Treffer
BGH Urteil

Revision: Bewährungsversagung aufgehoben; Hehlerei-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/63, 2 StR 362/63
Datum
06.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob teilweise die Urteile des Landgerichts Köln auf. Bei einem Angeklagten wurde die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet, da die Sperrvorschrift des §23 Abs.3 Nr.2 StGB nur bei vollständiger früherer Aussetzung greift. Bei einem weiteren Angeklagten wurde der Hehlerei-Schuldspruch mangels eindeutiger Feststellungen zu Vorsatz und „Vorteil“ aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB tritt nur ein, wenn eine frühere Freiheitsstrafe im Inland vollständig zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist.

2

Ist unklar, ob das Tatgericht die Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB auch ohne formelle Hindernisse versagt hätte, so ist über die Aussetzung erneut zu entscheiden.

3

Die Pfandnahme einer gestohlenen Sache begründet grundsätzlich keinen "Vorteil" im Sinne des § 259 StGB; ein Vorteil liegt nur vor, wenn z. B. das Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen gewährt wurde oder der Täter den Wertunterschied verwerten wollte.

4

Aus der bloßen Pfandnahme lässt sich nicht ohne weiteres bedingter Vorsatz gegenüber dem strafbaren Vorerwerb ableiten; das Gericht muss darlegen, dass der Täter den rechtswidrigen Vorerwerb bewusst zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Kraftfahrer Wilhelm ██████████ aus Köln, █████ dort geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,

2.) den █ geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], wegen Hehlerei,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung ███████████████, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Februar 1963 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten G[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen, im Juli 1960 begangenen, schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in der Frage der Strafaussetzung Erfolg.

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB darf Strafaussetzung nicht angeordnet werden, wenn während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Voraussetzung ist dabei, dass die frühere Strafe ganz ausgesetzt worden war; bei einer nur teilweisen Aussetzung findet die Sperrvorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung (vgl. BGHSt 10, 162).

Der Angeklagte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Köln vom 3. November 1955 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden; nach Teilverbüßung wurde der Rest der Strafe am 31. Januar 1957 zur Bewährung ausgesetzt. Daraus ergibt sich, dass nur eine Teilaussetzung vorlag, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine bedingte Entlassung nach § 26 StGB oder um einen Gnadenerweis gehandelt hat.

Demnach kann die Ablehnung der Strafaussetzung nicht auf die erwähnte Vorschrift gestützt werden.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten auch ohne Rücksicht auf formelle Hindernisse Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB versagt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sie wird deshalb erneut über die Aussetzung zu befinden haben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte hat von einem Zeugen ████ █████ gestohlene Damenhandtaschen, die einen Wert von über 1.000 DM hatten, zum Pfande genommen. Den Urteilsfeststellungen ist schon nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, wofür die Sicherheiten bestimmt waren.

Zunächst wird ausgeführt, der Angeklagte habe dem ████████████ 300 DM geboten, auf welche er ein früheres noch nicht zurückgezahltes Darlehen von 80 DM „in Anrechnung brachte“. Damit war, so heißt es dort weiter, ████████████ einverstanden; er versprach, „das Geld“ in 14 Tagen zurückzugeben. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte das versprochene Darlehen nur in Höhe von 220 DM ausbezahlte, aber im Ganzen 300 DM (220 + 80) zurückforderte und für 300 DM auch das Pfand nahm.

An einer anderen Stelle des Urteils werden Bekundungen des ████████████ wiedergegeben, wonach er ca. 300 DM erhalten hat, auf welche ca. 100 DM „verrechnet“ wurden; ihnen schließt sich der Bericht über die Angaben des ████████████ in der Hauptverhandlung an, der Angeklagte habe ihm 300 DM gegeben, aber „noch 80 DM zu kriegen gehabt“. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte 300 DM ausbezahlte und das Pfand für 300 + 80 DM nahm. Dem widerspräche jedoch die bei der Schilderung der inneren Tatseite gebrachte Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass er für ein Darlehen von 300 DM fünf Taschen erhielt.

Die Frage nach der durch das Pfand gesicherten Forderung ist von Bedeutung für das Tatbestandsmerkmal eines Handelns „eines Vorteils wegen“ im Sinne des § 259 StGB. Wie die Revision mit Recht bemängelt, ist dieses Merkmal nicht bedenkenfrei festgestellt. Den Vorteil, auf den es der Angeklagte bei seinem Tun abgesehen haben soll, sieht die Strafkammer darin, dass er sich für das Darlehen Sicherheiten verschaffte, deren Wert seine Darlehensforderung um ein Vielfaches überstieg. Die durch das Pfand gewährte Sicherung einer Forderung bildet aber in der Regel für den Gläubiger keinen Vorteil, und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des Pfandes wesentlich höher ist als der Darlehensbetrag; die Sicherung ist vielmehr im Allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (BGH bei Dallinger in MDR 1954, 16; RGSt 54, 338, 341). Von einem Vorteil könnte dann gesprochen werden, wenn das Darlehen selbst zu besonders günstigen Bedingungen gegeben worden wäre oder wenn der Angeklagte den Wertunterschied erlangen und das Pfand ganz für sich verwerten wollte. Dies stellt das Urteil jedoch nicht fest.

Eine Ausnahme von der erwähnten Regel ist schließlich anzunehmen, wenn der Gläubiger nachträglich für eine bisher ungesicherte und unsichere Forderung eine gestohlene Sache zum Pfande nimmt. Wer dies tut, handelt „seines Vorteils wegen“ (BGH aaO; RGSt 51, 179; 184; RG HRR 1936 Nr. 444). Ob aber das frühere, bis dahin ungesicherte Darlehen über 80 DM von der Pfandsicherung umfasst werden sollte und umfasst war, ergibt sich nicht eindeutig aus den Feststellungen, wie eingangs dargelegt ist.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe bezüglich des strafbaren Vorerwerbs mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Aus der Tatsache der Pfandnahme schließt sie, dass er den von ihm als möglich erkannten strafbaren Vorerwerb der Taschen auch gebilligt habe. Dies ist fehlerhaft; denn daraus kann ebenso gefolgert werden, dass er auf den redlichen Erwerb hoffte und vertraute (bewusste Fahrlässigkeit).

Nach allem kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

Die Freisprechung wird von der Aufhebung nicht berührt.

KirchhofDotterweichMayr
ScharpenseelHenning
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