Revision: Aufhebung wegen unklarer Sorgerechtslage der Strafantragsstellerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag für ein minderjähriges Kind ist nur dann rechtswirksam, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Personensorge (Sorgerecht) für das Kind innehat.
Sind die tatsächlichen Feststellungen zur Zuständigkeit des Strafantragsstellers (z. B. zur Personensorge) lückenhaft oder nicht tragfähig belegbar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wiederholte, unerwünschte körperliche Berührungen, die beim Opfer Abscheu hervorrufen und als beleidigend empfunden werden, können den Tatbestand der fortgesetzten tätlichen Beleidigung erfüllen.
Rügt der Angeklagte Verletzungen von Verfahrensvorschriften oder fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und ergeben die Aktenlücken diesbezüglich keine abschließende Klärung, kann die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 16. Februar 1956
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptlehrer Otto R. aus ██████, geboren █████████ 1900 in ██████, wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 16. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte als Lehrer mehrfach während des Unterrichts neben das beleidigte Mädchen, die damals nahezu 14 Jahre alte Adelheid K. ████, in die Schulbank gesetzt, sie an sich gedrückt und unter ihrem Arm hindurch mit der Hand an ihre Brust gelangt. Diese Berührungen des Angeklagten haben das Mädchen abgestoßen; es hat sich dadurch beleidigt gefühlt. Die Strafkammer sieht mit diesen Handlungen des Angeklagten den Tatbestand der fortgesetzten tätlichen Beleidigung als erfüllt an.
Auf die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, muss das Urteil aufgehoben werden.
Die Voraussetzungen dafür, dass ein rechtswirksamer Strafantrag wegen Beleidigung des Kindes Adelheid K. ████ vorliegt, sind nicht dargetan (vgl. BGHSt 7, 256). Zwar hat seine Mutter rechtzeitig Strafantrag gestellt. Indessen ist nicht erkennbar, dass ihr als geschiedener Ehefrau, die erst kurz vorher aus der sowjetischen Besatzungszone zugewandert war, die Sorge für die Person ihres Kindes Adelheid rechtlich zustand (vgl. BGH MDR 1953, 596). Nur dann könnte sie für das Kind rechtswirksam Strafantrag stellen.
Es muss also festgestellt werden, ob das Sorgerecht der Mutter bei Stellung des Strafantrags zustand. Trotz verschiedener Anhaltspunkte in den Akten, die hierauf hindeuten, ist eine abschließende Entscheidung der Frage nicht möglich. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |