Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/90
- Datum
- 05.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein auf objektiven Indizien beruhender Überzeugungsgrad genügen, wenn Umstände das schuldhafte Wissen und die Beteiligung nahelegen.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung nur auf Rechtsfehler; bloße andere Würdigungsreihenfolgen begründen keinen Revisionsgrund.
Enthält ein Beweismittel Passagen mit sowohl entlastender als auch belastender Auslegung, so ist das Gericht nicht gehalten, jede mögliche entlastende Auslegung im Detail zu erörtern, wenn die übrigen Indizien die Überzeugung tragen.
Vorstrafen, nachgewiesene Rauschgiftrückstände und ein Geständnis gegenüber Behörden sind im Rahmen der Gesamtwürdigung als verwertbare Indizien für Kenntnis und Beteiligung anzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Bürokaufmann Edward Michael B. ████████ aus ███████, dort geboren am █ 1952, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ von ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. November 1989 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zusammen mit seiner damaligen Freundin (seiner jetzigen Verlobten) P. einen Kleindealer in den Niederlanden aufsuchte, wo beide 1.884,8 g Haschisch und 85,1 g Amphetamin erwarben. Das Haschisch verstauten sie in der Handtasche der P., das Amphetamin steckte P. mit Kenntnis des Angeklagten in ihren Hosenbund. Die Betäubungsmittel waren zumindest zu einem überwiegenden Teil für einen gewinnbringenden Absatz in der Rauschgiftszene bestimmt.
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde zunächst das Haschisch in der Handtasche der P. gefunden. Der Angeklagte stritt bei der Zollkontrolle zuerst ab, Kenntnis vom Haschisch in der Handtasche zu haben, gab dann aber auf den Vorhalt „Tu nicht so blöd, du weißt, was drin ist“ zu, dies zu wissen. Später gab die Zeugin P. auch das Amphetamin heraus.
2. P. hat als Zeugin bekundet, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass sie in den Niederlanden Rauschgift kaufte. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass sie in ihrer Tasche knapp 2 kg Haschisch sowie im Hosenbund knapp 100 g Kokain (richtig: Amphetamin) in die Bundesrepublik Deutschland einschmuggeln wollte. Der Angeklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie einen Bekannten besucht habe, bei dem sie zwei Stunden lang gewesen sei.
Das Landgericht hält diese Aussage für unglaubhaft und den Angeklagten im Sinne der vorgenannten Feststellungen für überführt.
a) Die Strafkammer stützt sich dabei in erster Linie auf die Aussage des niederländischen Zollbeamten M., demgegenüber der Angeklagte nach anfänglichem Leugnen zugegeben habe, er wisse, was in der Tasche ist.
b) Für wesentlich hält das Landgericht auch einen Brief der Zeugin P. an den Angeklagten, in dem sie die Befürchtung geäußert habe, dass beide vielleicht eine Strafe von fünf Jahren ohne Bewährung bekommen könnten. Hätte der Angeklagte tatsächlich nichts mit dem gefundenen Rauschgift zu tun gehabt, dann hätte es nahegelegen, dass die Zeugin ihren Unmut über die zu erwartende ungerechte Verurteilung zum Ausdruck gebracht hätte. Stattdessen habe sie ihm mit den Worten „Ich bitte dich auch auszusagen, aber die Wahrheit … zu einem Geständnis geraten.“
c) Der Angeklagte habe sich auch in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Es sei völlig lebensfremd, wenn er unter Leistung einer Anzahlung in Höhe von 300,- DM einen Pkw anmietet, um seine Freundin von Frankfurt am Main nach Kerkrade zu fahren, damit diese dort für zwei Stunden einen Bekannten besucht.
d) Als weiteres Indiz gegen den Angeklagten wertet das Landgericht, dass er als Fahrtziel wahrheitswidrig Belgien und nicht die Niederlande angegeben hat sowie die Annahme, dass die Zeugin P. ihren engen Freund, mit dem sie kurz nach der Tat ein Verlöbnis einging, nicht als undoloses Werkzeug für einen Rauschgifttransport benutzt haben würde.
e) Die Tat sei dem Angeklagten auch nicht persönlichkeitsfremd, wie sich aus den einschlägigen Vorstrafen ergebe. Er habe bereits vor der Tat Kontakt zu Haschisch und Kokain gehabt. In seiner Wohnung sei unmittelbar nach der Tat eine Federwaage mit Haschischanhaftungen sowie ein Briefchen mit 0,2 g Kokain gefunden worden. In seinem Urin sei nach der Festnahme ein Kokain-Metabolit nachgewiesen worden.
III. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die angeführten Indizien begründen objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte nicht nur wusste, dass die Zeugin P. Haschisch in ihrer Handtasche mitführte, sondern auch dafür, dass er – wie vom Landgericht festgestellt – in vollem Umfang an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt war. Auf dieser objektiven Grundlage ist die tatrichterliche Überzeugung rechtsfehlerfrei begründet.
2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Einer Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang lediglich der unter II 2 b aufgeführte Brief der Zeugin P. an den Angeklagten. Diesen Brief bewertet das Landgericht als wesentliches Beweismittel gegen den Angeklagten, ohne sich mit seinem Inhalt vollständig auseinanderzusetzen.
Er enthält eine Passage, die Schlüsse auch zugunsten des Angeklagten zulässt. Die Zeugin schreibt u. a.: „Ich habe alles aufs Spiel gesetzt, dich und mich. Eines weiß ich aber jetzt, dass es nicht wert war, die Beziehung für ein paar Mark aufs Spiel zu setzen. Ich hoffe, du kannst mir verzeihen.“
Es kann offen bleiben, ob dieser Teil des Briefes den Schluss zulässt, die Zeugin habe den Angeklagten in das Betäubungsmittelgeschäft hineingezogen und dabei über dessen Umfang getäuscht. Im Hinblick auf die angeführten, erheblich gegen den Angeklagten sprechenden Indizien, war das Landgericht nicht gehalten, diese Frage zu erörtern.
Niemöller Theune Herdegen RiBGH Dr. Schäfer Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
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