Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verjährung von Schutzbefohlenenmissbrauch in drei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/98
Datum
26.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen neun Fällen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (jeweils tateinheitlich mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen) an. Streitpunkt war die Verjährung der Taten aus 1990 und die Folgen für Einzel- und Gesamtstrafen. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Schutzbefohlenenmissbrauchs in den Fällen 1–3 wegen Verjährung auf; die Revision blieb im Übrigen unbegründet. Einzelstrafen und Gesamtstrafe wurden belassen, da eine mildere Strafzumessung ausgeschlossen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Vergehen nach § 174 StGB gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; ist diese Frist abgelaufen und erfolgte vor Ablauf keine zur Unterbrechung geeignete Handlung, tritt Verfolgungsverjährung ein.

2

Eine Verjährungsunterbrechung setzt eine zur Unterbrechung geeignete Handlung (z.B. eine Vernehmung des Beschuldigten) voraus; Unterbrechungshandlungen nach dem Verjährungsablauf können die Verjährung nicht heilen.

3

Sind bei tateinheitlicher Begehung einzelne Tatbestände verjährt, sind die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben; dies berührt jedoch nicht zwingend die verbleibenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.

4

Die Aufrechterhaltung der Einzel- und Gesamtstrafen ist nur dann zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass bei Wegfall der verjährten Taten die Strafen milder ausgefallen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer unzulässigen Verfahrens- und der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit die Anfang 1990 vorgenommenen sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf den damals fünf Jahre alten Zeugen jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe). Die für Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich der Vorfälle aus dem Jahre 1990 bereits bevor am 4. März 1997 mit der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei zum ersten Mal eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte, abgelaufen. Daher muss in diesen drei Fällen jeweils die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen (Fälle 1 bis 3 jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Fällen 1 bis 3 die Einzelstrafen und die gegenüber der Einsatzstrafe von drei Jahren nur maßvoll erhöhte

Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.

TheuneMaatzOtten
DetterRothfuß
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