Revision verworfen; Änderung der Täterschaft und Festsetzung der Zuchthausstrafe in Fall 49
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/68
- Datum
- 09.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlichem Einbruch liegt Alleintäterschaft vor, wenn von vornherein eine Person die gesamte Beute erhalten sollte und die andere Person sich nichts zugeeignet hat; diese andere Person ist dann lediglich Gehilfe.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufdecken.
Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine konkrete Strafzumessung bzw. Festsetzung einer Zuchthausstrafe für einen Angeklagten vornehmen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen, insoweit sie die gesetzlich maßgebliche Dreimonatsfrist übersteigt, sofern eine entsprechende Anrechnung erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ 012
BESCHLUSS 2 StR 361/68
in der Strafsache gegen █ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 9. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. März 1968 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle 49 die Angeklagte Renate ███ des Einbruchsdiebstahls als Alleintäterin und der Angeklagte ██ ███ der Beihilfe im Rückfall dazu schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten █████ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist im Falle 49 nur Gehilfe, da von vornherein die gesamte Beute aus diesem Einbruch Renate ███ erhalten sollte und ███ sich selbst nichts zugeeignet hat (vgl. BGHSt 16, 190, 192). Damit ist Renate ███ die einzige Täterin des Einbruchs. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO in diesem Falle gegen den Angeklagten ██ eine Zuchthausstrafe von einem Jahr festgesetzt. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Willms | Henning |