Revision verworfen: Entführung und Missbrauch einer bewusstlosen Jugendlichen; §31 Abs.1 StGB entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 362/73
- Datum
- 24.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entführung "wider ihren Willen" im Sinne des § 237 StGB ist auch dann gegeben, wenn das Opfer bewusstlos ist, weil der mutmaßliche entgegenstehende Wille des Opfers ausreicht.
Gewalt im Sinne der Entführung liegt vor, wenn äußerer Zwang die Freiheit der Person so beeinträchtigt, daß eine Ortsveränderung ermöglicht wird und tatsächlicher oder zu erwartender Widerstand gebrochen oder verhindert wird, auch wenn das Opfer die Gewalt nicht subjektiv wahrnimmt.
List oder Drohung können gegenüber einer bewusstlosen Person nicht angewendet werden; Täuschungsmittel setzen an der Wahrnehmungs- und Empfangsfähigkeit des Betroffenen an.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die vom Revisionsführer monierten Tatsachen im Rahmen der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (Zeugenvernehmung, ärztliche Befunde, Verlesungen) verhandelt wurden.
Die Unterlassung, ein Untersuchungsergebnis zu verlesen, stellt nur dann einen Rechtsfehler dar, wenn das Ergebnis zur Aufklärung erforderlich war und die Rüge hinreichend darlegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache damit bewiesen werden sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 7. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kfz.-Schlosser und Rangierer Karl-Heinz ████████ aus ████████, dort geboren am ██, wegen schwerer Unzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. März 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte erbot sich gegenüber Gästen eines Lokals, die dort besinnungslos gewordene 15-jährige Sieglinde ████████ gemeinsam mit seinem Bekannten Sch[REDACTED] in seinem Personenkraftwagen nach Hause zu bringen. Nach der Abfahrt kam er mit Sch[REDACTED] überein, das Mädchen geschlechtlich zu missbrauchen. Er steuerte seinen Wagen in einen Waldweg und übte dort mit der immer noch Bewusstlosen den Geschlechtsverkehr aus. ██████████ nahm an dem Mädchen ebenfalls geschlechtliche Handlungen vor; wegen dieser Tat ist er bereits rechtskräftig verurteilt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Missbrauch einer bewusstlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision macht geltend, dass einzelne Urteilsfeststellungen nicht „von irgendwelchen Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung gestützt“ würden. Sie will damit erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung auch Tatsachen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien (§ 261 StPO). Ein Verfahrensverstoß in diesem Sinn ist indessen nicht erwiesen: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung außer dem Angeklagten den Zeugen Sch[REDACTED] vernommen und sowohl den schriftlichen Untersuchungsbefund der Fachärztin für Frauenkrankheiten Dr. Fl[REDACTED] wie auch die protokollierte Aussage dieser Ärztin als sachverständiger Zeugin verlesen; im Rahmen dieser Beweisaufnahme kann auch erörtert worden sein, wie sich der beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt von dem des Zeugen Sch[REDACTED] unterschied und ob Sieglinde ████████ bei der Tat defloriert wurde. Auf diese Weise können, abweichend von den Darlegungen der Revision, beide Fragen zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden sein.
2. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, auch das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung bei dem Zeugen Sch[REDACTED] zu verlesen, bestehen Bedenken schon gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil nur unzureichend dargelegt ist, welche Tatsache durch die Verlesung hätte bewiesen werden sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168, 169). In jedem Fall ist jedoch die Rüge unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die die Strafkammer zur Verlesung des Untersuchungsergebnisses drängten.
3. Die auf § 267 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe ihre Entscheidung nach § 23 Abs. StGB nicht ordnungsgemäß begründet, ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde
hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Entführung wider Willen verurteilt hat. Insoweit könnte allenfalls fraglich sein, ob Sieglinde ███ trotz ihrer Bewusstlosigkeit im Sinne des § 237 StGB entführt werden konnte. Auch dies ist indessen zu bejahen.
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass Sieglinde ███████ „wider ihren Willen“ entführt wurde. Daran ändert nichts, dass das Mädchen infolge seiner Ohnmacht außerstande war, seinem Willen Ausdruck zu verleihen. Eine Frau geht des Schutzes, der ihr durch § 237 StGB gewährt werden soll, nicht dadurch verlustig, dass sie wegen Bewusstlosigkeit oder aus ähnlichen in ihrer Person liegenden Gründen in einen Zustand gerät, in dem sie über den Normalfall hinaus schutz- und wehrlos ist. Kann sie in einem solchen Fall ihren dem Täter entgegenstehenden Willen nicht zu erkennen geben, so genügt ihr mutmaßlich entgegenstehender Wille (ebenso Dreher, StGB 33. Aufl., § 237 Anm. 2 unter Hinweis auf Frank, StGB 18. Aufl. 1931, § 237 Anm. I 1). Dass der mutmaßliche Wille Sieglinde █████████████ der Entführung durch den Angeklagten entgegenstand und dass der Angeklagte dies auch erkannte, steht nach den Feststellungen außer Zweifel.
Nicht gefolgt werden kann zwar der Strafkammer, wenn sie meint, dass das Mädchen auch mit List entführt wurde. Dem Mädchen selbst gegenüber konnte wegen seiner Bewusstlosigkeit List ebensowenig angewendet werden wie das Mittel der Drohung. List gegenüber dem Gastwirt und den Gästen aber scheidet nach den Feststellungen aus, da der Angeklagte und sein Begleiter den Entschluss zur Entführung erst fassten, nachdem sie mit dem Mädchen das Lokal bereits verlassen hatten und sich mit ihm allein im Wagen befanden.
Der Angeklagte hat Sieglinde █████ jedoch mit Gewalt entführt. Nicht jede Entführung ist, wie schon § 236 StGB zeigt, notwendig mit Gewalt verbunden. Sie wird es jedoch, wenn auf die Person der Frau äußerer, eine Anwendung von Körperkraft erfordernder Zwang ausgeübt wird, durch den tatsächlich geleisteter oder zu erwartender Widerstand gebrochen oder von vornherein unmöglich gemacht werden soll (vgl. RGSt 64, 113, 115). Der Angeklagte hat äußeren Zwang in diesem Sinn ausgeübt, indem er das Mädchen seiner Freiheit beraubte, als er es nicht, wie versprochen, nach Hause brachte, sondern im Wagen festhielt; auf diese Weise ermöglichte er eine Ortsveränderung, durch die auch im Falle des Erwachens aus der Bewusstlosigkeit für das Mädchen jede Gegenwehr aussichtslos wurde.
Das Merkmal der Gewalt entfällt auch nicht deshalb, weil das Mädchen von der Entführung nichts merkte. Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen, dass Gewalt gegen eine Person auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene sie nicht als solche empfindet (BGH NJW 1953, 350 Nr. 14; BGHSt 4, 210, 211, 212; 16, 341, 343; vgl. auch RGSt 67, 183, 186). Dies ist zwar bisher ausdrücklich nur für die Fälle der §§ 122 Abs. 3 und 249 StGB entschieden worden; für die Fälle der Gewaltanwendung nach § 237 StGB kann jedoch nichts anderes gelten.
III. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, sind rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 24, 3).
IV. Die Entscheidung über den Nichteintritt der Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Strafrechtsreformgesetzes.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |