Revisionen verworfen — Bestätigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/59
- Datum
- 07.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensverletzung führt nur zur Aufhebung eines Urteils, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Verteidigung nachweisbar ist; bloße Form- oder Verfahrensmängel sind unbeachtlich.
Die Beschränkung der Nebenklage nach § 80 JGG greift nicht zu Gunsten Erwachsener, die mit Jugendlichen gemeinsam vor einer Jugendkammer (§ 103 JGG) verurteilt werden.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO ist nur geboten, wenn neue, für die Verteidigung erhebliche Tatsachen oder Umstände vorliegen und nicht bloß eine abweichende rechtliche Subsumtion des bereits bekannten Sachverhalts.
Bei ausschließlich fahrlässigen Tatbeständen (z. B. § 330a StGB) kommt Mittäterschaft nicht in Betracht; dies bedarf einer Berichtigung der Urteilsformel.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gesellen Bernd P███, den Metzger, geboren am ██████████████ █████ 1933 in ██, aus ████,
2. den Metzgergesellen Hermann Sc█████, geboren am █████ in ████,
3. den kaufmännischen Lehrling Helmut GC█████████, geboren am ████ ██ ██,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. August 1958 werden verworfen; jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, wie folgt gefasst:
Gründe
Es werden verurteilt:
1.) der Angeklagte ███ wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung von zwei Personen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch (Vergehen nach §§ 240, 303, 123 Abs. 2, 223a, 47, 51 Abs. 2, 73, 74 StGB, 3 JGG) zu sechs Monaten Jugendstrafe;
2.) der Angeklagte ███████ wegen gemeinschaftlicher Nötigung, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (Vergehen nach §§ 240, 303, 123 Abs. 2, 223a StGB) zu drei Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 100,- DM, ersatzweise für je 10,- DM zu einem Tage Gefängnis;
3.) der Angeklagte Sc██████ wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB zu einem Monat Gefängnis;
4.) der Angeklagte Helmut █████████ wegen Begünstigung in Tateinheit mit Nötigung (Vergehen nach §§ 257 Abs. 1, 240, 51 Abs. 2, 73 StGB, 3 JGG) zu einer Verwarnung.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen, soweit sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens; jedoch haften die Angeklagten ███████ und Helmut █████████ nicht für die Kosten der Nebenkläger.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind zu den aus der Urteilsformel ersichtlichen Strafen auf Grund folgender Feststellungen verurteilt worden:
1. P███ und Sc██████ hielten am 31. Juli 1955 nach einem Trinkgelage den Kraftwagen des Nebenklägers ██████ auf und verhinderten ihn mit Gewalt an der Weiterfahrt; gleichzeitig zerschlug P███ die hintere Wagenscheibe.
2. Die Angeklagten ███████████ und der frühere Mitangeklagte B█ weigerten sich, auf die Aufforderung des Gastwirts Sc██████ dessen Haus zu verlassen; sie versuchten, nachdem sie auf den Hof gedrängt worden waren, mit Hilfe P███s, mit diesem gewaltsam einzudringen. Schließlich schlugen K█ und ██████ sechs Fensterscheiben ein.
3. Als B█, der Schwiegersohn des Gastwirts, den ███ festhielt, um seine Personalien festzustellen, befreite Helmut G█████████ den Sc██████, um seine Festnahme zu verhindern; █████ streckte darauf B█ mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Anschließend schlugen die Angeklagten ████, █████ und Sc██████ gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten B█ den wieder auf die Füße gekommenen █████ erneut nieder, sodass dieser erhebliche Verletzungen erlitt. Als Valentin ███ dem █████ helfen wollte, griff █████ ihn mit Faustschlägen an, █████ streckte ihn mit einem Faustschlag nieder; den bewusstlosen █████ trat K█ mit den Füßen ins Gesicht.
Die Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt; sie erheben Verfahrensbeschwerden und machen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
I. Verfahrensbeschwerden.
1. Die Angeklagten ██████ und ███████ machen geltend, dass das für alle Verfahren gegen Jugendliche durch § 80 JGG begründete Verbot der Nebenklage auch für sie gelten müsse, weil sie als Erwachsene zusammen mit Jugendlichen von der Jugendkammer nach § 103 JGG abgeurteilt wurden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Soweit der Angeklagte ███████████████ des § 80 JGG rügt, ist seine Beschwerde gegenstandslos, weil die Zulassung der Nebenklagen gegen ihn in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist und die zunächst unberechtigte Zulassung keine Nachteile für ihn zur Folge hatte; zwar hat der Nebenkläger H█ ihn gefragt, ob er die Antenne des Kraftwagens abgerissen habe. Seine verneinende Antwort kann aber das Urteil nicht zu seinem Nachteil beeinflusst haben. Auf den von der Revision erörterten Gesichtspunkt, ob dem Nebenkläger ein Fragerecht gegenüber dem jugendlichen Angeklagten zustand, kommt es also nicht an.
3. Die Rüge, dem Angeklagten █████ seien zu Unrecht die Angaben vorgehalten worden, die er bei einer unter Verletzung der §§ 136a StPO, 67 JGG vorgenommenen polizeilichen Vernehmung gemacht habe, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; es ist nicht gesagt, worin die Verletzung der angegebenen Vorschriften bestanden haben soll.
4. Der Protokollvermerk über die Strafanträge der Nebenkläger ist, nachdem in der Hauptverhandlung klargestellt worden war, dass die Nebenklagen gegen die jugendlichen Angeklagten unzulässig waren, nur dahin zu verstehen, dass sie gegen die Angeklagten gerichtet sind, auf die sich die Nebenklagen bezogen.
5. Der Verteidiger des Angeklagten █████ beanstandet die Ablehnung seines Aussetzungsantrages, den er gestellt hatte, nachdem der Angeklagte P███ darauf hingewiesen worden war, dass er auch wegen Nötigung bestraft werden könne; er meint, der Angeklagte habe nach § 265 Abs. 3 StPO ein Recht auf Aussetzung gehabt. Das ist nicht richtig; denn die zur Annahme einer Nötigung führenden Umstände waren gegenüber dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses in Verbindung mit der Anklageschrift nicht neu. Sie ergaben nur eine zusätzliche rechtliche Subsumtion, auf die der Angeklagte hingewiesen wurde, die ihm aber keinen Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung gab.
6. Es trifft zu, dass P███ gemäß § 265 StPO darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden gefährlichen Körperverletzungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch begangen worden sind. Auf dem Verfahrensverstoß beruht das Urteil indessen nicht, weil der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren auch wegen des in engem Zusammenhang mit diesen Vorgängen stehenden Hausfriedensbruchs eröffnet war, sich nicht anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.
7. Gemäß den §§ 57 JGG, 258 Abs. 3 StPO hätte der gesetzliche Vertreter des Angeklagten █████ ausdrücklich befragt werden müssen, ob er noch etwas anzuführen habe. Aber auch auf dieser Verfahrensverletzung beruht das Urteil nicht; es ist nach dem ganzen Sachverhalt, vor allem angesichts der Einlassung des Angeklagten, ausgeschlossen, dass der Vater des durch einen Verteidiger vertretenen kurz vor der Volljährigkeit stehenden P███ auch nach einem Hinweis auf sein Recht noch etwas hätte sagen können, was den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte. Die Strafzumessungsgründe ergeben ferner, dass das Landgericht unter keinen Umständen Zuchtmittel oder Erziehungsmaßnahmen für ausreichend ansah. Eine geringere Jugendstrafe als sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung ist gesetzlich aber nicht zulässig.
8. Die von dem Verteidiger des Angeklagten Helmut G█████████ erhobene Rüge, der festgestellte Sachverhalt lasse „die Belegung der getroffenen Feststellungen mit konkreten Tatsachen vermissen“, ist unbegründet. Der Vorschrift des § 267 StPO, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, ist genügt worden. Soweit in dem Vorbringen eine sachliche Beschwerde enthalten ist, wird noch darauf eingegangen werden.
II. Sachrüge.
1. Der generelle Ausspruch, dass die Angeklagten alle Handlungen, derentwegen sie verurteilt worden sind, in Mittäterschaft begangen haben, ist schon deswegen unrichtig, weil es keine Mittäterschaft bei einem Vergehen nach § 330a StGB gibt. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen die Richtigstellung, wie sie sich aus der Neufassung der Urteilsformel ergibt. Die Höhe der Strafen ist erkennbar durch die Unrichtigkeit nicht beeinflusst worden.
2. Die Einwendungen des Angeklagten █████ gegen seine Verurteilung wegen Nötigung sind offensichtlich unbegründet.
3. Die Sachrüge des Angeklagten Helmut ██████ wendet sich dagegen, dass die Strafkammer annimmt, G█████████ habe erkannt, zu welchem Zweck ██████ festgehalten werde, und dass █████ berechtigt gewesen sei, ████████ auf frischer Tat zu sistieren. Es mag sein, dass ein Jugendlicher die Einzelheiten der Vorschrift des § 127 StPO nicht kennen wird; dass er aber weiß, ein auf frischer Tat bei Begehung einer Straftat Betroffener dürfe festgehalten werden, ist nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass ██████ sich des Festhalterechts des B█ bewusst war und dass er die Flucht des ██████ fördern und seine Feststellung verhindern wollte. Hierin sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.
4. Die Annahme der Tateinheit zwischen den gegen █████ und ███ begangenen Körperverletzungen mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch ist zwar unrichtig, beschwert aber den Angeklagten P███ nicht.
5. Der Ausspruch der Geldstrafe gegen den Angeklagten ██████ war in Einklang mit der Vorschrift des § 78 StGB zu bringen.
6. Der Kostenausspruch bedarf der Erläuterung; Auferlegung der Verfahrenskosten umfasst in einem Verfahren, an dem Nebenkläger beteiligt sind, stets auch die Kosten der Nebenkläger (RGSt 10, 113). Die Strafkammer wollte ersichtlich diese Kosten nur den Verurteilten auferlegen, gegen die die Nebenklagen zugelassen waren. Dies war in der Urteilsformel klarzustellen. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittel von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |