Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/91
Datum
28.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wegen Vergewaltigung ein. Der BGH prüfte die Revisionsrechtfertigung und fand keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe wurde wegen Nichtvorlage aktualisierter Vermögensangaben abgelehnt. Kosten des Verfahrens wurden dem Unterliegenden auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nebenklägerin im Revisionsverfahren setzt die frist- und formgerechte Vorlage einer aktuellen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus; unterbleibt diese trotz Hinweis, ist der Antrag abzulehnen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 361/91

in der Strafsache gegen

██ ███, geboren am ███ 1955 in FO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die bereits mit Antrag vom 31. Mai 1991 angekündigte aktualisierte Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Senat nicht vorgelegt worden, obgleich der Vertreter der Nebenklägerin durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. August 1991 auf diesen Mangel hingewiesen worden war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaierNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer
Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen — Themis