Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/89
- Datum
- 11.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung (§ 177 StGB) setzt neben den objektiven auch Feststellungen zum subjektiven Tatbestand voraus, insbesondere dazu, ob der Täter das Vorliegen eines ernst gemeinten Widerstands erkannt hat.
Bei erheblicher Alkoholisierung des Täters ist das Gericht verpflichtet, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einsichtsfähigkeit und das Erkennen des Widerstands vorhanden waren.
Fehlen substantielle Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen der Haupttat entfällt in der Regel auch die darauf gestützte Nebenfolge (z. B. Schmerzensgeld), soweit sie unmittelbar von der aufgehobenen Verurteilung abhängt.
Besteht die Möglichkeit, dass die Feststellungen zur aufgehobenen Tat das Strafmaß für andere Verurteilungen beeinflusst haben, ist auch der Strafausspruch in dem Umfang aufzuheben und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 361/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Michael K. aus W. (geboren am [REDACTED:1958]), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und – fortgesetzter – Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe und darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge führt aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit Oktober 1982 in einem eheähnlichen Verhältnis mit der Nebenklägerin. Ab November 1987 kam es zu massiven tätlichen Angriffen des dabei nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten auf die Nebenklägerin. Als er am 19. Januar 1988 angetrunken (BAK 2,6 ‰) nach Hause kam, beleidigte er diese während einer wörtlichen Auseinandersetzung erheblich. Die Nebenklägerin zog sich darauf ins Schlafzimmer zurück. Er folgte ihr und verlangte, dass sie mit ihm schlafe.
Die Nebenklägerin lehnte dieses Ansinnen jedoch ab, zumal sie sich vor dem nach Alkohol riechenden Angeklagten ekelte. Als sie das Schlafzimmer verlassen wollte, packte der Angeklagte sie am Schlafanzugoberteil, welches zerriss, zog sie auf das Bett, ergriff fest ihre Handgelenke, hielt die Arme nach oben und drohte, ihr beide Handgelenke zu brechen, wenn sie sich weiter wehren würde.
Gegen den Willen der Nebenklägerin führte er dann den Geschlechtsverkehr durch. Anschließend nahm er sie in den Arm und erklärte, dass sein Verhalten ihm leid tue.
Zutreffend sieht das Landgericht angesichts dieses Vorgehens des Angeklagten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB als erfüllt an. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Insbesondere setzt sich das Urteil nicht mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte, der nicht unerheblich alkoholisiert war, erkannt hat, dass der von der Nebenklägerin bekundete Widerstand ernst gemeint war. Für eine solche Erörterung bestand vor allem auch deshalb Anlass, weil es bereits vor diesem Geschehen mehrfach zu erheblichen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin gekommen war, ohne dass diese das Zusammenleben beendet hatte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 5).
Mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung ist auch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben.
Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass die wegen Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe wegen Vergewaltigung mitbeeinflusst worden ist.
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
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