperverletzung erkannte Einzelstrafe ausgewirkt haben, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

KirchhofSandersBaumgarten
MillerMeyer
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