Aufhebung wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung der Großen Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 361/55
- Datum
- 13.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer nach § 63 GVG ergibt sich nicht allein daraus, dass ordentliche Mitglieder verhindert und durch Hilfsrichter ersetzt wurden.
Die Beiordnung von Hilfsrichtern ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie darf jedoch nicht zur Dauereinrichtung werden, durch die ein wesentlicher Teil richterlicher Aufgaben regelmäßig von nicht ständigen Mitgliedern erfüllt wird.
Ein Geschäftsverteilungsplan genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn bei seiner Aufstellung schon vorhersehbar ist, dass er wegen Mangels an ordentlichen Mitgliedern in wesentlichen Teilen nicht eingehalten werden kann.
Ist eine Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt, ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Entscheidung durch den Besetzungsfehler beeinflusst war.
Die Leitgedanken der richterlichen Unabhängigkeit und der Stetigkeit der Rechtspflege begrenzen die Zulässigkeit der dauerhaften Heranziehung nichtständiger Richter.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 31. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Paul Richard W██████ ██ █, geboren am █████████████████, zur ████, wegen Betrugs im Rückfall u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
a. Nach § 63 GVG ergibt sich die ordnungsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Einzelfall nicht schon daraus, dass deren ordentliche Mitglieder verhindert waren und nur durch Hilfsrichter ersetzt werden konnten. (Im Anschluss an BGHSt 7, 205 und 8, 159).
Aktenzeichen: 2 StR 361/55
Urteil des BGH vom 13. März 1956 – Landgericht Aachen –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung, wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.
Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die Große Strafkammer am 31. März 1955 mit einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Entgegen ihrer Meinung ist allerdings daran festzuhalten, dass weder Art. 97 GG noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGHSt 8, 159 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aber sowohl Zivil- wie Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben schon in mehreren Entscheidungen auf die Beschränkungen hingewiesen, die der Beiordnung von Hilfsrichtern durch die für die Rechtspflege grundlegenden Leitgedanken der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege auferlegt werden. Die bei den Landgerichten dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben sind regelmäßig, d. h. abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidlicher Vertretung bei Krankheit, Urlaub und nur vorübergehenden Abordnungen, durch festangestellte Richter zu erfüllen (BGHSt 8, 159, 160; BGHZ 12, 1, 3).
Die Beiordnung von Hilfsrichtern darf also keine Dauereinrichtung werden mit der Folge, dass über mehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern genügt wird. Geschieht dies gleichwohl, so ergibt sich die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts nicht schon aus dem Nachweis, dass ordentliche Mitglieder der gerade entscheidenden Kammer aus den genannten Gründen verhindert und nur durch die Beiordnung von Hilfsrichtern zu ersetzen gewesen sind. Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Februar 1955 (BGHSt 7, 205, 209) ausgesprochen, dass ein Geschäftsverteilungsplan, bei dessen Aufstellung schon vorauszusehen ist, dass er wegen Mangels an ordentlichen Mitgliedern des Landgerichts in wesentlichen Teilen nicht eingehalten werden kann, den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Wenn aus diesem Grunde der Ausfall eines Kammermitgliedes infolge Krankheit, Urlaub oder vorübergehender Abordnung nur durch nicht fest angestellte Richter ausgeglichen werden kann, ist die Kammer nicht gemäß § 63 GVG ordnungsmäßig besetzt. So liegt der Fall hier.
Dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1955, der die Besetzung der 1. Großen Strafkammer mit einem Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräten vorsah, entsprach die Zusammensetzung der Kammer nur bis Ende Januar. Dann wurde ein Landgerichtsrat, der den Vorsitz in der 4. Strafkammer übernahm und damit für das Geschäftsjahr aus der 1. Strafkammer ausschied, durch eine Assessorin ersetzt, und durch Beschluss des Präsidiums vom 21. März 1955 wurde ein weiterer Assessor ebenfalls „als ordentliches Mitglied“ der Kammer zugeteilt. Während der vom 4. März bis zum 12. April dauernden Erkrankung des Kammervorsitzenden konnten die richterlichen Geschäfte der Kammer nur von einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren wahrgenommen werden. Wie unten noch zu erörtern, ergibt sich aus den dem Senat als Revisionsgericht vorliegenden Urteilen des Landgerichts Aachen, dass eine solche Besetzung der großen Strafkammer auch sonst weder 1954 noch 1955 zu den Ausnahmen gehörte.
Der Grund hierfür lag in dem schon seit 1953 bestehenden Mangel an fest angestellten Richtern, die für die Aufgaben der Kammern zur Verfügung standen. Nach der dienstlichen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 25. Dezember 1955 bestanden am Landgericht Aachen (einschließlich der Stelle des Landgerichtspräsidenten, der erfahrungsgemäß den größten Teil seiner Arbeitskraft den Verwaltungsgeschäften widmen muss) im Jahre 1953 32 Richterplanstellen, 1954 deren 33; im ersten Vierteljahr 1955 waren es 32, ab 1. April 35 Planstellen. Nach seiner Berechnung des richterlichen Arbeitspensums hält er das auch künftig für ausreichend. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn im ersten Vierteljahr 1955 waren nach der dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom 9. März 1956 zwei Planstellen nicht besetzt und fünf ordentliche Mitglieder des Landgerichts anderweitig beschäftigt. Das war auch kein vorübergehender und nur zeitbedingter Zustand. Jedenfalls lag die Zahl der planmäßig eingesetzten Richter, die 1953 bis 1955 in den Straf- und Zivilkammern eingesetzt waren, dauernd so erheblich unter der ohnehin knappen Gesamtzahl der Planstellen, dass das Präsidium nicht in der Lage war, die richterlichen Geschäfte gemäß § 63 GVG unter Beachtung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ordnungsmäßig zu verteilen. Das bestätigt auch die dienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 1955.
Nach der Geschäftsverteilung, wie das Präsidium des Landgerichts jeweils für diese Jahre beschlossen und schriftlich niedergelegt hat, erforderte die Geschäftslage ohne Berücksichtigung der Aufgaben der Wiedergutmachungs- und der Entschädigungskammer die volle Arbeitskraft von 32 Richtern in den Jahren 1953 und 1954 und von 33 Richtern im Jahr 1955. Nach Geschäftsverteilungsplan waren in diesen Kammern nur eingesetzt:
1953: 1 Landgerichtspräsident, 8 Landgerichtsdirektoren und 15 Landgerichtsräte, insgesamt also 24 ordentliche Mitglieder des Landgerichts,
1954: 1 Landgerichtspräsident, 10 Landgerichtsdirektoren, 13 Landgerichtsräte mit voller Arbeitskraft und 2 Landgerichtsräte je mit einer halben Arbeitskraft, insgesamt also 25 ordentliche Mitglieder des Landgerichts,
1955: 1 Landgerichtspräsident, 10 Landgerichtsdirektoren, 13 Landgerichtsräte mit voller Arbeitskraft und 1 Landgerichtsrat mit halber Arbeitskraft, insgesamt also 24 ½ Richterkräfte aus den ordentlichen Mitgliedern des Landgerichts.
An nichtständigen Mitgliedern wurden den Kammern zugeteilt: 1953 11, also fast 1/3 der mitwirkenden Richter, 1954 10, also 2/7, 1955 12, also 1/5 der insgesamt mitwirkenden Richter.
Dieses Verhältnis gefährdete die Durchführbarkeit des Grundsatzes, dass in der Regel die Kammern in der Besetzung mit ordentlichen Mitgliedern des Landgerichts entscheiden sollen, umso mehr, als für die Vertretung bestimmt war, dass sämtliche Beisitzer aller Strafkammern sich gegenseitig entsprechend ihrem Dienstalter zu vertreten hatten, wobei mit dem Dienstältesten angefangen werden sollte. Das bedeutete praktisch, dass in jedem Vertretungsfall ein Hilfsrichter mitwirkte. Dabei ist nicht beachtet worden, dass die §§ 59 bis 63 GVG nur die Dienstführung der ordentlichen Mitglieder der Landgerichte regeln und diese sich in erster Linie untereinander zu vertreten haben (RGSt 18, 307).
Wie sich der Mangel an ordentlichen Mitgliedern des Landgerichts bei den beiden erstinstanzlichen großen Strafkammern auswirkte, lassen in gewissem Umfang auch die bis zum 8. März 1956 dem Senat als Revisionsgericht vorgelegten Urteile dieser Kammern erkennen. In 52 Strafsachen, in denen die Revision 1954 beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, haben bei 22 Urteilen jeweils nichtständige Mitglieder der Strafkammern mitgewirkt; für 1955 sind die entsprechenden Zahlen 29 und 15. Von neun 1955 verkündeten und bis zum 8. März 1956 mit Revision angefochtenen Urteilen der 1. Großen Strafkammer sind nur zwei, und zwar beide in derselben Sitzung, von drei ordentlichen Mitgliedern des Landgerichts gefällt worden, dagegen fünf Urteile in fünf verschiedenen Sitzungen in der Besetzung mit zwei Assessoren; dabei haben nur zweimal dieselben drei Richter mitgewirkt. Von der 2. Großen Strafkammer liegen aus 1955 71 Urteile vor; diese sind in jeweils verschiedener Zusammensetzung erlassen. Bei neun von ihnen wirkten je zwei Assessoren mit. Es bedarf keiner Erläuterung, dass eine so weitgehende Heranziehung von Hilfsrichtern zu den richterlichen Aufgaben gerade der großen Strafkammern mit dem erwähnten Leitgedanken der Gerichtsverfassung nicht mehr vereinbar ist.
Demnach war die 1. Strafkammer im vorliegenden Fall nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt. Das Urteil muss also nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden, ohne dass geprüft werden darf, ob die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Sachrüge.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Busch | Dr. Schalscha |