Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Meineid; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 362/75
- Datum
- 30.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten Meineids sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; insbesondere muss das Gericht darlegen, ob und wann eine Aussagepflicht des Beschuldigten bestand.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen des Tatrichters über entscheidungserhebliche Voraussetzungen der Tat rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Annahmen oder Mutmaßungen des Revisionsgerichts können fehlende Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht ersetzen; die Beweiswürdigung und die Feststellungen obliegen dem Tatgericht.
Wenn die Feststellungen, die eine Verurteilung tragen, entfallen oder unklar sind, können hierauf gestützte weitere Schuldsprüche nicht bestehen bleiben und bedürfen neuer Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 362/75 BESCHLUSS vom 30. Juli 1975 in der Strafsache gegen die geborene ██ die Gastwirtin Mathilde ███████████ aus ███████, geboren am █████ in ███, wegen versuchten Meineids u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Meineids und falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Sie bemängelt mit Recht, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat, soweit die Verurteilung wegen versuchten Meineids in Betracht kommt. Da das Landgericht es offen lassen musste, ob die Angeklagte schon bei ihrer Vernehmung am 29. Juni 1968 allgemein nach Mehrverkehr gefragt war, hätte es der Nachprüfung bedurft, ob die Angeklagte insoweit eine Pflicht zur Aussage annahm. Das mag zwar, wie der Bundesanwaltschaft zuzugeben ist, nach den Umständen naheliegen, kann jedoch nur vom Strafrichter festgestellt werden und lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht als Überzeugung des Tatrichters entnehmen.
Seine Ausführungen begründen im Gegenteil den Verdacht, dass er den Hinweis auf die mögliche Bestrafung wegen Versuchs in dem das frühere Urteil des Landgerichts aufhebenden Beschluss des Senats vom 16. November 1973 dahin missverstanden hat, im Falle einer außerhalb des Beweisthemas liegenden unwahren eidlichen Aussage sei ohne weiteres versuchter Meineid gegeben.
Da die Verurteilung wegen einer Tat im Rechtssinne erfolgt ist, kann auch der an sich von den Feststellungen getragene Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage nicht bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf die möglicherweise bedeutsame neue Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB 1975 hingewiesen.
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