Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Totschlagsurteils wegen unzureichender Prüfung von Notwehr/Nothilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 360/91
Datum
23.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Köln wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte festgestellt, der Angeklagte habe aus Wut gehandelt, ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verteidigungswillen vorzunehmen. Der Senat betont, dass objektiv eine Nothilfelage vorlag und Wut als Nebenmotive die Annahme von Notwehr/Nothilfe nicht ausschließt. Das Tatgericht muss bei neuer Entscheidung auch prüfen, ob § 213 2. Alternative StGB einschlägig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr und Nothilfe können auch dann vorliegen, wenn der verteidigende bzw. helfende Täter neben dem Verteidigungszweck weitere Motive hat; maßgeblich ist, dass der Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund tritt.

2

Eine objektive Nothilfelage besteht, wenn ein Dritter durch einen rechtswidrigen Angriff mit dem Ziel erheblicher Gewaltanwendung bedroht wird und der Angriff nicht beendet ist, bevor der Angreifer sein Ziel erreicht hat.

3

Das Vorliegen von Notwehr/Nothilfe erfordert hinreichende tatsächliche Feststellungen zu den Umständen des Angriffs und zum Verteidigungsverhalten; unzureichende Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Das Tatgericht ist verpflichtet, bei Tötungsdelikten von Amts wegen zu prüfen und ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 213 (milderer Fall des Totschlags), insbesondere die 2. Alternative, vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 360/91 vom 23. August 1991

in der Strafsache gegen ██ aus Köln, dort geboren am ███, Halil ██, 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass das spätere Tatopfer ██████████ von dem Begleiter des Angeklagten, dem Zeugen AÇ), eine goldene Uhr für 300 DM gekauft habe, wenig später jedoch zurückgekehrt sei und erklärt habe, dass er die Uhr nun doch nicht wolle und den Kaufpreis zurückverlange. Nachdem der Zeuge AÇ) mit dem Hinweis, Geschäft sei Geschäft, die Rückgabe abgelehnt habe, wobei er hierin vom Angeklagten unterstützt worden sei, habe der an Körpergröße und Gewicht erheblich überlegene █████████ den Zeugen AÇ) am Kragen gepackt, ihn geschüttelt und weiterhin lautstark sein Geld verlangt. Als ████ eine Klärung durch die Polizei angeboten und versucht habe, die Hände ███ von seiner Jacke zu entfernen, habe dieser ihn mit einem heftigen Faustschlag zu Boden geschlagen.

Hierüber sei der Angeklagte in Wut geraten und habe mit dem Ruf „wir sind Türken" noch während der Zeuge AÇ) am Boden gelegen habe, zu einer Bierflasche gegriffen, das Unterteil abgeschlagen und mit ausgestrecktem Arm auf den Hals von ███ eingestochen. Nähere Feststellungen zu den subjektiven Beweggründen des Angeklagten enthält das Urteil nicht. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass der Angeklagte „auch nicht in der Absicht, dem Zeugen █ ██ zu helfen, aus Ärger über den tätlichen Angriff," seinerseits ████████ angegriffen habe.

Diese Feststellungen reichen zur Verneinung eines Verteidigungswillens nicht aus.

Objektiv war eine Nothilfelage gegeben. Der körperlich erheblich überlegene ████ hat den Zeugen ██ ███ dem deutlich erklärten Ziel, tätlich angegriffen, den Kaufpreis von 300 DM zurückzuerlangen. Da ein Selbsthilferecht nicht ersichtlich ist, zumal AÇ) sich bereit erklärt hatte, den Streit durch die Polizei klaren zu lassen, war dieser Angriff krass rechtswidrig (vgl. BGHSt 17, 328, 331), ████ durfte sich somit dagegen wehren und der Angeklagte ihm helfen. Dieser Angriff war auch mit dem Faustschlag nicht beendet, da ████ sein Ziel noch nicht erreicht hatte.

Dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass er selbst nach seiner Verletzung noch gegen AÇ) vorgegangen ist und ihm eine goldene Halskette geraubt hat.

Wenn bei dieser Sachlage der Angeklagte mit dem Ausruf „wir sind Türken" zum Gegenangriff übergegangen ist,

kommt ernsthaft in Betracht, dass er dies zumindest auch mit dem Ziel getan hat, seinem bedrängten Landsmann gegenüber einem körperlich weit überlegenen Gegner beizustehen und vor weiteren Angriffen zu schützen. Das Landgericht hat sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern es bei der Feststellung bewenden lassen, der Angeklagte habe in Wut gehandelt. Das lässt befürchten, dass es nicht ausreichend bedacht hat, dass eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe nicht notwendig ausschließt. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 117 m.w.Nachw.).

Unter diesen Umständen kommt es auf Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen nicht mehr an. Jedoch wird das neu erkennende Tatgericht, wenn es wiederum zu einem Schuldspruch gelangt, je nach Sachlage zu prüfen und ausdrücklich zu erörtern haben, ob die Voraussetzungen des § 213 2. Alternative StGB vorliegen.

MaierNiemöllerWinkler
TheuneNehm
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