Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Änderung der Täterschaft und Festsetzung der Zuchthausstrafe in Fall 49

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/68
Datum
09.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach werden verworfen, jedoch wird in Fall 49 der Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte Renate als Alleintäterin des Einbruchsdiebstahls und der Mitangeklagte als Gehilfe verurteilt wird. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO für den Gehilfen eine Zuchthausstrafe von einem Jahr fest. Die Gesamtstrafe bleibt unverändert; sonst ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlichem Einbruch liegt Alleintäterschaft vor, wenn von vornherein eine Person die gesamte Beute erhalten sollte und die andere Person sich nichts zugeeignet hat; diese andere Person ist dann lediglich Gehilfe.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufdecken.

3

Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine konkrete Strafzumessung bzw. Festsetzung einer Zuchthausstrafe für einen Angeklagten vornehmen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

4

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen, insoweit sie die gesetzlich maßgebliche Dreimonatsfrist übersteigt, sofern eine entsprechende Anrechnung erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 29. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 012

BESCHLUSS 2 StR 361/68

in der Strafsache gegen █ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 9. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. März 1968 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle 49 die Angeklagte Renate ███ des Einbruchsdiebstahls als Alleintäterin und der Angeklagte ██ ███ der Beihilfe im Rückfall dazu schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █████ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist im Falle 49 nur Gehilfe, da von vornherein die gesamte Beute aus diesem Einbruch Renate ███ erhalten sollte und ███ sich selbst nichts zugeeignet hat (vgl. BGHSt 16, 190, 192). Damit ist Renate ███ die einzige Täterin des Einbruchs. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO in diesem Falle gegen den Angeklagten ██ eine Zuchthausstrafe von einem Jahr festgesetzt. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

KirchhofBaldusMeyer
WillmsHenning
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