Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit Heranwachsender

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/65
Datum
03.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte nicht untersucht, ob die festgestellte starke Entwicklungsretardierung des Heranwachsenden dessen Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB ausschließt oder erheblich mindert. Es bleibt unklar, ob ein Sachverständiger über den Angeklagten befragt wurde. Der Senat verwies nach § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 40 JGG an das Jugendschöffengericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden ist die Zurechnungsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (§ 51 StGB) zu beurteilen.

2

Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte für eine erhebliche Entwicklungsretardierung oder einen krankhaften Entwicklungsdefekt, hat das Gericht zu prüfen, ob dieser die Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder erheblich vermindert; hierzu ist nötigenfalls sachverständiger Beweis heranzuziehen.

3

Fehlt im Urteil eine belegbare Würdigung, ob und inwieweit ein Sachverständiger über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen wurde, begründet dies einen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

4

Sind Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Heranwachsenden nicht ausgeräumt, hat der Revisionssenat nach § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 40 JGG die Sache zur neuen Verhandlung an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ██████████ Ernst █████████████████, geboren ██ in ██, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Henning, Bundesrichter als ███████████ Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt; sie hat außerdem die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keinen Führerschein zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Urteil lässt eine Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte für die Taten verantwortlich war. Diese Frage ist bei einem Heranwachsenden nur nach den allgemeinen Vorschriften (§ 51 StGB) zu beurteilen. Anlass zur Prüfung war geboten, weil der Angeklagte nach den Feststellungen von der ersten Klasse an eine Sonderschule besuchte und bei der Entlassung aus der achten Klasse „stark retardiert“ war. Nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung war er noch mit über zwanzig Jahren „in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben“ und hatte „bei weitem nicht den Reifegrad erreicht, der im Allgemeinen bei einem Achtzehnjährigen zu beobachten ist“.

Unter diesen Umständen musste geprüft werden, ob die besonders starke Retardierung auf seinen als krankhaft anzusehenden Entwicklungsmangel zurückzuführen ist, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss oder jedenfalls erheblich verminderte.

Zwar hatte die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rossow als Sachverständigen zur ████████████ des Geisteszustandes eines Mitangeklagten ████ ██ zugezogen; es bleibt aber offen, ob Dr. Rossow auch über den Angeklagten befragt wurde.

Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils. Nach § 354 Abs. 3 StPO in Verb. mit § 40 JGG hat der Senat die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Scharpenseel Kirchhof Baldus Henning foe te

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