Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Freisprüchen bei bewertungseinheitlichen Drogenfahrten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/99
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt Freisprüche in sechs Fällen, in denen Drogenbeschaffungsfahrten erfolglos blieben. Der BGH ändert das Landgerichts-Urteil dahin, dass die Freisprüche entfallen, weil die betreffenden Geschehensabläufe als unselbständige Teile einer bewertungseinheitlichen Tat zu werten sind. An Schuld- und Rechtsfolgen ändert sich nichts; die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Taten als unselbständige Teile einer einheitlichen Tatfolge bewertet, erschöpft die Verurteilung die Anklage auch hinsichtlich der nicht separat bestätigten Teiltaten.

2

Kann das Tatgeschehen für eine Teiltat tatsächliche Feststellungen begründen, die den Vorwurf des Handeltreibens erfüllen, ist ein gesonderter Freispruch nicht geboten, wenn diese Feststellungen als Bestandteil einer nachfolgenden erfolgreichen Tat bewertet werden.

3

Eine rein formelle Korrektur des Urteilstenors, die keine Auswirkung auf Schuld- und Rechtsfolgen hat, begründet keinen entscheidungserheblichen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten.

4

Werden durch die Revision lediglich formelle Mängel des Tenors berichtigt, kann das Rechtsmittelkostenrisiko dem Staat auferlegt werden, wenn der Revisionserfolg keine für den Rechtsmittelführer günstige Änderung von Schuld oder Rechtsfolgen bewirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. Januar 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

2 StR 362/99 vom 17. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1999, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1999 dahin geändert, dass der Freispruch der Angeklagten W., P. und B. entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten u. a. wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In sechs weiteren Fällen hat es sie freigesprochen und dazu ausgeführt:

„Soweit insgesamt sechs der 23 angeklagten Drogenbeschaffungsfahrten erfolglos blieben, weil der Dealer J. jeweils nicht in der Lage gewesen war, das gewünschte Kokain zu diesem Zeitpunkt zu beschaffen, war nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass die insoweit geplanten Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich abgewickelt werden konnten und daher unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit als Teil der abgeurteilten 17 Taten zu ahnden sind.

Da hinsichtlich der sechs vergeblichen Fahrten der Angeklagten B. aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegen der Anklage eine Verurteilung nicht erfolgen konnte, waren die Angeklagten W., P. und B. insoweit freizusprechen.“

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision lediglich geltend, für den Freispruch sei deswegen kein Raum, weil die genannten sechs Fälle nach der Entscheidung des Landgerichts jeweils als Bestandteil der nachfolgenden Tat bewertet worden seien. Aus diesem Grunde würden Anklage und Eröffnungsbeschluss bereits durch die Verurteilung erschöpft.

Das trifft zu. Auch wenn der Anklagevorwurf in den sechs Fällen insoweit nicht bestätigt wurde, als den Angeklagten angelastet worden war, Kokain gekauft zu haben, so hat das Landgericht doch Feststellungen getroffen, die bereits den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründen und allein deshalb nicht zu einer eigenständigen Verurteilung geführt haben, weil dieses Geschehen jeweils als unselbständiger Teil des Falles bewertet wurde, in dem beim nächsten Mal Kokain geliefert wurde.

Der Urteilstenor war deshalb bei beiden Angeklagten dahin zu ändern, dass der Freispruch entfällt. Die sie betreffende Kostenentscheidung ist damit hinfällig. Das Ergebnis des Revisionsverfahrens hat aber für die Angeklagten keine Auswirkungen auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Aus diesem Grunde und weil die Staatsanwaltschaft lediglich eine formelle Korrektur des Urteils erstrebt und erreicht hat, war es geboten, die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 473 Rdn. 17 m. w. N.).

Der Bundesgerichtshof beurteilt im Übrigen auch nach Revision des Angeklagten derartige rein formelle Korrekturen des Urteils nicht als „Erfolg“ des Rechtsmittels (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1999 – 2 StR 486/99).

NiemöllerBodeRothfuß
TheuneOtten
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