Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung: Rückverweisung zu Bewährung, sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 363/53
Datum
14.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verfahrens- und Sachfehler gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung sowie weiterer Taten. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend und billigt die Beweiswürdigung und Wertersatzfestsetzung; lediglich wegen der nach § 23 StGB möglichen Strafaussetzung zur Bewährung und der Kostenentscheidungen verweist er zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf Indizien verwerten, die durch Zeugenbeweis als bereits vor Bekanntwerden der Ermittlungs­ergebnisse entstanden festgestellt sind; eine weitere Pflicht, den Urheber einer Verbreitung zu ermitteln, besteht nicht, wenn die Umstände dies nicht erfordern.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts erfordert nicht stets die Einholung zusätzlicher Zeugen- oder Sachverständigenbeweise, wenn die getroffenen Schlussfolgerungen mit der technischen Erfahrung vereinbar sind und kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

3

Aus einer als wahr unterstellten Aussage darf das Gericht auch andere, nicht widersprüchliche Folgerungen ziehen; dies verletzt weder Denkgesetze noch die Wahrunterstellungsgrundsätze.

4

Zur Annahme banden- oder gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung genügen gemeinsame Tatbeiträge und die Annahme von Gewinnerzielungsabsicht; die Strafkammer kann aus den tatsächlichen Umständen Mittäterschaft und Gewerbsmäßigkeit folgern.

5

Für die Festsetzung von Wertersatz ist keine ziffernmäßige Ermittlung des erzielten Gewinns erforderlich; eröffnet sich die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer Johann ███████████████ █████ aus B, geboren am 1924 in █, 2.) den ███████████████ █████ M. aus N, geboren am 1925 in ██, 3.) den landwirtschaftlichen ████████ ████████████, aus ███, geboren am ████,

wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Februar 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten █████████ ██████████ wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung, ██████████ außerdem wegen Urkundenfälschung und Vergehen nach § 25 KFG, und den Angeklagten ████████ wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen und zu Wertersatz verurteilt. Außerdem hat sie einen PKW „Audi“, der Eigentum des Angeklagten ███ ist, eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. ██████████ hat die Revision zulässigerweise auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung beschränkt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Verfahrensrügen

1.) Die Strafkammer stützt die Verurteilung auch darauf, dass „bereits am 8. Dezember 1951 im Kreise ███████████ das Gericht ging, ██████████ wegen sechs Zentner Kaffee in Untersuchungshaft“. Sämtliche Angeklagte sehen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht klärte, wer das Gericht aufbrachte und verbreitete und ob es auf bestimmten Angaben beruhte. Diese Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat aufgrund des Zeugen ████████ das Gericht festgestellt und es als Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten verwertet, da es bereits zu einem Zeitpunkt auftauchte, als weder durch die Zollbehörde noch durch briefliche Äußerungen der Angeklagten das Ermittlungsergebnis bekannt sein konnte. Danach drängten die Umstände die Strafkammer nicht, den Urheber des Gerichts festzustellen. Im Übrigen geben die Revisionen keine Beweismittel an, die die Strafkammer hätte benutzen sollen; sie sind deshalb insoweit auch unbeachtlich (RGSt 2, 168).

2.) Fehl geht die Rüge des Angeklagten ███, das Gericht habe gegen seine Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, verstoßen, da es unterließ, die Monteure oder Sachverständigen darüber zu hören, dass der Düsenwechsel die Leistung erhöht hatte. Die Folgerung des Gerichts, die Angeklagten wollten größere Düsen einsetzen, um die Leistungsfähigkeit des Kraftwagens zu steigern, widerspricht nicht der technischen Erfahrung. Zu einer weiteren Aufklärung bestand daher kein Anlass.

3.) Eine Verfahrensrüge ist auch das Vorbringen des Angeklagten ███████, die Strafkammer habe als wahr unterstellt, dass er von seinem Vater einen größeren Betrag erhielt, jedoch im Widerspruch hiermit angenommen, die bei ihm gefundene Summe von 3.700 DM stamme aus dem Absatz des geschmuggelten Kaffees. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus der Wahrunterstellung andere Folgerungen zu ziehen als der Angeklagte. Sie hat daraus, dass ██████ einen solchen Betrag, den er in dieser Höhe zum Kauf eines Kraftrades nicht benötigte, unter seinem Hemd versteckt bei sich trug, seine Einlassung mehrfach wechselte, auch in seinem hilfsweisen Beweisantrag nicht behauptete, das Geld am Tage zuvor von seinem Vater erhalten zu haben, gefolgert, dass er die Summe, die er bei sich trug, nicht von seinem Vater erhalten habe, vielmehr aus dem Verkauf der Schmuggelware erlangte. Diese Folgerung ist möglich und widerspricht nicht der Wahrunterstellung.

Sachbeschwerden

II.

Entgegen dem Vorbringen der Angeklagten ████ und ██████ ist die Feststellung, der Zeuge █████████████ habe in dem auf einer Seitenstraße stehenden Opel-Olympia-Wagen niemanden gesehen und ███████ auf der Hauptstraße in Tondorf getroffen (UA S. 6), vereinbar mit der weiteren Feststellung, nur ██████ sei in Tondorf bei dem Olympia-Wagen gewesen (UA S. 14). Die Strafkammer ist aufgrund verschiedener Beweisanzeichen überzeugt, dass die Angeklagten gemeinsam den Kaffee nach Köln brachten, und folgert hieraus weiter, ███ und ██████████ müssten mit dem Audi-Wagen gefahren sein, da sie nicht in dem Wagen des ██████████████ waren. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wie die Angeklagten ██████ und ██ meinen. Damit schließt das Gericht auch ohne Rechtsfehler aus, dass ███ und █████ mit einem anderen Transportmittel nach Köln fuhren.

Richtig ist, dass die Strafkammer zunächst es für möglich hielt, dass die Angeklagten den Kaffee entweder selbst aus Belgien einschmuggelten oder im Grenzgebiet oder Bundesgebiet von unbekannten Schmugglern zum Absatz erwarben, während sie später nur letzteres bejaht. Da sie aber ohne Rechtsirrtum annimmt, dass der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war, da er erst in Köln vertrieben werden sollte (UA S. 16), und hierauf die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung stützt, ist der Widerspruch bedeutungslos.

Die Strafkammer begründet ihre Annahme, ███ sei mit dem Olympia-Wagen vorausgefahren, um den Transport der Schmuggelware zu sichern, auch damit, dass ihm „eine derartige Ausführung von Schmuggelfahrten wohl nicht fremd“ gewesen sei, da er bereits in einem anderen Verfahren angeklagt war, mit seinem Kraftwagen einen Transport gesichert zu haben (UA S. 14). Da ██ ███ in diesem Verfahren freigesprochen wurde, meint die Revision, die Folgerung enthalte einen unlösbaren Widerspruch und verstoße gegen die Denkgesetze. Dies trifft nicht zu. Die Strafkammer hält ███ nicht deshalb für einen Mittäter, weil er bereits wegen der Sicherung eines Schmuggeltransportes mit seinem Kraftwagen angeklagt war; sie folgert vielmehr ersichtlich nur, diese Art von Schmuggelfahrten seien ihm nicht fremd gewesen, d. h. er habe durch das Verfahren Kenntnis erhalten, dass Schmuggelfahrten auf diese Weise gesichert würden. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden.

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten den Tatbestand der bandenmäßigen Abgabenhinterziehung erfüllt, zeigt keinen Rechtsfehler. Dass █████ Mittäter ist, hat sie zutreffend bejaht. Sein Vorbringen, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, er habe seines Vorteils wegen gehandelt, ist unbegründet. Keine Bedenken begegnet auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei ██████████ und ████████.

Strafschärfend berücksichtigt die Strafkammer, dass die Angeklagten „nicht geständig sind“. Aus den weiteren Ausführungen und dem Hinweis auf das „hartnäckige Leugnen“ bei der Prüfung, ob die Untersuchungshaft anzurechnen sei, ergibt sich jedoch, dass sie nicht das Leugnen um seiner selbst willen, sondern als Strafzumessungsgrund nur verwertete, weil sie aus ihm in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entnahm, wie die Angeklagten zu ihrer Tat stehen (BGHSt 1, 105). Bei ███ und ██ ███ durfte sie strafschärfend verwerten, dass sie nicht nur bandenmäßig, sondern auch gewerbsmäßig handelten. Der erzielte Gewinn ergibt sich ohne Weiteres aus der hinterzogenen Steuer. Die Strafkammer musste entgegen der Meinung des █████ ihn nicht noch ziffernmäßig feststellen.

Die Festsetzung des Wertersatzes und die Einziehung des Audi-Kraftwagens sind bedenkenfrei.

Die Sache war jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach dem jetzigen § 23 StGB die Möglichkeit einer Strafaussetzung besteht, worüber das Landgericht noch zu befinden hat.

Dr. Dotterweich Moericke pr.

WernerMenges
Dr. Arndt
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