Einzelrichter: Zulässigkeit höherer Strafe als ein Jahr trotz Anklage nach §25 GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 362/61
- Datum
- 06.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des § 25 Nr. 2c und 3 GVG richtet die Zuständigkeit nach der bei Anklageerhebung zu erwartenden Strafe, nicht nach der letztlich zu erhebenden oder zu erkennenden Strafe.
Hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptverfahren eröffnet, bleibt dem Einzelrichter die dem Amtsgericht nach § 24 Abs. 2 GVG zustehende Strafgewalt vorbehalten; er darf bei der Entscheidungsfindung eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis verhängen, wenn dies die Hauptverhandlung ergibt.
Will der Gesetzgeber die Möglichkeit des Überschreitens der bei Anklageerhebung erwarteten Höchststrafe ausschließen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; die bloße Bestimmung der Zuständigkeit nach erwarteter Strafe genügt hierfür nicht.
Prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen, die Zuständigkeit des Einzelrichters beizubehalten, wenn sich während der Hauptverhandlung ein höherer Strafbedarf als ursprünglich erwartet herausstellt; dies rechtfertigt keine verfassungs- oder gesetzeswidrige Beschränkung der Strafgewalt.
Leitsatz
Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2 und 3 GVG Anklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptverfahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen.
Tenor
BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1961 – 2 StR 362/61 – LG Wuppertal 22 Ns 1/61 (36/61 VIII)
Gründe
StR 362/61 Beschluss 2 StR TU MA PS
In der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ███████ ███ █ zur Zeit in Untersuchungshaft ███ ███████████ wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1961 beschlossen:
Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2c und 3 GVG Anklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptverfahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Amtsrichter gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen Diebstahls im Rückfall vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Wuppertal eröffnet. Der Einzelrichter hat auf eine Zuchthausstrafe von einem Jahr erkannt. Gegen das die Berufung des Angeklagten verwerfende Urteil des Landgerichts in Wuppertal haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide rügen, dass der Einzelrichter seine Strafgewalt, die nur bis zu einem Jahr Gefängnis reiche, überschritten und damit gegen die §§ 24, 25 GVG verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf will den Revisionen stattgeben.
Es ist der Auffassung, die Zuständigkeitsregelung des § 25 Nr. 2 und 3 GVG beschränke auch die nach § 24 Abs. 2 GVG dem Amtsgericht zustehende Strafgewalt für den Einzelrichter auf das Höchstmaß von einem Jahr Gefängnis; dieser sei daher nicht mehr zuständig, wenn er eine höhere Strafe für angezeigt halte, so dass im vorliegenden Falle das Verfahren an das Schöffengericht hätte verwiesen werden müssen.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht folgendes aus:
Die gegenteilige Ansicht der bisherigen Rechtsprechung, der überwiegend auch das Schrifttum gefolgt sei, könne sich zwar auf den Wortlaut des Gesetzes berufen, werde aber dem Sinn der Regelung nicht gerecht. Die Aufzählung der dem Amtsrichter allein zur Entscheidung zugewiesenen Sachen lasse erkennen, dass nur in Fällen geringerer und geringster Bedeutung Strafsachen ohne Zuziehung von Schöffen entschieden werden sollen. Davon könne aber keine Rede mehr sein, wenn eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis oder eine entsprechende Zuchthausstrafe geboten sei. Die bisherige Rechtsprechung begünstige die Gefahr, dass die Erweiterung der Strafgewalt des Einzelrichters missbräuchlich ausgenutzt werde.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der Entscheidung gehindert durch die entgegenstehenden Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.6.1951 (BayObLGSt 1951 S. 452 Nr. 128), des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9.2.1951 (NJW 1951 S. 674 Kr. 38) und des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1956 (GA 1957 S. [REDACTED]).
Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Darf der Amtsrichter als Einzelrichter eine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr verhängen, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage unter den Voraussetzungen des § 25 Nr. 2c GVG erhoben hatte?
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
In der Sache bejaht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die vorgelegte Frage. Er vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zu folgen.
Während § 24 GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Einzelrichter und Schöffengericht) regelt und in Abs. 2 die ihm zustehende Strafgewalt begrenzt, teilt § 25 GVG die in diese Zuständigkeit fallenden Sachen zwischen Einzelrichter und Schöffengericht auf. Nach § 25 Nr. 2c und 3 GVG entscheidet der Amtsrichter allein, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält also jedenfalls dem Wortlaut nach keine Beschränkung des Strafbannes des Einzelrichters. Das erkennt auch das vorlegende Oberlandesgericht an. Unzweideutig stellt das Gesetz es allein auf die zu erwartende, nicht aber auf die zu erkennende Strafe ab, d.h. auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft bei Erhebung der Anklage und die des Amtsrichters bei Eröffnung des Hauptverfahrens.
Es ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber wäre sich der gewählten Fassung nicht bewusst gewesen, dass das der Beurteilung zugrunde liegende, vorläufige Bild sich auf Grund der Hauptverhandlung ändern und der Einzelrichter deswegen eine höhere Strafe für angemessen halten kann; denn diese Fassung geht, worauf bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in der angeführten Entscheidung hingewiesen hat, auf die Regelung durch die Verordnung vom 4. Januar 1924 (RGBl. 1924, I 11) – sog. Emminger Verordnung – zurück. Sie schränkte das der Staatsanwaltschaft eingeräumte Ermessen, bei Vergehen Anklage zum Einzelrichter oder zum Schöffengericht zu erheben, nur insoweit ein, als Anklage zum Einzelrichter erhoben werden sollte, wenn zu erwarten war, es werde auf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkannt. Es war damals aber unbestritten, dass der Einzelrichter nicht gehindert war, eine höhere Strafe auszusprechen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber es zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass abweichend hiervon nun der Einzelrichter seine Zuständigkeit verlieren solle, falls er entgegen der Erwartung bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund der Hauptverhandlung eine höhere Strafe für verwirkt erachte. Dies ist nicht geschehen und daher die Folgerung gerechtfertigt, dass auch im Falle des § 25 Nr. 2 und 3 GVG dem Einzelrichter die dem Amtsgericht in § 24 Abs. 2 GVG zugestandene Strafgewalt unbeschränkt zusteht.
Hierfür sprechen auch die Regelungen anderer Vorschriften, in denen die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Verfahrens von der zu erwartenden Strafe abhängig gemacht ist.
So stellt es § 232 StPO für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zwar auf die zu erwartende Strafe ab, verbietet anders als § 25 GVG aber auch ausdrücklich, eine höhere Strafe zu verhängen. Der Gesetzgeber hat demnach hier eine besondere Vorschrift für notwendig gehalten, um ein Überschreiten der festgelegten Grenze zu verhindern.
Anders verfährt er bei der Regelung des beschleunigten Verfahrens. § 212b Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Amtsrichter oder das Schöffengericht die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abzulehnen hat, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. Bedeutete dies aber, wie die Gegenmeinung bei der gleichartigen Bestimmung des § 25 GVG annimmt, dass diese Strafgrenze auch nicht mehr überschritten werden dürfe, wenn die Erwartung sich als unrichtig erweist, so wäre Satz 2 des § 212b Abs. 1 StPO unverständlich; denn er verbietet nur, Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen. Aus der Beschränkung des Verbots ergibt sich also zweifelsfrei, dass auch eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zulässig ist.
Das Jugendgerichtsgesetz trifft die gleiche Regelung. Während § 39 Abs. 1 JGG den Jugendrichter für zuständig erklärt bei Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhebt, verbietet es § 39 Abs. 2 JGG, auf eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer zu erkennen. Der Jugendrichter ist demnach, wenn einmal Anklage bei ihm erhoben und das Hauptverfahren eröffnet ist, nicht an die Straferwartung des § 39 Abs. 1 JGG gebunden; seine Strafgewalt ist vielmehr nur insoweit eingeschränkt, als ihm nicht die des Jugendschöffengerichts in vollem Umfange zugestanden wird.
Alle diese Regelungen bestätigen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, dass in § 25 Nr. 2 und 3 GVG zwar die Zuständigkeit des Einzelrichters von der zu erwartenden Strafe abhängig gemacht, ihm aber die allgemeine Strafgewalt des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 GVG eingeräumt ist, falls die Hauptverhandlung die Erwartung nicht bestätigt.
Demgegenüber können die erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Es ist nicht widersprüchlich, dass das Gesetz einerseits die Zuständigkeit des Einzelrichters ausschließt, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis vor Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwarten ist, andererseits die Zuständigkeit bestehen lässt, wenn sich diese Sachlage erst in der Hauptverhandlung ergibt; denn prozessökonomische Gesichtspunkte, so namentlich die Vermeidung von Verzögerungen, die gerade bei den dem Einzelrichter zugewiesenen Sachen misslich sind, lassen es durchaus als sinnvoll erscheinen, es bei der Zuständigkeit des Einzelrichters zu belassen, wenn sich erst im Laufe der Hauptverhandlung zeigt, dass die ursprüngliche Erwartung nicht berechtigt war. Deshalb kann auch nicht anerkannt werden, dass die hier vertretene Auffassung dem Sinne der Bestimmung des § 25 GVG widerspreche. Die Befürchtung, eine Erweiterung der Strafgewalt des Einzelrichters könne missbräuchlich ausgenutzt werden, entbehrt der Grundlage. Bisher sind keine Anhaltspunkte hierfür aufgetaucht; auch sind keine Beschwerden in dieser Hinsicht laut geworden. Gegebenenfalls wäre es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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