Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach §175 StGB wegen Beweiswürdigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/61
Datum
30.08.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht (§175 StGB) und rügt Verfahrensverstöße sowie fehlerhafte Rechtsanwendung. Strittig sind die Ablehnung eines ergänzenden Beweisantrags unter Berufung auf die Wahrunterstellung (§244 Abs.3 StPO) und die Frage, ob ein Sachverständiger zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit hätte hinzugezogen werden müssen. Der BGH verwirft die Revision: Die Annahme bestimmter Tatsachen als wahr und die Auslegung unklarer Zeugenaussagen liegen im Ermessen des Tatrichters; konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §244 Abs. 3 StPO kann der Tatrichter bestimmte Tatsachen als wahr unterstellen und einen ergänzenden Beweisantrag ablehnen; die hieraus gezogene Würdigung unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts.

2

Die Auslegung unklarer oder umgangssprachlicher Zeugenaussagen fällt in den Beurteilungsspielraum des Tatrichters; die Verteidigung muss ein abweichendes Beweisthema klar und deutlich formulieren, um eine andere Würdigung zu erzwingen.

3

Die gesetzliche Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht grundsätzlich zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit; ein Gutachten ist nur bei konkreten, aus der Verhandlung erkennbaren Anhaltspunkten erforderlich.

4

Eine allgemeine Sachrüge der Revision führt nur dann zur Nachprüfung mit aufhebender Wirkung, wenn ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █ ██ den Kaufmann Adalbert Graf zu █, geboren ████ ██ ██ in ████, aus ██████████, ██, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Februar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Zeugen J. nochmals darüber zu vernehmen, dass er dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme erklärt habe, er sei von dem vernehmenden Amtsrichter in B. am 29. Februar 1960 auf die Beschuldigung einer gleichgeschlechtlichen Betätigung des Angeklagten „draufgehoben“ worden. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die damit in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Eine solche Ablehnung ist gesetzlich möglich (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Wahrunterstellung hat das Gericht in den Gründen seines Urteils auch eingehalten. Die Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache unterlag seinem freien Ermessen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Wort „draufgehoben“ nicht die Behauptung liege, die auf diese Weise zustande gekommene Aussage des Zeugen sei falsch gewesen; dies bringe auch der Beweisantrag selbst nicht zum Ausdruck; der Ausdruck „draufgehoben“ bedeute nur, dass der Zeuge zunächst nichts über die Tat des Angeklagten gesagt habe, dann aber durch geeignete Befragung dazu gebracht worden sein wolle, die zunächst verheimlichte Tatsache zuzugeben. Einen solchen Ablauf der richterlichen Vernehmung des Zeugen hat die Strafkammer für sehr wahrscheinlich gehalten. Es liegt nach ihrer Auffassung nahe, dass ein 18-jähriger Jüngling sich zunächst scheut, eine an ihm verübte sexuelle Verfehlung aus eigenem Antrieb einzugestehen.

Die damit vom Tatrichter aus der als wahr unterstellten Bekundung des Zeugen gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Die Auslegung, die er dabei dem Ausdruck „draufgehoben“ gegeben hat, entspricht dem Wortsinn; er bedeutet keineswegs das Eingeständnis einer unwahren Belastung. Wollte der Verteidiger die naheliegende Annahme des Gerichts ausschließen, dann müsste er das Beweisthema anders und deutlich in dem von ihm gewollten Sinne stellen.

Daher ist die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages in der geschehenen Form und seine Bewertung in den Urteilsgründen rechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Die Revision rügt weiter, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████ habe sich erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete der Seelenkunde beurteilen lassen, weil nach den ganzen Umständen, der Vielzahl von Unwahrheiten und Widersprüchen in den Angaben des Zeugen dessen persönliches Wesen Eigentümlichkeiten aufweise und Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine Art dem gewöhnlichen Erscheinungsbilde eines Heranwachsenden nicht entspreche.

Den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen, ist eine wesentliche Aufgabe des Tatrichters, der dabei im Allgemeinen nicht auf die Hilfe Sachverständiger zurückgreifen kann. Das gilt an sich auch für die Aussagen kindlicher und jugendlicher Zeugen (vgl. BGHSt 3, 27). Zwar ist bei diesen mit ihren Aussagen über geschlechtsbetonte Erlebnisse Vorsicht am Platze.

Hier handelt es sich aber um einen zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu 19-jährigen jungen Mann, der auf sexuellem Gebiet schon Erfahrung hatte, wie das Urteil sagt, und der den äußeren Ablauf des Geschehens weitgehend so dargestellt hat, dass er sich mit der eigenen Einlassung des Angeklagten deckte. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht im Interesse der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht aufdrängen, so dass die Aufklärungsrüge der Revision nicht durchgreift.

3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

MengesBaldusKirchhof
BuschMeyer
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