Revision führt zur Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 362/59
- Datum
- 30.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das Gericht zu prüfen, ob innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat im Inland die Vollstreckung einer gegen den Beschuldigten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt worden ist.
Ergeben sich in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für frühere Verurteilungen oder Bewährungsaussetzungen, verpflichtet dies das Gericht zu konkreter Aufklärung und Darlegung.
Sind die Voraussetzungen der einschlägigen Norm (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB) erfüllt, entfällt die Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung.
Fehlt eine frühere Bewährungsaussetzung, hat das Gericht in der Entscheidung zu prüfen und darzulegen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Gerhard S ███ aus K____, dort geboren am [REDACTED] 1935, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. April 1959 aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Aussetzung der Strafe wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg. Sie rügt zu Recht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht in dem Punkt verletzt, indem es eine Prüfung unterließ, ob nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt worden war. Zur Klärung hierüber war das Gericht gedrängt, da nach der Sitzungsniederschrift der Vorsitzende in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte einschlägig nicht vorbestraft sei, sich hieraus aber ergab, dass er wegen anderer Straftaten verurteilt worden war. Es drängte sich auch eine Aufklärung dahin auf, ob der Angeklagte innerhalb dieses Zeitraumes im Inland zur Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt war. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden. Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass, wie die Staatsanwaltschaft vorträgt, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung. Ist dies nicht der Fall, wird die Strafkammer auch zu prüfen und darzulegen haben, ob nicht das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet.
| Dr. Dotterweich | Busch | Kirchhof | |||
| Baldus | Menges |