Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen unterlassener Entscheidung zu §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/90
Datum
10.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, gibt ihr jedoch teilweise statt, weil das Landgericht unterlassen hat, über die mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) zu entscheiden. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringungsfrage an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter einen Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel hat, die Tat auf diesem Hang beruht und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Eine Unterbringungsanordnung nach §64 StGB darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§64 Abs.2 StGB).

3

Lassen die Feststellungen des Urteils die mögliche Anwendbarkeit des §64 StGB erkennen, hat das Gericht die Voraussetzungen des §64 Abs.1 StGB zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung nach §64 StGB nicht (§358 Abs.2 Satz 2 StPO).

5

Die Frage der Unterbringung nach §64 StGB ist grundsätzlich von der Strafzumessung zu trennen; die Anordnung der Unterbringung führt nicht zwingend zu einer Änderung des verhängten Strafmaßes.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 362/90

in der Strafsache gegen █████ Detlef Wilhelm von, geboren am █████████████ 1959 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.

Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind. Der Angeklagte konsumiert seit Jahren regelmäßig Heroin. Eine Ende 1985 angetretene Drogentherapie hat er nach etwa fünf Monaten, eine weitere nach etwa sechs Monaten abgebrochen. Zwischen 1985 und 1988 wurde er dreimal wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Während seiner letzten Strafverbüßung wurden ihm ab Februar 1989 regelmäßig Codeintabletten zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelsucht verabreicht. Nach seiner bedingten Entlassung im Frühjahr 1989 litt der Angeklagte unter Schlafstörungen und Entziehungserscheinungen. Der ihn behandelnde Arzt verordnete ihm über einen Zeitraum von zwei oder drei Monaten Codeincompretten. Daneben konsumierte der Angeklagte erneut Heroin. Als sein Arzt sich weigerte, ihn weiterhin mit Codeincompretten zu behandeln, kam es zu der nun abgeurteilten Straftat: Der – wegen seiner Heroinsucht vermindert schuldfähige – Angeklagte bedrohte eine Apothekerin mit einem Klappmesser und nötigte sie so zur Herausgabe einer Packung Codeincompretten.

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos: Der Angeklagte ist nach den Feststellungen bemüht, eine neue Therapiestelle zu finden.

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden. Dass sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.

GollwitzerHerdegenDetter
TheuneSchafer
Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen unterlassener Entscheidung zu §64 StGB — Themis