Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigten § 213 StGB (minder schwerer Fall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/86
- Datum
- 16.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatgericht bei Vorliegen gewichtiger strafmildernder Umstände nicht geprüft, ob ein ‘minder schwerer Fall’ im Sinne des § 213 StGB vorliegt, ist der Strafausspruch wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben.
Bei der Prüfung eines möglichen minder schweren Falles sind Umstände wie verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie affektive Erregung zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz treten; erfordert die Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles eine tatsächliche Würdigung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Unterlassung der gebotenen Prüfung einer einschlägigen Strafmilderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass der Schuldspruch notwendigerweise berührt werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 361/86
in der Strafsache gegen ██ den Dreher Vojislav aus ████████████, geboren ███ 1940 in █████ (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Dem Urteil sind mehrere Strafmilderungsgründe von – zum Teil – erheblichem Gewicht zu entnehmen, nämlich:
a) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (UA S. 21);
b) die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist;
c) die Gemütsverfassung des Angeklagten am Tattag, die dadurch geprägt war, dass er kurz vorher die Nachricht über den Tod seines Vaters erhalten hatte (UA S. 3);
d) die – möglicherweise – fortdauernde Erregung über den vorangegangenen Vorfall im Lokal [REDACTED] (UA S. 3, 4, 8 und 9).
Unter diesen Umständen stellt es einen sachlichrechtlichen Mangel dar, dass das Landgericht die Frage, ob ein – sonstiger – minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB anzunehmen ist, ausweislich des Urteils, in dem dieser Gesichtspunkt überhaupt nicht angesprochen ist, nicht einmal erwogen hat. Das Revisionsgericht kann diese Prüfung, die eine Bewertung der angeführten Umstände auch in tatsächlicher Hinsicht erfordert, nicht nachholen.
Es kann auch – trotz der zweimaligen Milderung des Strafrahmens des § 212 StGB – nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 213 StGB (zweite Alternative) erwogen, zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und innerhalb des durch diese Vorschrift vorgegebenen Strafrahmens auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe erkannt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |