Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht als selbständige Tat bei Fahrzeugdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/88
Datum
22.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und weiterer Delikte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen mit den Kraftfahrzeugdiebstählen zusammenfällt und die hierfür verhängte Einzelstrafe entfällt. Ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO war nicht erforderlich; die Gesamtstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht gesondert zu bestrafen, wenn es in tatsächlicher und rechtlicher Einheit mit dem Diebstahl steht, weil das Wegnehmen des Fahrzeugs durch das Wegfahren in den Diebstahl eintritt.

2

Der Senat kann auf Revision den Schuldspruch ändern und eine dadurch entfallende wegen einer Konkurrenzhandlung verhängte Einzelstrafe aufheben, ohne die Gesamtstrafe aufzuheben, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger rechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

3

Ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte auch bei einem solchen Hinweis keine andere Verteidigungsstrategie verfolgt hätte; das Unterbleiben des Hinweises begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn dadurch die Verteidigungentscheidung des Angeklagten beeinflusst worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 362/88

in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, Karl-Heinz █████████████████, geboren 1936 in W█, zur Zeit in Strafhaft in ███████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des Betruges in zwei Fällen sowie des Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig ist.

Die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das (fortgesetzte) vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis durfte nicht als eine selbständige Tat abgeurteilt werden. Es traf teilweise mit den drei Kraftfahrzeugdiebstählen zusammen; denn die Fahrzeuge wurden den Eigentümern und Gewahrsamsinhabern erst dadurch weggenommen, dass der Angeklagte in ihnen davonfuhr. Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert werden. Hierdurch wird die rechtliche Handlungseinheit der Fortsetzungstat nur äußerlich aufgegeben.

Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da sich der Angeklagte auch nach einem solchen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten Einzelstrafe. Dies erfordert jedoch im vorliegenden Fall nicht die Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht wegen dieses anderen Konkurrenzverhaltens eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Herdegen Theune Meyer

RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Niemöller
Herdegen
Revision: Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht als selbständige Tat bei Fahrzeugdiebstahl — Themis