Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben wegen unzulänglicher Gesamtstrafen- und Haftanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/94
- Datum
- 02.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt eine frühere Sanktion zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB in Betracht, muss das Urteil erkennbar machen, ob und inwieweit aus der hieraus resultierenden Härte Rechnung getragen worden ist.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 55, 53 Abs. 2 StGB scheidet aus, wenn eine hierzu gehörende Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt worden ist; das Gericht hat hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen.
Die Anrechnung im Ausland verbüßter Haftzeiten auf die Strafzumessung erfordert gemäß § 51 Abs. 4 StGB ausdrückliche Feststellungen über Umfang und Berücksichtigung dieser Haftzeiten im Urteil.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung oder zur Haftanrechnung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neueren Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 360/94 vom 2. September 1994 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██, Enes O. ██ 1968 in ███, ███, ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß **§§ 2 und 4 StPO
Tenor
am 2. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 1994 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch der Strafausspruch ist für sich betrachtet rechtsfehlerfrei; die ihm zugrundeliegenden Feststellungen bleiben daher bestehen.
Das Landgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, dass mit der gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 15. Januar 1993 verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, wenn die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwischenzeitlich verbüßt worden wäre. Die Urteilsgründe hätten deshalb erkennbar machen müssen, dass und inwieweit der darin liegenden Härte Rechnung getragen worden ist (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 und 3).
Dies muss die neu erkennende Strafkammer nachholen, ebenso die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hinsichtlich der in Österreich erlittenen Haft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
| Jahnke | Niemöller | Athing | |||
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