Zurückverweisung: Zweckentfremdung durch Unbewohnbarmachen vs. Leerstehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/77
- Datum
- 09.11.1977
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind nur gegeben, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen inhaltlich identisch sind; dieser Identitätsbegriff ist eng auszulegen.
Die Entscheidung oder Meinung eines anderen Obersten Landesgerichts bindet nicht, wenn sie sich auf andersgeartete Lebenssachverhalte stützt oder über das für dessen Entscheidung Erhebliche hinausgeht.
Zur Beurteilung, ob eine Maßnahme unter das Verbot der Zweckentfremdung (Art. 6 MRVerbG) fällt, kann es entscheidend sein, ob ein zielgerichtetes Verhalten (z.B. Herbeiführung von Unbrauchbarkeit) vorliegt oder lediglich ein nicht zweckbestimmtes Untätigbleiben.
Bei erheblichen tatsächlichen Unterschieden — etwa gezieltes Fördern mutwilliger Zerstörung gegenüber bloßem Leerstehen — rechtfertigt dies die eigenständige rechtliche Bewertung und verhindert die Vorlage wegen fehlender Identität der Rechtsfrage.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 361/77 G 44 47 in der Bußgeldsache gegen den Kaufmann Josef S. ██ aus ████, geboren am ███ 1921 in ████, wegen Zweckentfremdung von Wohnraum
hier: Vorlegungsbeschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Mai 1977 – 2 Ws (B) 126/77 OWiG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:
I.
„Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen Art. 6 §§ 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I Seite 1745 = MRVerbG) mit einer Geldbuße in Höhe von DM 9.000,-- belegt (Bd. II Bl. 140 d.A.).
Im Einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zusammen mit zwei anderen Kaufleuten erwarb der Betroffene bis Ende 1970 mehrere Grundstücke im Stadtgebiet von █████████. Hierzu gehört das Anwesen █████████████████, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus aus der Zeit der Jahrhundertwende bebaut ist. Die Räumlichkeiten des Erdgeschosses wurden zunächst gewerblich genutzt, die der beiden oberen Stockwerke waren zu Wohnzwecken vermietet. Seit etwa Februar/April 1972 steht das Haus leer (Bd. II Bl. 141, 142 d.A.).
Bereits Ende November 1970 hatten die Eigentümer die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes beantragt. Im Jahre 1971 erließ die Landeshauptstadt Wiesbaden eine Veränderungssperre und stellte das Haus unter Denkmalschutz. Die Abbruchgenehmigung wurde mit Bescheid vom 28. Mai 1973 versagt (Bd. II Bl. 142, 144 d.A.). Mit Wirkung vom 1. Februar 1972 war Wiesbaden unter die hessischen Gemeinden aufgenommen worden, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes anderen Zwecken zugeführt werden darf (§ 1 mit Anlage 1, § 2 der 1. hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25. Januar 1972, GVBl. I S. 19 = GVBl. II 362-12; Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
In der Zeit zwischen dem 13. Juli und 11. August 1972 richteten bislang unbekannt gebliebene Täter schwere Zerstörungen im Innern des leerstehenden Gebäudes an. In den Wohnräumen wurden die meisten Fenster zerschlagen und die Dielen aus den Fußböden gerissen; ein Teil der Heizkörper wurde an Ort und Stelle zerschlagen oder entfernt, ebenso sanitäre Anlagen, Rohrleitungen und elektrische Kabel (Bd. II Bl. 144 d.A.).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene bewusst davon abgesehen, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, und dabei die Gefahr mutwilliger Zerstörungen – weil letztlich in seinem Interesse liegend – billigend in Kauf genommen. Dies hat das Amtsgericht als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG gewertet (Bd. II Bl. 148, 150 d.A.). Es hat die Auffassung vertreten, neben dem Leerstehenlassen und dem Abbruch von Wohngebäuden falle auch das Unbewohnbarmachen solcher Baulichkeiten unter das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bd. II Bl. 150 d.A.).
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt (Bd. II Bl. 157, 161 d.A.). Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Er ist – in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 4. Februar 1975 = NJW 1975, 727/728) – der Auffassung, dass es sich auch bei den Tatbeständen des Unbewohnbarmachens und Leerstehenlassens von Wohnraum um Fälle der Zweckentfremdung i.S. des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG handele. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Dezember 1974 (NJW 1975, S. 744 f) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, das Leerstehenlassen von Wohnraum sei nicht als Unterfall der genehmigungspflichtigen Zweckentfremdung zu werten.
Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt:
Fallen das Leerstehenlassen und Unbewohnbarmachen von Wohnraum unter das Verbot der Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971?
Es weist zutreffend darauf hin, dass nicht schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 diese Vorlage entbehrlich mache (Seite 4 der Beschlussabschrift).
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG; BGHSt 7, 314).
1. Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der von dem Oberlandesgericht zu treffenden Entscheidung liegen verschieden ausgestaltete Lebenssachverhalte zugrunde. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte nicht über die Rechtsfolgen des Unbrauchbarmachens von Wohnraum zu befinden. Es war vielmehr ausschließlich mit der Frage befasst, ob das bloße Leerstehenlassen solcher Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG zu ahnden ist. Dem kommt hier indessen nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das dem Betroffenen in der Vorlegungssache angelastete Verhalten erhält dadurch ein andersartiges tatsächliches Gepräge und einen eigenen rechtlichen Wertgehalt, dass mit Billigung des insoweit Verantwortlichen Wohnraum auf Dauer unbrauchbar gemacht worden ist. Das Leerstehenlassen ist nur deshalb von Interesse, weil es eine von mehreren Ursachen für die später eingetretene endgültige Zweckentfremdung bildet. Der aufgezeigte Unterschied hat seinen Niederschlag auch in der Formulierung der Vorlegungsfrage gefunden, die mit auf das Unbrauchbarmachen von Wohnraum abstellt.
Angesichts der aufgezeigten Verschiedenheiten fehlt es – wie nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG erforderlich – an der Identität der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Dieser Begriff ist eng auszulegen. Bei verschiedenartigen Lebenssachverhalten ist rechtliche Übereinstimmung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung ohne Rücksicht auf anderweitige Unterschiedlichkeiten wegen der Gleichheit des grundlegenden Problems nur einheitlich ergehen darf (BGHSt 13, 5, 6; 18, 279, 281; 24, 6, 8; BGH MDR 1963, 1024 Nr. 78; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1954 – 5 StR 116/54 –, Seite 3). Das ist hier zu verneinen:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in den tragenden Gründen seines Beschlusses die Auffassung vertreten, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG könne nicht erfüllt werden, wenn lediglich ein nicht zweckbestimmtes Untätigbleiben des Eigentümers oder sonst Verantwortlichen vorliege (a.a.O., Seite 745, Nr. 2c). Ein Fall nicht zielgerichteten Untätigbleibens ist in der zur Entscheidung stehenden Bußgeldsache ersichtlich nicht gegeben. Denn der Betroffene hat die mutwilligen Beschädigungen in dem zu Abbruchzwecken gekauften Anwesen nicht etwa nur hingenommen, sondern bewusst durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen sogar noch gefördert. Mithin ist hier – im Gegensatz zu der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Rechtssache – ein zielgerichtetes Verhalten des Verantwortlichen vorhanden.
Im Übrigen stellt das Bayerische Oberste Landesgericht in erster Linie auf die historische Entwicklung der für die Wohnraumbewirtschaftung maßgeblichen Vorschriften ab. Dabei gelangt es wiederum zu dem Ergebnis, dass das Unterlassen bestimmungsgemäßer Nutzung nicht als Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG angesehen werden könne. Die Frage, ob Vorgehensweisen anderer Art – z.B. Abbruch von Wohngebäuden oder Unbrauchbarmachen von Wohnraum – dieser Vorschrift unterfallen, lässt es als für seine Entscheidung unerheblich dahingestellt (a.a.O., S. 745 f, Nr. 3 folg.). Somit zwingen auch die insoweit entscheidungserheblichen Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht dazu, in der vorliegenden Bußgeldsache die Voraussetzungen des Art. 6 § 1 Abs. 1, § 2 MRVerbG gleichfalls zu verneinen.
Letztlich steht der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Meinung vertreten hat, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG lasse sich allgemein nur durch positives Tun, nicht aber durch Unterlassen erfüllen (a.a.O., S. 745, Nr. 2c). Denn diese Erörterungen greifen über die damals zu entscheidende Rechtsfrage hinaus, bei der es – wie bereits erwähnt – nur darum ging, ob nicht zweckgerichtetes Untätigbleiben einen derartigen Verstoß zu begründen vermag. Solche über das Entscheidungserhebliche hinausgehenden Wertungen binden aber selbst dann nicht, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324 f).
Nach alledem ist für einen Beschluss nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG kein Raum.“
Diese Auffassung schließt sich der Senat an.
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