Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung mangels Vorteilsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) gehört als subjektives Tatbestandsmerkmal die Absicht, sich oder einen Dritten einen Vorteil zu verschaffen; diese Absicht muss aus den Urteilsgründen sicher feststellbar sein.
Wahrscheinliche oder naheliegende Vermutungen über eine Vorteilsabsicht ersetzen keine konkreten Feststellungen; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Nachträgliche tatsächliche Vorgänge (z. B. spätere Zahlungen des Erwerbers) begründen nicht ohne weitere Feststellungen zuverlässig die zum Tatzeitpunkt vorhandene Vorteilsabsicht.
Führen die Aufhebung einzelner Verurteilungspunkte zu einer Veränderung der Gesamtstrafenbemessung, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 360/73
in der Strafsache gegen den Matrosen Kurt Max Otto █████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ █████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. März 1973 1. im Fall II 4 der Urteilsgründe (Hehlerei), 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand: Aus keiner Stelle des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte *„seines Vorteils wegen“* gehandelt hat, als er beim Absatz des gestohlenen Schmuckes mitwirkte. Dass die Vorteilsabsicht des Angeklagten angesichts der gesamten Umstände naheliegt, kann ihre Feststellung nicht ersetzen. Auch die spätere Übergabe von 50,-- DM durch den Zeugen █████ *„damit der Angeklagte auch nochmal bezahlen könne“* (UA S. 9) lässt keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, warum der Angeklagte der Diebin des Schmuckes bei dessen Absatz helfen wollte.
Die Aufhebung des Urteils im Fall II 4 hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen lässt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Müller |