Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung bei Beihilfe (§ 243 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/81
Datum
07.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen mehrerer schwerer Raube und Beihilfe zum versuchten Diebstahl. Der BGH bestätigt in drei Raubfällen die Mittäterschaft und weist die Sachrüge insoweit zurück. Im Fall der Beihilfe hebt der BGH den Strafausspruch auf, weil die Kammer ‚gemeinschaftliches Handeln‘ unzulässig als strafschärfenden Umstand verwertete und nicht prüfte, ob die Beihilfe selbst den besonders schweren Fall des § 243 StGB darstellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft ist gegeben, wenn sich ein Beteiligter den Tatplan mitfasst oder ihn in Kenntnis aller Umstände zu eigen macht und durch maßgebliche Tatherrschaftshandlungen an der Tatausführung teilnimmt.

2

Tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigungen sind Gegenstand eingeschränkter Revisionsprüfung; bloße Rüge ohne Aufzeigung eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung führt nicht zur Aufhebung.

3

Es ist unzulässig, strafschärfende Umstände zu verwerten, die bereits Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Tatbestands sind (Doppelverwertung vermeiden).

4

Die Anwendung einer besonders schweren Fallregelung (§ 243 StGB) zur Strafschärfung setzt voraus, dass die Teilnahmehandlung des Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Januar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Siegmund Manfred, geboren am ████ 1953 in ████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (JC), 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen schweren Raubes in drei Fällen, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon einmal versucht, und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt“. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Die Feststellungen rechtfertigen die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte in allen Fällen des schweren Raubes (Fälle II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe) Mittäter war. Er hatte jeweils den Tatplan mit gefasst oder sich in Kenntnis aller Umstände zu eigen gemacht (UA S. 10, 12, 14, 28), wollte „sich“ durch die Taten bereichern (UA S. 10, 14, 28, 30) und hatte insbesondere als Führer des Kraftwagens, den er an den geeigneten Stellen anhielt und dann zur schnellen Flucht aller drei Beteiligten bereithielt, auch die Tatherrschaft über das jeweilige Geschehen. Wenn die Kammer auf Grund ihrer Gesamtwürdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, so steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 286; 28, 346, 348/349). Dass sich die Kammer dabei darüber im Klaren war, in jedem Einzelfall die Frage der Mittäterschaft zu prüfen, folgt aus ihren Erwägungen in den Einzelfällen, vor allem aber auch aus Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte bei ähnlicher Sachlage (nur) wegen Beihilfe verurteilt worden ist.

Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte unter Zwang gehandelt habe, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von der tatrichterlichen Beweiswürdigung: die Kammer hat im einzelnen und rechtlich bedenkenfrei dargelegt (UA S. 22), warum sie der entsprechenden Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenkt, vielmehr davon überzeugt ist, dass er an den verschiedenen Taten aus freien Stücken mitgewirkt hat.

Im Fall 2 ist Mittäterschaft des Angeklagten nicht deshalb zu verneinen, weil nicht die Kasse der [REDACTED]-Bar, sondern ein Gast, der die Bar bereits verlassen hatte, beraubt wurde. Der Plan galt nur „in erster Linie“ der Kasse, schloss jedoch auch aus der Sicht des Angeklagten nicht aus, dass ein Gast der Bar Opfer des Überfalls werden würde.

Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch bezüglich der Fälle des Raubes einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in jedem Einzelfall geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und dies nur im Fall 3 bejaht, in den beiden anderen Fällen indessen verneint. Ihre Ausführungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch im Fall II 1 der Urteilsgründe (JC) lässt der Schuldspruch „Beihilfe zum versuchten Diebstahl“ keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch kann in diesem Falle der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer berücksichtigt „strafschärfend, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen handelte“. Beihilfe setzt indessen immer einen „Täter“ voraus, der „gemeinschaftlich mit anderen“ handelt (vgl. § 27 Abs. 1 StGB), so dass hier die Erwägung der Strafkammer die unzulässige Verwertung eines Umstands bedeutet, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (§ 46 Abs. 3 StGB).

Hinzu kommt, dass die Strafkammer erkennbar die Strafe des Angeklagten deshalb dem § 243 StGB entnimmt, weil die Täter einen Diebstahl in besonders schwerem Fall begangen haben. Das genügt indessen nicht. Die Strafe des Angeklagten kann vielmehr nur dann nach § 243 StGB geschärft werden, wenn sich seine Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., Rdn. 49 zu § 46 m. w. Nachw.). Das hat die Kammer nicht geprüft.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

MöslMeyerNiemöller
MüllerMaier
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