Revision verworfen: Geiselnahme und Vergewaltigung – Feststellungen zu Person und Vorstrafen ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/92
- Datum
- 21.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil keine erkennbaren Rechtsfehler in Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung aufweist.
Für die Strafzumessung genügen hinreichende, auch kurze Feststellungen zu Person und Vorstrafen, sofern sie die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten.
Die Begehung einer Straftat während eines Hafturlaubs stellt einen erheblichen Strafschärfungsgrund dar.
Die Annahme eines minder schweren Falls ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Gesamtumstände rechtsfehlerfrei gewichtet und begründet.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Meiningen, 8. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 361/92 vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██ 1961, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 8. April 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Es ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Bezirksgericht ausreichende Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffen hat.
In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, dass der Angeklagte nach Abschluss der 10. Schulklasse den Beruf eines Malers erlernte, in diesem Beruf bis Februar 1990 arbeitete, zwischenzeitlich allerdings mehrmals Freiheitsstrafen verbüßte. Der Angeklagte ist danach insgesamt achtmal vorbestraft, davon zweimal wegen Sexualdelikten. Die Tat des vorliegenden Falles beging er während einer Beurlaubung aus dem Vollzug einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe.
Diese Ausführungen zur Person und zu den Vorstrafen sind zwar ungewöhnlich kurz, begründen aber im Hinblick darauf, dass das Bezirksgericht bei allen vom Angeklagten verwirklichten Tatbeständen trotz der gravierenden Umstände einen minder schweren Fall angenommen hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Als wesentlichen Strafschärfungsgrund hat das Bezirksgericht rechtsfehlerfrei die Tatsache gewertet, dass der Angeklagte die Tat während eines Hafturlaubs begangen hat.
| Maier | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Gollwitzer |