Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch um sexuelle Nötigung und Nötigung ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/86
Datum
30.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen wegen Vergewaltigung wurden als unbegründet verworfen. Der BGH ergänzte den Schuldspruch um sexuelle Nötigung (§178 StGB) bei beiden Angeklagten (Mundverkehr) und um Nötigung (§240 StGB) bei einem Angeklagten (Zwingen zum Einführen eines Reizstoffsprühgeräts). Eine nachträgliche Ergänzung war zulässig, weil die Angeklagten umfassend geständig waren und durch das Unterbleiben eines Hinweises keine neue Verteidigungsoption verloren ging (§265 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Ergänzung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale weiterer Straftatbestände vorliegen und dadurch kein Revisionsrechtfertigungsgrund zugunsten des Angeklagten gegeben ist.

2

Die Vornahme von Mundverkehr gegenüber dem Opfer kann den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) begründen, wenn sie im Zwangs- oder Gewaltszusammenhang erfolgt.

3

Das Erzwingen eines fremdunwilligen Verhaltens durch Anwendung von Gewalt oder Drohung, etwa das Zwingen, ein Reizstoffsprühgerät in den Körper einzuführen, kann den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) verwirklichen.

4

Das Unterbleiben eines Hinweises auf mögliche weitere tatbestandliche Bewertungen steht einer Schuldspruchergänzung nicht entgegen, wenn die Angeklagten umfassend geständig waren und sich durch den Hinweis nicht anders verteidigt hätten (kein Revisionsrechtfertigungsgrund).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 362/86

in der Strafsache gegen

██████, dort geboren am ██, Paul, 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

███ aus ██████, dort geboren am 2. Udo, 1964, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juli 1986 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch erhält der Schuldspruch folgende Fassung:

Der Angeklagte ██████████ ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung schuldig.

Der Angeklagte ██████████ ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig.

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 177, 178, 240, 25 StGB

Kliittgens: §§ 177, 178, 25 StGB

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch war durch Aufnahme des Vorwurfs der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu ergänzen, weil beide Angeklagten mit dem Opfer auch Mundverkehr ausgeführt haben. Für den Angeklagten K. tritt der Vorwurf der Nötigung (§ 240 StGB) hinzu, weil er das Opfer dazu gezwungen hat, sich ein Reizstoffsprühgerät in die Scheide einzuführen.

§ 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen: Die uneingeschränkt geständigen Angeklagten hätten sich bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders als geschehen verteidigen können.

Der Senat hat die Liste der angewendeten Strafvorschriften der Schuldspruchergänzung angepasst.

MillerHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision verworfen; Schuldspruch um sexuelle Nötigung und Nötigung ergänzt — Themis