Treffer
BGH Urteil

BGH: Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB auf Freiheitsstrafe begrenzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/66
Datum
14.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem 25 Tage Untersuchungshaft fälschlich als vollständig auf eine einmonatige Freiheitsstrafe angerechnet worden waren. Der BGH stellte fest, dass § 60 StGB eine zeitliche Begrenzung der Anrechnung enthält und jeder Tag Untersuchungshaft einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Das Urteil wurde dahin geändert, dass nur die tatsächliche Haft anzurechnen ist; die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 StGB kann Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf eine Freiheitsstrafe angerechnet werden; diese Anrechnung ist jedoch durch die tatsächliche Dauer der Untersuchungshaft zeitlich begrenzt.

2

Ein Tag Untersuchungshaft ist einem Tag verbüßter Freiheitsstrafe gleichzustellen; der Wortlaut von § 60 StGB ist im Lichte von § 450 Abs. 1 StPO zeitlich zu verstehen.

3

Das richterliche Ermessen bei der Anrechnung nach § 60 StGB ist nicht schrankenlos; es darf nicht dazu führen, dass eine kürzere Untersuchungshaft eine längere Freiheitsstrafe ohne Rücksicht auf deren Dauer vollständig tilgt.

4

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO Rechtsfehler der Strafkammer im Strafausspruch ändern und, wenn die Voraussetzungen erkennbar vorliegen, die verbleibende Reststrafe nach § 25 StGB zur Bewährung aussetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Mai 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 361/66

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Kraftfahrer Joachim ██████, geboren am 30. ██████ 1944 in ██, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Mai 1966, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass a) die Polizei- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und b) die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Für den Revisionsrechtszug werden Kosten nicht erhoben.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Polizei- und Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, obwohl die Haft nach den Urteilsfeststellungen nur 25 Tage gedauert hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, dass § 60 StGB unrichtig angewandt worden sei; dem Angeklagten habe keine längere Zeit auf die Strafe angerechnet werden dürfen, als er tatsächlich in Untersuchungshaft gewesen sei.

I. Dieser Auffassung, die auch der Generalbundesanwalt teilt, ist beizupflichten.

Die Strafkammer vertritt im Anschluss an den in NJW 1957, 1001 veröffentlichten Beschluss des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. Februar 1957 den Standpunkt, dass § 60 StGB das richterliche Ermessen in keiner Weise einschränke und dass daher die Untersuchungshaft auch in einem dem Angeklagten günstigeren Verhältnis als 1:1 auf die Strafe angerechnet werden dürfe. Dies folgt nach ihrer Ansicht aus der „weiten Fassung“ der Vorschrift, die keine Einschränkung erkennen lasse, sowie daraus, dass die Untersuchungshaft auch auf eine Geldstrafe angerechnet werden könne und dass sie gegenüber der Freiheitsstrafe keineswegs immer das geringere Übel für den Betroffenen darstelle. Die Strafkammer ist hiermit bewusst von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen, wonach eine Freiheitsstrafe oder eine für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einer Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe – und damit im zweiten Fall auch die Geldstrafe selbst – nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für vollständig verbüßt erklärt werden kann (vgl. u. a. RGSt 54, 24, 26; 59, 411; RG HRR 1938, 1441). Dieser vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung hat sich nicht nur das Kammergericht in den Entscheidungen HRR 1928, 1949 und JR 1956, 308, 510 angeschlossen, sondern für den Fall einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. September 1952 – 1 StR 314/52 – (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 657).

Der erkennende Senat tritt ebenfalls der allen diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsansicht bei, dass auf eine Freiheitsstrafe niemals eine längere Zeit angerechnet werden kann, als der Angeklagte tatsächlich in Untersuchungshaft war.

Er vermag nicht anzuerkennen, dass dem § 60 StGB kein Maßstab für die Anrechnung zu entnehmen sei. Nach dieser Vorschrift kann das erkennende Gericht die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anrechnen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass ein Tag Untersuchungshaft einem Tag Freiheitsstrafe zu entsprechen hat. Das ergibt sich insbesondere aus § 450 Abs. 1 StPO, der bestimmt, dass auf die zu vollstreckende Strafe unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen ist, die der Angeklagte erlitten hat, seitdem das Urteil für ihn unanfechtbar geworden ist. Es besteht kein Grund, unter „ganz“ etwas anderes zu verstehen oder dem Wort „unverkürzt“ eine andere als zeitliche Bedeutung beizumessen. Davon, dass es diesen Sinn hat, geht auch § 39 Abs. 1 Satz 2 der Strafvollstreckungsordnung aus, der die Untersuchungshaft als unverkürzt angerechnet ansieht, wenn das Gericht die Anrechnung ohne zeitliche Begrenzung – nämlich „ganz“ – angeordnet hat. So verstanden setzt § 60 StGB aber ebenso, wie dies zu § 450 StPO anerkannt ist, für die Anrechnung der Untersuchungshaft eine zeitliche Grenze derart, dass zwar jeder Tag der Freiheitsentziehung als ein Tag verbüßter Strafe behandelt wird, selbst wenn diese Zuchthaus ist, dass damit jedoch zugleich das Höchstmaß dessen bestimmt ist, was angerechnet werden darf. Diese zeitliche Begrenzung ist auch sinnvoll; denn sonst dürfte eine längere Freiheitsstrafe schon durch eine ganz kurze Untersuchungshaft als abgegolten angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, dem Tatrichter ein so schrankenloses Ermessen bei der Entscheidung nach § 60 StGB einzuräumen.

Auf die von der Strafkammer weiter für ihre Auffassung angeführten Gründe kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, in welcher Höhe eine Geldstrafe – als Haupt- oder Nebenstrafe – durch die Untersuchungshaft als getilgt angesehen werden kann. Bemerkt sei hierzu aber, dass keine Entscheidung, die diese Frage betrifft, Raum für die Annahme lässt, der getilgte Geldbetrag könne willkürlich – ohne Rücksicht auf die Dauer der Untersuchungshaft – bestimmt werden.

Die Strafkammer durfte somit die Gefängnisstrafe von einem Monat nicht für verbüßt erklären, sondern die kürzere Untersuchungshaft nur auf diese Strafe anrechnen.

II. Demgemäß hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil geändert. Hierzu ist er in der Lage, weil nach den Urteilsgründen anzuschließen ist, dass sich der Rechtsirrtum der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten auf das Strafmaß ausgewirkt hat, die erkannte Gefängnisstrafe daher aufrechtzuerhalten ist (vgl. BGHSt 7, 214).

Zugleich hat der Senat die nunmehr verbleibende Reststrafe gemäß § 25 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Entscheidung kann er selbst treffen, weil die Urteilsausführungen zweifelsfrei ergeben, dass bei dem zur Tatzeit erst 21 Jahre alten, bisher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilten Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommen. Die Bewährungszeit ist durch besonderen Beschluss, der mit diesem Urteil verkündet wurde, auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt worden. Besondere Auflagen erscheinen nicht erforderlich. Die Belehrung nach § 268a Abs. 2 StPO wird der Tatrichter nachzuholen haben, der auch die erforderlichen nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen hat.

Die Anordnung, dass Kosten für die Revisionsinstanz nicht zu erheben sind, beruht auf § 7 GKG. Den Angeklagten auch von den ihm durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen, ist nach dem Gesetz nicht möglich.

BaldusMeyerMiller
WillmsHenning
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