Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei mangelhafter Würdigung von Betäubungsmittelabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 360/98
Datum
04.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer wesentliche Umstände der Betäubungsmittelabhängigkeit und suchtbedingte Tatmotive nicht ausreichend gewürdigt hat. Das Gericht empfiehlt die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe bei der erneuten Entscheidung über §§ 21, 64 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind alle wesentlichen Tatsachen, insbesondere Anhaltspunkte für Betäubungsmittelabhängigkeit und suchtbedingte Tatmotive, in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

2

Die Planung einer Tat und die Verwendung des Erlöses zur Tilgung von Drogenschulden schließen eine verminderte Schuldfähigkeit nicht von vornherein aus; das Gericht muss solche Gesichtspunkte ausdrücklich behandeln.

3

Die Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert eine substantielle Auseinandersetzung mit den Abhängigkeitstatsachen; bei unklaren Feststellungen ist sachverständiger Rat heranzuziehen.

4

Ist die entscheidungserhebliche Würdigung maßgeblicher Tatsachen unvollständig, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/98 vom 4. November 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung der rechtlichen Prüfung nicht des Rechtsfolgenausspruchs, stand. Die Strafkammer hat unter Berufung auf eigene

die sie infolge langjähriger Befassung mit BtM-Sachkunde, Verfahren besitze, bei dem Angeklagten sowohl die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit als auch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) verneint. Die hierfür gegebene Begründung trägt jedoch nicht; denn die Strafkammer hat hierbei wesentliche Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts nicht in ihre Beurteilung einbezogen.

Sie hat lediglich darauf abgestellt, dass die Tat von langer Hand geplant und vorbereitet worden war und das erbeutete Geld dazu dienen sollte, alte Drogenschulden zu bezahlen. Das genügte hier nicht, dass der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig und sein strafbares Verhalten keine Hangtat gewesen sei. Wenn er wie festgestellt das zu erbeutende Geld "dringend" benötigte, um seine Drogenschulden zu bezahlen, so lag als Grund für die Dringlichkeit der Geldbeschaffung die Annahme nahe, dass er ohne Bezahlung seiner Drogenschulden von den Lieferanten keine Drogen mehr zur Deckung seines eigenen Rauschgiftbedarfs erhalten hatte und dies ein wesentliches Tatmotiv war. Damit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander.

Ebenso lässt sie die Würdigung des Umstands vermissen, dass der Angeklagte noch in der Tatnacht nach Frankfurt am Main fuhr, dort mit einem Teil des erbeuteten Geldes für 250 DM "Kokain-Steine" kaufte und das Rauschgift zusammen mit anderen im Anschluss an seine Rückkehr nach Darmstadt sogleich konsumierte.

Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auch noch zu erörtern gewesen, dass er bereits die vom Amtsgericht Darmstadt am 20. Oktober 1997 abgeurteilten Straftaten (versuchter Diebstahl und gefährliche Körperverletzung) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte.

Diese Würdigungsmängel, angesichts derer Zweifel an der von der Strafkammer in Anspruch genommenen Sachkunde aufkommen können, machen den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. Die Sache muss daher insoweit neu verhandelt und entschieden werden.

Zweckmäßigerweise wird sich die nunmehr sachbefasste Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) und der Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sachverständiger Hilfe bedienen.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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